Inkasso erwirkt Vollstreckungsbescheid.

10. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
Susi_Ratlos
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)
Inkasso erwirkt Vollstreckungsbescheid.

Ich war imUrlaub und fand nach Rückkehr eine "Überraschung" im Briefkasten.
1. Mahnbescheid
2. Vollstreckungsbescheid

Beides in der selben Sache, erwirkt von einem Inkasso-Unternehmen.

Der Vollstreckungsbescheid kam natürlich, da ich dem Mahnbescheid nicht widersprechen konnte.

Aber dem Vollstreckungsbescheid kann man ja noch widersprechen.


Die berechtigte Summe würde ich selbstverständlich umgehend an den Gläubiger überweisen.


Unter I steht die Hauptforderung
Die 180 EUR sind wohl größtenteils berechtigt.
Das muss ich aber noch prüfen, da mir keine Rechnungen vorliegen.
Die muss ich mir beim Anbieter downloaden. Gemäß seinen AGB wären mir diese aber zugegangen sobald er sie zum Download bereithält (ist das überhaupt rechtens?).


Unter II stehen 48 EUR
Diese setzen sich zusammen aus Gebühr für Mahnbescheid (23 EUR) und einer "Vergütung Inkassodienstleitung gem. §4 Abs. 4 S.2 RDGEG " (25 EUR)


Unter III stehen
Mahnkosten: 20 EUR (ohne Mahnung?)
Auskünfte: 20 EUR (wofür?) 45 EUR
Inkassokosten: 20 EUR (nicht durchsetzbar wie ich hier las?)


Unter IV stehen die Zinsen



Gegen die unter III genannten Posten möchte ich in jedem Fall Widerspruch einlegen.
Muss ich das ausführlich schon im dem Widerspruch begründen oder kann man das auch noch im Verfahren machen?


Gegen die unter II und IV genannten Posten möchte ich in Widerspruch einlegen, sofern ich mich nicht in Verzug befinde.

Die Frage ist was mache ich mit den Posten unter I wenn ich mich nicht in Verzug befinde?
Dann müsste ich auch gegen diese ja auch Widerspruch einlegen, da sie nicht berechtigt sind per Mahnbescheid gefordert zu werden?

Kann man auch einen "vorbeugenden" Widerspruch einlegen und diese später zurücknehmen?
Reduziert das dann die Verfahrenskosten?

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)


Gib mal mehr Infos zur Hauptforderung !
Um was gehts ?
Sind in den 180 bereits etwaige Gebühren enthalten ?
(Inkasso /RA / Mahngebühren etc )
Handelt es sich um einen Lastschriftrückläufer ?


-- Editiert am 10.07.2011 21:15

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Hallo,
wiedereinsetzen in den vorherigen Stand bei Gericht beantragen.
Mit Nachweis das du in Urlaub warst.
( Innerhalb 2 Wochen nach Kenntnis)
Und dann Widerspruch gegen den Mahnbescheid.
Und die begründeten Ansprüche würde ich zweckgebunden zeitnah überweisen.

lg

-----------------
"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Morgause
Status:
Lehrling
(1215 Beiträge, 381x hilfreich)

...und die Belege aufheben und auch beim Gericht einreichen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Susi_Ratlos
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Update:
An die Rechnung komme ich nicht mehr dran. Der Account ist gesperrt.

Da die Beträge nicht zugeordnet werden können, muss man wohl insgesamt Widerspruch einlegen. Ich kann nicht prüfen was berechtigt ist und was nicht.
Schade.


Kann man den hinterher wieder teilweise zurückziehen?
Sinken dann die Kosten falls ich verliere? Der Klagebetrag verringert sich ja?
Ich las mal etwas mit sofortiger Anerkennungn nach ZPO?



@actrostom
Hatte ich mir auch überlegt. Aber für den Urlaub habe ich keine Nachweise.
Wird also nichts mit dem vorherigen Stand.
Da werde ich gegen den Vollstreckungsbescheid vorgehen müssen :-(

-----------------
" Ich weis nix, das gebe ich aber auch zu ;-) "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Vielleicht ersparen Sie sich eine Menge Ärger, wenn Sie einfach zahlen!? Sie scheinen doch zu wissen, worum es geht, und Sie scheinen doch auch zu wissen, dass es mehrere Rechnungen waren!? Wie wollen Sie denn da mit einem "Urlaub" argumentieren ... !? :)

-----------------
" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

0x Hilfreiche Antwort



#8
 Von 
Susi_Ratlos
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:
Vielleicht ersparen Sie sich eine Menge Ärger, wenn Sie einfach zahlen!?

