Inkasso fast 100% der Hauptforderung

19. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
thersia86
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)
Inkasso fast 100% der Hauptforderung

Guten Abend.
Ich habe im moment mit einer recht unangenehmen Sache zu kämpfen. Ich hatte ein Probeabo bei Weight Watchers über 16 Euro monatlich abgeschlossen. Nachdem ich die Bank gewechselt hatte und vergessen hatte, dass das Probeabo noch läuft, konnte WW den monatlichen Beitrag nicht vom alten Konto abbuchen. Dies überschnitt sich aber mit meiner Kündigung des Abos, weswegen ich davon ausgegangen bin, dass die Sache somit ohnehin erledigt ist. 2 Monate später bekam ich von der Firma Liquida eine Mahnung über einen nun mehr Betrag von 97 Euro....Die Inkassokosten von 74 Euro fand ich unerhört, beschwerte mich bei WW, die wollten aber mit der Sache nichts zu tun haben.Heut erhalte ich einen Brief der Rechtsanwaltskanzlei Armin Fütterer, die nun einen Betrag von 161 Euro fordern. Ich kann das allmählich garnicht mehr glauben und fühle mich wie im falschen Film.Für mich war die Sache mit der Kündidgung erledigt und nun habe ich wegen einer Forderung von 16 Euro einen Anwalt am Hals, der 161 Euro möchte.
Die Frage ist, ist das noch rechtens? Kann eine Forderung solche Ausmaße annehmen. Was ich kann ich jetzt tun?
Bin um jede Hilfe dankbar!!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Die Gebühren sind auch im Verzugsfall nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig
Inkassogebühren sind grundsätzlich nicht zusätzlich zu den RA Gebühren zu zahlen
http://www.test.de/Inkasso-Mahnen-gleich-mit-Anwalt-1356230-0/

Verlink mal das RA Schreiben und deck Deinen Namen ab

Ist die Hauptforderung ( der mtl Beitrag ) unstrittig oder nicht ?

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39840x hilfreich)

Zitat:
Dies überschnitt sich aber mit meiner Kündigung des Abos, weswegen ich davon ausgegangen bin, dass die Sache somit ohnehin erledigt ist.

Und, war es so? Oder war die Abbuchung berechtigt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
thersia86
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Wahrscheinlich war die Forderung berechtigt, da es sich wie gesagt überschnitten hat. Das möchte ich auch garnicht bestreiten. Mir geht es nur darum, wie mit der Sache umgegangen wurde. WW hat den Betrag mitsamt Verzugszinsen erhalten. nun stehen aber noch über 100 Euro aus für Anwalt und Inkasso und der Anwalt macht Druck mit Titulierung etc. Habe Ihm zuvor ein Schreiben zukommen lassen, dass ich die Hauptschuld beglichen habe, der Kostendoppelung und Weitergabe meiner Daten vom Inkassobüro an einen Anwalt nicht zustimme. Wie soll ich aber nun weiter verfahren, wenn von Seiten des Anwalts gedroht wird? Muss ich dann einen von beiden (Inkasso oder Anwalt bezahlen). Oder soll ich abwarten? Mich macht das ganze ziemlich nervös, ich sehe es aber nicht ein jetzt bei solchen Methoden (Kostendopplung) klein beizugeben. Vor allem da sich die Kosten ja immer mehr erhöhen....Was kann im schlimmstenfall passiern?

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#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Wie geschrieben sind im Verzugsfall nur die RA Gebühren zu zahlen
Liste mal die Gebühren gerundet auf

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich würde hier ganz grundsätzlich schon mal das Aufsichtsgericht des Inkassobüros anschreiben (siehe www.rechtsdienstleistungsregister.de). Dort beschweren und beantragen, dem Inkasso die Lizenz zu entziehen. Begründung: "Das Inkasso ist auf die zusätzliche Hilfe durch einen Rechtsanwalt angewiesen, der seine Gebühr zusätzlich in Rechnung stellt. Es zeigt, dass es weder die gebotene Fachkenntnis, noch Sachkenntnis hat, überhaupt ordnungsgemäß Rechtsdienstleistungen zu erbringen, Einzelfälle rechtlich zu würden oder Rechtsberatungen durchzuführen. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vor."

Ich würde die HF plus 6€ ans Inkasso überweisen. In den 6€ sind drin: Briefporto, angemessene Rücklastschriftgebühren und Zinsen.

Dem Anwalt würde ich folgendes schreiben: "Werter Anwalt. Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Im Übrigen liegt hier bereits eine verbotene Kostendopplung vor, weshalb ich mich beim Aufsichtsgericht beschwert habe und einen Entzug der Inkasso-Lizenz beantragt habe. Da mir WW zudem mitgeteilt hat, dass sie mit der Forderung nichts mehr zu tun haben würden und sie abgetreten sei, liegt zudem eine betrügerische Täuschung des Inkassobüros vor. Forderungen in eigenem Namen dürfen nicht mit Inkassogebühren belegt werden. Ich bringe dies gerne zur Strafanzeige, wobei ich die handelnden Personen Ihrer Kanzlei wegen Beihilfe anzeigen werde. Ich habe die HF plus großzügige 6€ für Briefporto, Rücklastschriftgebühren und Zinsen ohne Anerkennen einer Rechtspflicht überwiesen.
Ich gehe davon aus, dass sich der Fall somit erledigt hat und Sie mich nicht weiter belästigen werden."

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
thersia86
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Wow, danke, das klingt auf jeden Fall sehr solide, werde ich auch gleich machen.

Hier nochmal die Kostenaustellung:
Hauptforderung: 17 Euro
Vorgerichtliche Kosten 74 Euro (das sind die Inkassokosten)
Rechtsanwaltsgebühren 59 Euro
Auslagenpauschale 12 Euro
= 162 Euro

Ich hatte die HF aber mit Verzugsgebühren schon vor 2 Wochen an den Hauptgläubiger und nicht an das Inkasso überwiesen, weil ich dann ja nicht mehr wusste, wer zuständig ist.
Also eine der beiden Forderungen muss ich aber auf jeden Fall bezahlen? Also die Rechnung vom Rechtsanwalt?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Also die Rechnung vom Rechtsanwalt?

Theoretisch sind Anwaltsgebühren durchaus besser durchzusetzen als Inkassogebühren.
Ich würde hier darauf setzen, dass die mit so etwas nie vor Gericht gehen. Vielleicht kommt es zum Mahnbescheid, dem man dann einfach widerspricht. Sollten sie vor Gericht gehen und da diese Kostendopplung einklagen, dürfte der entsprechende Richter denen das um die Ohren hauen. So dreist sind die Inkassos und Inkasso-Anwälte normalerweise dann doch nicht.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
thersia86
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Also bei diesem Oberlandesgericht kommt man nicht durch, aber ich bleib weiter dran, notfalls schriftlich. Ich werde, das was Sie bereits so schön formuliert haben, an den RA schicken.
Kann es sein, dass sich die Kosten dadurch weiterhin erhöhen? Bisher haben Sie meine Briefe auch ignoriert und verlangen weiterhin dreist die Inkassokosten samt ihren Gebühren wieder plus Mahngebühren. Kann wegen so etwas mein Konto gepfändet werden oder muss vorher dieser gerichtliche Mahnbescheid kommen, dem ich erst widersprechen muss? ich trau diesen Instanzen allmählich alles zu und mache mir da etwas Sorgen...

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von thersia86):
Kann wegen so etwas mein Konto gepfändet werden oder muss vorher dieser gerichtliche Mahnbescheid kommen, dem ich erst widersprechen muss?


Ihr Konto kann erst gepfändet werden, wenn Sie dem Mahnbescheid nicht widersprechen und ein Vollstreckungsbescheid ergeht.
Also alles noch ganz gelassen ;)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Zitat:
Hier nochmal die Kostenaustellung:
Hauptforderung: 17 Euro
Vorgerichtliche Kosten 74 Euro (das sind die Inkassokosten)
Rechtsanwaltsgebühren 59 Euro
Auslagenpauschale 12 Euro
= 162 Euro


Wenn Du auf Nummer sicher gehen willst überweist Du alles - abzüglich der 74 € - zweckgebunden an den RA

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

0x Hilfreiche Antwort

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