Inkasso durch GV - Verbuchung?

23. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
michatubbie
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 70x hilfreich)
Inkasso durch GV - Verbuchung?

Gläubiger T hat einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel gegen Schuldner A.
Der Gläubiger lässt durch die Rechtsanwaltskanzlei - nennen wir sie SuK - das Inkasso durchführen. Die Anwaltskanzlei lässt eine Vollstreckung durch den GV durchführen, allerdings nur über einen Teil der Gesamtforderung.
Der Gerichtsvollzieher ist erfolgreich, zieht den Betrag beim Schuldner ein und überweist an den Gläubiger bzw. an den Inkasso-Anwalt.
Ist der Anwalt verpflichtet, den Betrag mit der titulierten Forderung zu verrechnen oder kann er mit dem Betrag erstmal eigene Kosten/Auslagen/Gebühren/Zinsen decken?

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8 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16207x hilfreich)

Ich würde zunächst fragen, weshalb der GV nur einen Teilbetrag eintreiben sollte. Gibt es hier wieder Kostenpunkte, die gar nicht tituliert sind (Kontoführungskosten usw.), die den Rest ausmachen?

Ich würde auch den GV mal befragen, mit welchem Grund er lediglich einen Teil der Schuld eintreiben wollte.

Sobald der eigentliche Grund geklärt ist, lässt sich der Rest klären.

Normalerweise darf die Zahlung nur mit exakt dem verrechnet werden, womit der Gerichtsvollzieher beauftragt war und mit nichts sonst. Denn der Gerichtsvollzieher entscheidet ja nicht willkürlich "Och, ich treibe nur XX € ein, den Rest lasse ich einfach mal weg." Er kommt normalerweise wegen der gesamten Restforderung. Wenn er dann nur eine Teilzahlung erreicht, ist das was anderes...

Zweite Vermutung: Da der Gläubiger bereits einen Titel hatte, war das zusätzliche Einschalten eines Rechtsanwalts ggf. aus Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig. Sprich: Dieser Kostenpunkt muss vom Gläubiger bezahlt werden.


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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 23.07.2013 16:01

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#2
 Von 
michatubbie
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 70x hilfreich)

Es handelte sich nur um einen sogenannten "Teilvollstreckungsauftrag".

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16207x hilfreich)

Noch einmal wiederholend: Es darf zunächst nur auf dasjenige verrechnet werden, für das der Gerichtsvollzieher vorstellig wurde (abzgl. seiner eigenen Beauftragungskosten), denn über den GV ist die Zweckgebundenheit der Zahlungen des Schuldners gewährleistet.

Von wieviel Geld reden wir denn? Wenn man beispielsweise bei einem Titel über 250€ zunächst nur 150€ vollstrecken lässt, würde man beim Schuldner ja unnötige Mehrkosten verursachen (die Spanne der RVG-Kosten ist ja von 0 bis 300€). Das dürfte signifikante Auswirkungen dann haben, ob man weitere Kosten überhaupt dem Schuldner auferlegen dürfte.

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#4
 Von 
michatubbie
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 70x hilfreich)

Der Titel beläuft sich auf etwa 1.300 Euro, die teilweise Vollstreckung auf 300.
Für die ratenVereinbarung über den Rest möchte die Kanzlei nun nochmal 200 Gebühr.

Also verstehe ich das jetzt so: der vom GV betriebene Betrag muss auf die HauptFörderung aus dem Titel, Gebühren des GV und Zinsen aus de, HF angerechnet werden?

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16207x hilfreich)

Ratenvereinbarung bei bereits vorliegendem Titel löst normalerweise keine Einigungsgebühr aus. Die würde ich verweigern mit genau diesem Argument.

quote:
muss auf die HauptFörderung aus dem Titel, Gebühren des GV und Zinsen aus de, HF angerechnet werden?

Normalerweise ja, weil der GV genau hierfür tätig wurde.

Kann man denn den gesamten Rest bezahlen irgendwie? Qie schauts in Schufa und Co zur Zeit aus? Sonstige Ersparnisse oder pfändbare Sachen? Besteht Einkommen?

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#6
 Von 
michatubbie
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 70x hilfreich)

Also ein gewisser Betrag wäre schon irgendwie machbar aber die Kanzlei ist nicht gerade bekannt für die Bereitschaft zu Vergleichen. Die Kollegen folgen allein einem am Seil ;)



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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16207x hilfreich)

Dann vielleicht vor vollendete Tatsachen setzen. Beispielsweise per Schreiben (Einschreiben): "Hallo. Ich werde fortan eine Rate von xxx € monatlich an Sie überweisen. Ausschließlich zur Verrechnung der Hauptforderung (titulierte Beträge) bis zum Gesamtbetrag von 1000€. Nach Überweisung der letzten Rate ergeht an Sie die Aufforderung, den entwerteten Titel im Original an mich auszuhändigen. Bei weiteren Vollstreckungsversuchen werde ich eine Schuldnerberatung aufsuchen und den Weg in die Insolvenz suchen. Einigungsgebühren oder andere nicht titulierte Kosten weise ich ausdrücklich zurück."

Das sind so einige Holzhämmer. Also die Stichworte "Schuldnerberater" oder "Insolvenz". Dann stur bezahlen. Evtl. nochmal im Verwendungszweck "nur HF+Titel" ergänzen.

Versuchen, so wenig Raten wie möglich zu überweisen, sprich wenn es geht die Einzelrate recht hoch. Der Vorteil ist: Die werden das Geld nicht verweigern, was sie haben, das haben sie. Die übrigen nicht titulierten Kosten (mit Ausnahme der Gebühren für Gerichtsvollzieher, also die direkten Betreibungsmaßnahmen) sind auch ohne weiteres nicht durchsetzbar.

Eine kleine Unsicherheit ist da, weil du nicht weißt, wie viel berechtigte Zusatzkosten aufgelaufen sind. Aber die werden schon meckern, dann lässt man sich eine Forderungsaufstellung geben und prüft das inhaltlich.


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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 23.07.2013 20:40

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#8
 Von 
michatubbie
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 70x hilfreich)

Danke, das ist ein wie ich finde guter Ansatz für die weitere Korrespondenz. Mal die Reaktion abwarten, falls überhaupt eine kommt.

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