Gerechtfertigte, Nachvollziehbare Beträge gerne.
Unötige nicht.


quote:
Sie scheinen doch zu wissen, worum es geht,
Ja, mit den Gläubiger existieren Vertäge. Jedoch sind die Forderungen nicht zu identifizieren.


quote:
und Sie scheinen doch auch zu wissen, dass es mehrere Rechnungen waren!?

Da unter dem Punkt Hauptforderung mehrere Positionen mit diversen Datumsangaben aufgeführt wurden, gehe ich auch von mehreren Rechnungen aus.
Leider stehen die Rechnungsbeträge nicht in Einklang mit den vertraglich vereinbarten Zahlungen.
Es sind auch keine Rechnungs- oder Vertragsnummern angegeben.
Die Hauptforderung kann nicht nachgeprüft werden.


quote:
Wie wollen Sie denn da mit einem "Urlaub" argumentieren ... !?

Habe ich nicht und will ich auch nicht.


quote:
Sind in den 180 bereits etwaige Gebühren enthalten ?(Inkasso /RA / Mahngebühren etc )

Das lässt sich nicht erkennen.


quote:
Handelt es sich um einen Lastschriftrückläufer ?

Es wäre möglich, da die Abbuchung vereinbart war.
Leider kann ich das in der Kürze der Zeit nicht nachprüfen. Es stehen keine Kontounterlagen zur Verfügung.
Mittwoch muss der Widerspruch raus sein.


Wäre ein Lastschriftrückläufer ein Problem?


Ich möchte halt nicht wegen zuviel Widerspruch einlegen. Denn Gerichts- und Anwaltskosten orientieren sich ja am Streitwert?
Andererseits auch nicht wegen zu wenig.

-----------------
" Ich weis nix, das gebe ich aber auch zu ;-) "

0x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Wenn Sie dem Vollstreckungsbescheid widersprechen, muss die Gegenseite eine Klageschrift erstellen und bei Gericht einreichen. Darauf können Sie dann erwidern. Es kommt dann zum ganz normalen Klageverfahren. Soweit die Forderung berechtigt, schlüssig und nachweisbar ist, werden Sie verurteilt.



-----------------
"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

quote:
Soweit die Forderung berechtigt, schlüssig und nachweisbar ist, werden Sie verurteilt.
So ist es ... :)
quote:
Wäre ein Lastschriftrückläufer ein Problem?
Würden Sie, im umgekehrten Fall, Sie hätten eine Leistung erbracht und Lastschrift als Zahlungsmittel akzeptiert, davon ausgehen, dass die Forderung erledigt ist, wenn Ihnen das gerade eingezogene Geld am Tag darauf wegen Unterdeckung des Schuldnerkontos zurück gebucht würde? Ich eher nicht! :)
Wenn Sie schon die Vermutung haben, dass es Rücklastschriften gegeben hat, dann wissen Sie doch, wie die Schulden entstanden sind!? Und dann dürfte es im Verfahren eher schwer werden. Aber nur zu ... :)

-----------------
" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

0x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
Morgause
Status:
Lehrling
(1215 Beiträge, 381x hilfreich)

Kontounterlagen sollte es bei der Bank geben.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39719x hilfreich)

quote:
Würden Sie, im umgekehrten Fall, Sie hätten eine Leistung erbracht und Lastschrift als Zahlungsmittel akzeptiert, davon ausgehen, dass die Forderung erledigt ist, wenn Ihnen das gerade eingezogene Geld am Tag darauf wegen Unterdeckung des Schuldnerkontos zurück gebucht würde?

Lesen wir unterschiedliche Beiträge?
Sie schrieb doch ausdrücklich
quote:
Die berechtigte Summe würde ich selbstverständlich umgehend an den Gläubiger überweisen.




Frage: hast du als Verbraucher oder als Unternehmer die Verträge geschlossen?



Im übrigen ist man auch bei einer Rücklastschrift nicht unbedingt automatisch in Verzug.

Zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Tag des Einzugs muss ein angemessener Zeitraum gewährt werden, um die Rechnung zu prüfen und für Deckung sorgen zu können.

Geht die Rechnung also nicht nachweisbar zu, wäre das Pech für den Anbieter da der Kunde mangels Prüfungsmöglichkeit des Zahlbetrages nicht in Verzug geraten ist.
Trotz der geplatzten Rücklastschrift.


Ob das kommentarlose Einstellen von Rechungen in irgendwelche Kundenbereiche zulässig ist, wäre im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung der entsprechenden AGB-Klausel zu eroieren.
Inbesondere wenn bei Zahlungverzug der Zugang gesperrt wird und daher keine Zugriff mehr auf die Rechnungen besteht.
Fraglich ob der Anbieter dies unbedingt möchte ...


