Hallo,
folgender Sachverhalt: Telefonrechnung über 59,70 € blieb ein paar Tage länger liegen, wurde knapp drei Wochen nach Erhalt überwiesen. Eine Woche nach der Überweisung kommt eine Mahnung über die 59,70 € plus 5 € Mahngebühr. Den Vermerk "Falls schon gezahlt kann es ignoriert werden" aus dem Schreiben hab ich dann mal umgesetzt.
Heute kommt ein Schreiben eines Inkassounternehmens. Aufgeführt werden die 59,70 € plus 5 € Mahngebühr plus 0,31 € Zinsen plus 30 € Inkassokosten. Darunter dann der Vermerk "Minus 59,70 € für bereits getätigte Zahlungen". Forderung liegt bei 35,31 €. Zahlung bis kommenden Montag, sonst Klage.
Wollte da gleich anrufen und klären, leider enden die Servicezeiten schon lange vor dem handelsüblichen Feierabend...
Servicesatire pur in meinen Augen, wie sieht das in den Augen vom Profi aus? Nur heisse Luft oder kann das wirklich zur Klage werden?
Danke schon mal für die Antwort!
VG vom ollen Fragensteller
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-- Editiert Fragender?? am 06.11.2012 17:54
-- Editiert Fragender?? am 06.11.2012 18:12
Inkasso für Mahngebühren?
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Telefonate bitte unterlassen. Das bringt absolut nichts. Erstens wollen die sowieso nur dein Geld, Zweitens gibt es bei Inkassobüros die Wahlmöglichkeit "Widerspruch" sowieso nicht und Drittens sind Telefonate nicht mal ansatzweise nachweisbar. VIertens machen die Inkassobüros eh was sie wollen und an telefonische Absprachen halten sich die wenigsten.
Da du im Verzug warst, solltest du ggf. Briefporto und etwas Zinsen bezahlen. Es kann sich hier durchaus etwas überschnitten haben. Hierzu ggf. die ursprünglichen 5€ (Verwendungszweck "Zinsen und Porto Mahnschreiben, ohne Anerkennen einer Rechtspflicht") direkt an das Telefonunternehmen überweisen. Oder du lässt das und lässt es darasuf ankommen. Damit machst dich aber je nachdem, wie es sich überschnitten hat, angreifbar ;-)
So wie du es schreibst, dürfte das Inkassobüro eindeutig mindestens eine Woche nachdem du längst bezahlt hattest, beauftragt worden sein. Damit sind Inkassogebühren nach Ansicht aller Gerichte nicht mal ansatzweise erstattungsfähig. Insofern kannst du alles, was dann noch kommt ignorieren. Wenn du magst kannst du noch einen deutlichen Brief ans Inkassobüro schreiben. Oder auch nicht.
Die Klagegefahr würde ich persönlich auf 0% einschätzen. Und selbst wenn, die Gefahr, dort ein Urteil gegen dich zu erlangen, dürfte ebenfalls gegen 0 gehen. Die Fakten (Datum der Überweisung, Datum auf dem Mahnbeschreiben, Datum der Beauftragung des Inkassobüros) dürften deutlich zu deinen Gunsten ausfallen.
Gerichtlichem Mahnbescheid natürlich vollumfänglich widersprechen.
-- Editiert mepeisen am 06.11.2012 18:27
Woraus leitest Du hier einen Verzug ab?
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quote:
Woraus leitest Du hier einen Verzug ab?
Aus der Überschneidung, so sie denn vorliegt. Allerdings bezieht sich das bestenfalls auf einen Anspruch auf das Porto des ersten Mahnschreibens. Und selbst das wäre fragwürdig, wenn beispielsweise das Mahnschreiben 3 Tage nach Überweisung geschrieben wurde, denn da war das Geld länsgt eingetroffen. Spätestens mit dem oben zitierten "Wenn überwiesen, Schreiben ignorieren" dürfte sogar der Anspruch auf diese 5€ hinfällig sein.
Weitere Ansprüche sind, wie ich bereits sagte, nicht wirklich begründbar.
-- Editiert mepeisen am 06.11.2012 21:10
quote:
Die Klagegefahr würde ich persönlich auf 0% einschätzen. Und selbst wenn, die Gefahr, dort ein Urteil gegen dich zu erlangen, dürfte ebenfalls gegen 0 gehen
Volle Zustimmung !
Ich würde gegenüber dem Inkassobüro wie folgt retournieren
(Forumlierungsvorschlag)
.....Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück
Weitere briefe Ihres Hauses sowie Ihrer Vertragskanzlei werden zu keiner Zahlung meinerseits führen.
Mit der Kontaktaufnahme per Telefon bin ich nicht einverstanden.
Ich untersage die Weitergabe meiner daten gem BDSG...
Schläft nach 2 oder 3 Bitt Briefen ein bzw wird ausgebucht
Telefonate mit weisungsgebundenen Call Agents führen zu nichts
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"Empörung ist der Heiligenschein der Scheinheiligen "
-- Editiert thehellion am 06.11.2012 21:36
Sehe ich nicht. Verzug würde durch Mahnung eintreten. Demzufolge dürfen keine Mahngebühren verrechnet werden. Ein Verzug nach 30 Tagen ist ebenfalls nicht gegeben.
Die einseitige Bestimmung eines Zahlungsziels wäre m.E. ebenfalls nicht statthaft.
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