Inkasso gerechtfertigt ??

9. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
RedTigerchen
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 30x hilfreich)
Inkasso gerechtfertigt ??

hallo zuammen,

ich habe heute ein schreiben der firma infoscore im briefkasten gehabt.
1. begleiche ich diese aufgeführte forderung zur zeit mit ratenzahlung.. telefonische absprache mit dem gläuber. somit stimmt die hauptforderung schon mal gar nicht.
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Post vom Inkassobüro?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Das ist rasend viel Information, da steigen wir nicht durch ... :)

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

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#2
 Von 
RedTigerchen
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 30x hilfreich)

hmm jap kann ich verstehen, da fehlt auch ne menge text .. frag mich grad wo der abgeblieben ist .. !!

hallo zuammen,

ich habe heute ein schreiben der firma infoscore im briefkasten gehabt.
1. begleiche ich diese aufgeführte forderung zur zeit mit ratenzahlung.. telefonische absprache mit dem gläuber. somit stimmt die hauptforderung schon mal gar nicht.

2. stehen hier forderungen im raum wo ich gerne wüsste ob die überhaupt gerechtfertig sind.

hauptforderung laut inkasso 663,47 (zur orientierung der weiteren forderungen)

- verzugszinsen 02.09 bis 13.12 diesen jahre 9,85
- mahnauslagen 12,40 bis dato nicht eine mahnung erhalten
- inkassokosten 117,00
- kontoführungskosten 18,00

ich möchte diese forderung nicht einfach liegen lassen sondern dagegen vorgehen, nur fehlt mir leider der ansatz für ein schreiben an diese nette firma. über hilfe würd ich mich sehr freuen danke


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#3
 Von 
floriansmom
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 166x hilfreich)

Hallo,

hast du eine schriftl. Ratenbest.??

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RedTigerchen
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 30x hilfreich)

nein hab ich eben leider nicht, wurde dato alles per telefon ausgehandelt.. habe auch bezahlt und keinerlei weitere schreiben erhalten.. bis das vom inkasso von heute

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39879x hilfreich)

Irgendwie mal mit der vereinbarten Ratenzahlung in Verzug geraten?



Ansonsten würde ich das Inkasso ignorieren und weiter an den Gläubiger zahlen ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#6
 Von 
RedTigerchen
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 30x hilfreich)

in verzug geraten nicht nein.
habe das telefonat von damals nochmals rausgekramt. schreib ja zum glück alles mit.
laut gläubiger soll ich monatlich mindest 30 euro zahlen (hab ich getan).
gestern habe ich dann mal telefonisch nachgefragt, und mir wurde gesagt es besteht keine schriftliche ratenvereinbarung und man hätte es somit an das inkasso gegeben. ich soll dahin in zukunft meine zahlungen senden *urgs*
ich zahl dahin aber nichts, weil mir diese ganze rechnungsauflistung sehr dubios vorkommt...

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#7
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
laut gläubiger soll ich monatlich mindest 30 euro zahlen (hab ich getan).


wie lange wurden die raten gezahlt ?
Es wurde direkt an den Gläubiger überwiesen ?
Diese von Dir überwiesenen Raten tauchen in der Auflistung des Inkassoladens noch auf ?
Was für eine Art Forderung ist es ß

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#8
 Von 
RedTigerchen
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 30x hilfreich)

die raten wurden 2x bezahlt wie vereinbart, allerdings habe ich jetzt rausgefunden das die letze rate bei dem gläubiger zu spät eingetroffen sei.
darum wurde es an das inkasso weitergegeben.
die letzte rate wurde somit auch vom gläubiger an das inkasso weitergeleitet. habe eine neue aufstellung des inkasso unternehmens erhalten in dem zwar die rate abgezogen wurde, aber leider nicht auf die hauptforderung sondern natürlich auf die inkassokosten (siehe oben)
zudem steht auf dieser neuer forderung wieder mahnauslage drauf.. also nochmals 6,20 mehr .
bitte mir wäre jetzt wichtig was ich denn dem inkasso unternehmen schreiben soll.

1. möchte ich diese direktzahlung nicht auf die inkassogebühren angerechnet bekommen sondern auf die hauptforderung.

2. wie ist es denn nun mit diesen dubiosen inkassokosten.. welche sind ok und für welche muss ich nicht bezahlen ?

habe nun bis 25.12 zeit die gesamte forderung zu begleichen ansonsten drohen sie mir mit einer gerichtlichen durchsetzung der ansprüche

danke schon mal


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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
die letzte rate wurde somit auch vom gläubiger an das inkasso weitergeleitet. habe eine neue aufstellung des inkasso unternehmens erhalten in dem zwar die rate abgezogen wurde, aber leider nicht auf die hauptforderung sondern natürlich auf die inkassokosten (siehe oben)

Das Inkassobüro "flunkert" !
Der GL hat das Geld mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (die letzte Rate) NICHT ans Inkassobüro weitergeleitet !
Durch Deine Überweisung an den Gläubiger direkt ist eine Verrechnung gem BGB 367 mit den Inkassogebühren/Kontoführungsgebühren ausgeschlossen !
(siehe BGB 367. 2 )
Diese "Wunsch" verrechnung findet also nur auf dem Inkassopapier statt

Was für eine Art Gläubiger ist es ?