Desweiteren würde auch der Zugang einer Rechnung nicht unbedingt gegenüber einem Verbraucher automatisch Zahlungsverzug auslösen wenn diese nicht beglichen würde.


Auch Mahnungen müssten gerichtsfest nachweisbar zugegnagen sein.



Ich persönlich würde gegen den gesammten Vollstreckungsbescheid Einspruch (so lautet die Bezeichnung korrekt) einlegen.

Das kann auch kommentarlos geschehen, der Gegner muss dann die Klage begründen oder es lassen.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39719x hilfreich)

quote:
Kontounterlagen sollte es bei der Bank geben.

Korrekt.

Aber hier geht es ja um den Zeitfaktor, Banken benötigen immer 1-2 Wochen um Kontounterlagen zuzusenden und morgen ist Fristablauf.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Morgause
Status:
Lehrling
(1215 Beiträge, 381x hilfreich)

Bis zur Gerichtsverhandlung anlässlich des Einspruchs bzw. Widerspruchs wird das zur Klärung des Sachverhalts, wie viel bezahlt werden muss und welche Forderungen okay oder bereits abgegolten sind, hoffentlich möglich sein -)

-- Editiert am 13.07.2011 00:00

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Ich würde in diesem Sachverhalt von einem Verzug ausgehen. Der Grund dafür ist folgender: Wenn ich eine gerichtliche Verfolgung will, wende ich mich sofort an einen Anwalt. Ein Inkassobüro setzt sich vor gerichtlichen Maßnahmen immer mit dem Schuldner in Verbindung. Von daher müssen in diesem Vorgang Mahnungen des Inkassobüros vorliegen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Inkassokontakt Steffen Osten
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 38x hilfreich)

Jepp stimme Mahnman vor, oftmals sogar zwei, denn bevor wir Inkassovögel ernst machen versuchen wir es auch auch erstmal gütlich, wenn die Forderung berechtigt ist.

Lg steffen

Ps: Wenn Sie berechtigt ist würde ich zahlen, denn ansonsten werden aus den 180 Euro HF mit Klage und Barauslagen irgendwann 600-700 euro und dann?

-----------------
"Steffen Osten
Angerstr. 6
30161 Hannover
http://www.xing.com/profile/Steffen_Osten"

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Der Antrag auf den Erlaß eines Vollstreckungsbescheides hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbesheid geleistet worden sind.

In dem VB sind die bisher entstandenen Kosten aufzunehmen.

Nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid wird das Verfahren an das zuständige Streitgericht abgegeben.

Von dort aus verläuft die Sache wie im Klageverfahren,
nachdem der Antragsteller aufgefordert worden ist, seinen Anspruch näher zu begründen. Zur Erwiderung kann dem AG eine Frist gesetzt werden.

Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein und wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so bestimmt der Vorsitzende unmittelbar Termin zur mdl. Verhandlung.

Der Antragsgegner kann den Einspruch bis zu Beginn dieser Verhandlung zurücknehmen.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


#21
 Von 
_T_
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 214x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann man den hinterher wieder teilweise zurückziehen?
Sinken dann die Kosten falls ich verliere? Der Klagebetrag verringert sich ja?
Ich las mal etwas mit sofortiger Anerkennungn nach ZPO? <hr size=1 noshade>


Ich glaube, auf diese Frage ist bis jetzt noch nicht geantwortet worden. Da gibt es tatsächlich etwas, nämlich § 93 ZPO : Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Wenn du bis jetzt tatsächlich keine Möglichkeit hattest, die Zusammensetzung und Berechtigung der Forderung zu erkennen und erstmals durch die Klagebegründung in die Lage versetzt wirst, dies zu tun, und wenn du dann noch die Forderung unmittelbar nach Klageerhebung anerkennst, könnte ein Fall des § 93 ZPO vorliegen. Wenn du also bis jetzt noch keine nachprüfbare Rechnung erhalten hast und dir diese auf deine Bitte hin auch nicht zugesendet wird, ist im späteren Gerichtsverfahren durchaus an § 93 ZPO zu denken. Dazu musst du im Gerichtverfahren erklären, dass du die Forderung (ganz oder zum Teil) anerkennst und beantragen, dass die Kosten des Verfahrens, soweit sie auf das Anerkenntnis entfallen, dem Kläger auferlegt werden.



-- Editiert am 17.07.2011 16:49

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)



Der BGH hat m.E.in einem Klageverfahren entschieden, daß die Anerkenung der Forderung als "sofort" (§ 93 ZPO ) gelten kann, wenn sie innerhalb der Frist zur Klageerwiderung erfolgt und keine Klageabweisung beantragt wird.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.582 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.827 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen