Inkasso fordert knapp das vierfache der Hauptforderung

23. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
Phillip195
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkasso fordert knapp das vierfache der Hauptforderung

Guten Morgen,
ich habe vor einer halben Ewigkeit die Rate bei einer Kreditkarte verhunzt und habe seit dem Probleme
diese zu begleichen. Jetzt habe ich gedacht dass ich das ganze endlich bezahlen kann, damals (Ende 2021) wurde vom Inkasso noch knapp 2700 Euro gefordert, und jetzt wollen die knapp 4400 Euro?
Die Forderung vom Vollstreckungsbescheid 2009 ist/war 1.418,85 Euro
Hauptforderung ist 1.022,16 Euro
Dann gab es 2015 die erste weitere große Forderung von 996,45 Euro
2017 gab es eine weitere in Höhe von 394,24 Euro
und die letzte ist 1.089,30 Euro
Laut Bemerkung: ausgerechnete Zinsen 19,94 % aus 1022,1 Euro
Zinsen sind 19,94% Jahreszinsen plus noch mal 5,00 Prozentpunkte über Basiszinssatz.
Jetzt soll ich nach über 14 Jahren nochmals eine Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher machen.
Ist sowas überhaupt legal?
Gruß

Post vom Inkassobüro?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5047 Beiträge, 1952x hilfreich)

Zitat:
Die Forderung vom Vollstreckungsbescheid 2009 ist/war 1.418,85 Euro


Du zahlst zuerst diese Forderung mit einem klaren Hinweis im Überweisungszweck -> "NUR Verrechnung Forderung laut Vollstreckungsbescheid ...."

Alle Zinsforderungen vor 2020 sind mittlerweile verjährt.

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Senior-Partner
(6448 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zu vuundals Rat würde ich einmal mit der Verbraucherzentrale die Posten durchgehen. Damit Sie konret wissen, was an Forderung noch offen ist um diese dann strukturiert wieder auszugleichen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2291 Beiträge, 683x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Alle Zinsforderungen vor 2020 sind mittlerweile verjährt.

Das halte ich so pauschal für ein Gerücht.

Zitat (von Phillip195):
Jetzt soll ich nach über 14 Jahren nochmals eine Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher machen.
Ist sowas überhaupt legal?

Was soll daran illegal sein. Der Gläubiger (vertreter) hat einen Titel und will diesen vollstrecken.

Fordere doch beim zuständigen GV eine Forderungsaufstellung an, stelle diese anonymisiert hier ein und dann schauen wir mal.

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#4
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(768 Beiträge, 126x hilfreich)

Welche Summe hat man davon innerhalb der letzten 14 Jahre abbezahlt?

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#5
 Von 
Phillip195
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Was soll daran illegal sein. Der Gläubiger (vertreter) hat einen Titel und will diesen vollstrecken.

Es geht um die Zinsen, die trotz Kündigung weiterlaufen und nun doppelt so hoch sind wie die Forderung.
Eine Forderungsaufstellung habe ich schon vom Inkasso bekommen, da steht nicht mehr drinnen als ich hier aufgelistet habe.
Zitat:
Welche Summe hat man davon innerhalb der letzten 14 Jahre abbezahlt?

Nichts. Ich hätte es letztes Jahr begleichen können, wenn die Forderung bei den 2700 Euro geblieben wäre. Das wurde auch als Vergleich abgelehnt, da die nicht auf einen Teil der Zinsen verzichten wollen.
Lohnt sich noch eine Einrede der Verjährung bzgl. der Zinsen?
Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116328 Beiträge, 39251x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Das halte ich so pauschal für ein Gerücht.

Das ist es auch und leider nicht tut zu kriegen ...



Zitat (von Phillip195):
Es geht um die Zinsen, die trotz Kündigung weiterlaufen

Logischerweise ...



Zitat (von Phillip195):
Die Forderung vom Vollstreckungsbescheid 2009 ist/war 1.418,85 Euro
Hauptforderung ist 1.022,16 Euro

Finde den Widerspruch ...



Zitat (von Phillip195):
Eine Forderungsaufstellung habe ich schon vom Inkasso bekommen, da steht nicht mehr drinnen als ich hier aufgelistet habe.

Da ist keine Forderungsaufstellung ...
Dann sollte man mal eine detaillierte Forderungsaufstellung anfordern. Am besten gerichtfest.



Zitat (von Phillip195):
Lohnt sich noch eine Einrede der Verjährung bzgl. der Zinsen?

In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Da es aber auch keinen Nachteil gibt, würde ich einfach die Einrede der Verjährung erheben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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