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#10
 Von 
Morgause
Status:
Lehrling
(1215 Beiträge, 381x hilfreich)

quote:
: Das Inkassobüro "flunkert" !
Der GL hat das Geld mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (die letzte Rate) NICHT ans Inkassobüro weitergeleitet !
Durch Deine Überweisung an den Gläubiger direkt ist eine Verrechnung gem BGB 367 mit den Inkassogebühren/Kontoführungsgebühren ausgeschlossen !
(siehe BGB 367. 2 )
Diese "Wunsch" verrechnung findet also nur auf dem Inkassopapier statt


Gut zu wissen!


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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
RedTigerchen
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 30x hilfreich)

Was für eine Art Gläubiger ist es ?

eine engergiegesellschaft.

danke für deine antwort dann hab ich schon mal einen teil den ich in den brief schreiben kann, beantwortet.
wie sieht es denn mit den anderen forderungen aus, kann mir dazu auch jemand eine antwort geben ?
vor allem sollte ich wohl schnell reagieren, wie kann ich denn bitte hier etwas zeit rausholen um alles in ruhe zu prüfen ?

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
RedTigerchen
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 30x hilfreich)

so ich nochmal..
hab jetzt mal intensiv im internet rumgeforscht.. google sei dank..

da fand ich diesen absatz:
Nicht zahlen muss man, wenn man den Gläubiger rechtzeitig vor Beauftragung des Inkassounternehmens über die Zahlungsunfähigkeit informiert hat. Der darf dann wegen seiner Schadensminderungspflicht die Kosten durch Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht unnötig erhöhen.

japadapaduu wenn das wirklich stimmt bin ich aus dem schneider.. habe dem gläubiger am 24.08 genau ein solches schreiben gesendet. mir wurde dann eine stundung und ratenzahlung abgelehnt.
wie bereits erwähnt habe ich trotzdem raten an den gläubiger bezahlt. (telefonische verreinbarung)
die letzte rate kam allerdings laut gläubiger zu spät an, darum inkasso.
nuuur an wehn zahl ich den nun weiterhin meine raten ? laut gläubiger (telefonat von gerade) wird jede zahlung sofort an das inkasso weitergeleitet..

ich habe nun auch ein schreiben an das inkasso aufgesetzt.. oder soll ich auf deren schreiben gar nicht reagieren ??

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit weise ich Ihre Forderung, wegen einer mir nicht vorliegender Vollmacht im Orginal (Abtretungsurkunde), laut §174 , 410 BGB zurück.

Ihre Inkassokosten weise ich ebenfalls im vollen Umfang zurück, dem Gläubiger Badische Gas und Elektrizitätsversorungs AG liegt ein Schreiben bezüglich Stundung/Ratenzahlungsvereinbarung vor.
(Schreiben am 24.08.2010 versendet, somit lange vor Ihrem Schreiben)
Somit wurde die Sachadenminderungspflicht des Gläubigers nicht eingehalten.

Ferner widerspreche ich der Verrechnung der geleisteten Zahlung in Höhe von 30.-€, an den Gläubiger Badische Gas und Elektrizitätsversorgungs AG. Diese ist laut BGB 367 (BGB 367. 2 ) ausgeschlossen.

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>laut gläubiger (telefonat von gerade) wird jede zahlung sofort an das inkasso weitergeleitet.. <hr size=1 noshade>

Glaube ich nicht ( siehe BGB 367.2) - das sagt der MA nur weil der Versorger mit dem ext Inkasso einen Vertrag hat ;-)
Zahl weiter wenn möglich in 2 oder 3 Raten zweckgebunden an den Gläubiger direkt ohne zunächst auf das Inkasso in irgendeiner Weise einzu gehen !

Die Rechtsprechung bezüglich Inkassogebühren ist sehr uneinheitlich ! Viele Gerichte dezimieren diese gebühren bzw streichen sogar komplett :

quote:<hr size=1 noshade>AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
"Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären.
AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).
AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.
AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254 , BGB § 280 , BGB § 286 Abs. 1 , BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06 , JurBüro 2007, 91 ) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.
AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen
AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern
LG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2004 – 10 T 36/04
Zur Beitreibung einer Forderung bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Inkassobüros; Inkassokosten sind daher
aus dem Grunde der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig.
Die darüber hinaus geltend gemachten Inkassokosten hält die Kammer jedoch – in ständiger Rechtsprechung – für nicht ersatzfähig,
weil sie bei Beachtung der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungsobliegenheit vermeidbar gewesen wären.
Ein Gläubiger darf sich zu der Beitreibung einer Forderung nur derjenigen Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.
Ein Inkassobüro verfügt nicht über Möglichkeiten, die diejenigen des Gläubigers gegenüber als
erweitert angesehen werden können. Es hat keinerlei legale Machtmittel, die beizutreibende Forderung zu realisieren.
Mehr, als eine Forderung anzumahnen, kann auch das Inkassobüro nicht tun.
AG Wedding, Urteil vom 24.10.01 - 20 C 104/01 -
Der Klägerin steht darüber hinaus auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 87 DM vorgerichtlicher Inkassokosten aus § 286 Abs. 1 BGB zu.
Denn die Klägerin ist ihrer diesbezüglichen Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen. Angesichts der dauernden
Leistungsverweigerung des Beklagten, u.a. auch auf Schreiben der Klägerin vom 14.4. 2000 hin sowie nach Einschaltung des Mietervereins,
welcher für den Beklagten unter dem 19.4.2000 die Weigerung der Betriebskostennachzahlung ohne nachträgliche Begründung erklärte, durfte die
Klägerin diesbezüglich keine weiteren Kosten verursachen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie davon ausgehen durfte, dass der Beklagte durch die
Beauftragung eines Inkassobüros zahlungswillig würde. …
Urteil des LG Berlin, AZ: 20 0 63/95 heißt es:
Die Kosten fürs Inkassobüro trägt d. Gläubiger.
Wer Schulden hat und sofort durch ein Inkassobüro zur Zahlung aufgefordert wird, braucht die sehr teuren Gebühren nicht zu bezahlen. Mit der Beauftragung des Inkassobüros hat d. Gläubiger es sich zu leicht gemacht und gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat,
gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt
(OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93 (Quelle: NJW-RR 1994, S. 1139 ff.))
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten.
OLG Düsseldorf AZ: 5 U 28/96 kann alleine ein bloßes Schweigen des Schuldners noch nicht den begründeten Eindruck hervorrufen, der Schuldner werde nach Beauftragung eines Inkassobüros zahlen
oder in weiterem Umfang Zahlungen leisten. Ein bloßes Schweigen des Schuldners auf Zahlungsaufforderung kann vielmehr damit gedeutet werden, daß der Schuldner nicht zahlen kann oder zahlen will und deshalb Zeit gewinnen möchte,
folglich auch durch Inkaufnahme eines aussichtslosen Prozesses ( Entscheidung vom19.09.1996, AZ: 5 U 28/96 )
OLG Köln, Urteil vom 03.04.2006, Az. 16 U 65/05
Keine Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten als vorgerichtliche Mahnkosten, wenn Notwendigkeit gerichtlicher Geltendmachung absehbar ist
Das UN-Kaufrecht stellt an die Notwendigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros zur Schadensminderung strenge Anforderungen.
Bei einem Verzug des Käufers sind gem. Art. 74 CISG die Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Kaufpreises in der Regel nicht erstattungsfähig.
AG Saarbrücken v. 11.08.1998 Az.: 36 C 44/98 , Erstattung der Inkassokosten BGB §§ 286 , 254
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung
ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt
beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten. (OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93 ...
OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat
Typ, AZ: Versäumnisurteil, 11 U 8/06
Datum: 24.04.2006
Leitsatz:
Keine Erstattung der Kosten eines Inkassobüros bei erkennbarer zahlungsunwilligem oder
-unfähigem SchuldnerInkassokosten sind grundsätzlich nicht als Verzugsschaden zu ersetzen .
Amtsgericht Dortmund (425 C 8389/09 )
Soweit die Klägerin darüberhinaus die Erstattung von Inkassokosten verlangt, war die Klage abzuweisen.
Die Beauftragung eines Inkassoinstituts und die Geltendmachung von entsprechenden Inkassokosten vorliegend ein Verstoß gegen die gemäß § 254 BGB bestehende Schadensminderungspflicht.


<hr size=1 noshade>


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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Inkassokontakt Steffen Osten
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 38x hilfreich)

Moin, die interessante Frage bei dem Fall ist, wie lange hast du dir mit der letzten Rate beim bezahlen zeit gelassen?

Für mich klingt das fast wie eine Überschniedung?

Und ja das Inkassobüro ist zugelassen ;-)

mfg steffen

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"Steffen Osten
Angerstr. 6
30161 Hannover
http://www.xing.com/profile/Steffen_Osten"

0x Hilfreiche Antwort

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