Inkasso meldet nicht titulierte Forderung an Auskunftsdienste

26. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(409 Beiträge, 161x hilfreich)
Inkasso meldet nicht titulierte Forderung an Auskunftsdienste

Hallo zusammen,

ich versuche den Fall so kurz, wie möglich zu halten.

Ich bestellte im August einige Waren. Kurz vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist schickte ich einen Teil (nicht passende Kleidung) wieder zurück.

Etwa 1 Woche später erhielt ich eine "Letzte Mahnung" mit 3-tägiger Zahlungsfrist und 5€ Mahngebühren.
das empfand ich als extrem frech, da aus der mahnung eigentlich erst hervorging, welchen Betrag ich genau zu zahlen habe nach meinem Teilwiderruf. Ich hab dann hin und her überlegt, ob ich jetzt eine Welle mache, aber hab dann nach etwa 10 Tagen den Betrag inkl. der Mahngebühren überwiesen und mich entschlossen, dort nicht mehr zu bestellen.

2 Wochen später kam Post vom Inkasso. Denen habe ich mitgeteilt, dass keine offene Forderung existiert, keine Vollmacht dabei ist und zudem die Einschaltung eines Inkassounternehmens vollkommen überflüssig war, da eine Nichtzahlung nie zur Diskussion stand. Sie drohten in dem Schreiben bereits eine Kontopfändung an usw....alles so vollkommen ohne gerichtliches Mahnverfahren.

Auf dieses Schreiben kam jetzt nichts mehr. Ich meldete mich aus neugier in den letzten tagen bei "Bonify" an, um mir das mal anzusehen. Da stellte ich fest, dass es einen Negativeintrag gibt.
Und zwar dieses hier:

https://picload.org/view/drgciwww/image1.jpg.html

Auf Nachfrage habe ich dann zur Antwort bekommen, dass es eben um das o.g. Inkassoverfahren geht.

Ist das legal? Die Forderung wurde bezahlt, noch bevor ich ein Inkassoschreiben erhielt.
Die Mahnung vom Lieferanten hatte eine meiner Meinung nach sittenwidrige Zahlungsfrist.

Und vor allem genügte das Inkassoschreiben den gesetzlichen Anforderungen nicht. Dies teilte ich mit Fax vom 10.10. auch mit.
Jetzt habe ich einen Negativeintrag in einer Bonitätsauskunft, was durchaus mal ein nachteil werden kann, weil ich aus o.g. Gründen die Zahlung von Inkassokosten abgelehnt habe?
Ich dachte eigentlich, es dürfen nur titulierte Forderungen gemeldet werden.

-- Editiert von XxBombermanxX am 26.10.2017 16:20

-- Editiert von XxBombermanxX am 26.10.2017 16:21

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(409 Beiträge, 161x hilfreich)

bezüglich der genauen Daten müsste ich meine Unterlagen noch mal durchgehen.
Hab noch weiter nach Informationen gebohrt.

Fakt ist, dass seitens des Inkassos der ursprüngliche Bestellwert von 104,74€ am 10.10 als Hauptforderung gemeldet wurde.
Das ist in sich schon falsch. Denn der Teilwiderruf und die Rücksendung erfolgte bereits Ende August, so dass gemäß Mahnung im September noch 16,04€ zzgl. 5,00€ Mahnkosten offen waren. Diese habe ich dann....nicht in der 3-Tages-Frist...überwiesen.
Und zwar an den Gläubiger, denn von einem Inkasso wusste ich bis dahin noch nicht mal was. Das Schreiben kam dann ein paar knapp 2 Wochen später.

Einzig sind also derzeit die Inkassogebühren, die im Raum stehen. Und die zahlung dieser habe ich mit Fax vom 10.10. zurückgewiesen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Sie drohten in dem Schreiben bereits eine Kontopfändung an usw....

In dem Moment wäre ich bei der Polizei. Strafanzeige wegen Nötigung. Der Negativ-Eintrag bei einer Auskunftei passt da ins Bild dieser Nötigung.

Zusätzlich würde ich den fürs Inkasso zuständigen Datenschutzbeauftragten ansprechen und ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen das BDSG beantragen (Meldung an Auskunftei trotz eindeutigem Bestreiten und trotz bereits erfolgter Zahlung noch bevor es eingeschaltet war).

Wegen dem Negativ-Eintrag: Ab zu einem Gericht und per einstweiliger Verfügung die Löschung erzwingen. Dass man widersprochen hat, würde dafür sogar ausreichen. Denn nicht titulierte und widersprochene Forderungen dürfen nicht gemeldet werden. Dass man aber sogar die Zahlung selbst nachweisen kann, ist quasi das I-Tüpfelchen.

Wenn du einen Anwalt einschaltest, müssen sie dir die Anwaltskosten bezahlen. Wegen Kreditgefährdung.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Bevor man mit Kanonen auf Spatzen schießt wäre zu klären ob der Widerspruch beim IB schriftlich und nachweisbar oder ob es telefonisch erfolgte.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(409 Beiträge, 161x hilfreich)

schriftlich per Fax...ich telefoniere nicht mit diesen Leuten.

Abgesehen davon ist sowieso eine Summe als Forderung eingetragen worden, die es so nicht gegeben hat.
Teilwiderruf bereits Wochen vorher...kann bewiesen werden.

Zahlung der restlichen Forderung auch über 2 Wochen vorher. kann ebenfalls bewiesen werden.

Zurückweisung der Zahlung der Inkassokosten wegen fehlender Vollmacht und nicht existierender Forderung am tag der Meldung an das Auskunftsunternehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von XxBombermanxX):
Teilwiderruf bereits Wochen vorher...kann bewiesen werden.


Aus deinem Text unter #1 ergibt sich aber nicht, dass Du rechtswirksam widerrufen hättest.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(409 Beiträge, 161x hilfreich)

Zitat:
Aus deinem Text unter #1 ergibt sich aber nicht, dass Du rechtswirksam widerrufen hättest.


Ok, ist aber so....dafür habe ich vom Händler sogar eine Bestätigung über die Rücksendung.
Und dann kam ja noch die Mahnung, die den Betrag von 16,04€ ausgewiesen hat und nicht die 104€, die es ursprünglich waren.

Auch das bereits weit vor der Meldung an das Auskunftsunternehmen.
Dennoch haben die 104€ gemeldet.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Aus deinem Text unter #1 ergibt sich aber nicht, dass Du rechtswirksam widerrufen hättest.

Aus dem Text ergibt sich aber, dass eine Mahnung über den korrekten Teilbetrag kam und dann bezahlt wurde. Wieso sollte also der Widerruf nie wirksam erklärt worden sein oder strittig sein? Kapiere ich nicht, wie du darauf kommst...

Zitat:
Bevor man mit Kanonen auf Spatzen schießt

Wenn Inkassos mal rechtskonform arbeiten würden und nicht ständig nur Hauptschulabbrecher beschäftigen würden, würde man auch so nicht reagieren müssen. Aber Textbausteine, die ohne Titulierung Kontopfändungen androhen, sind ein No-Go. Auskunftei-Meldung trotz Bestreiten der Schuld sind ein No-Go.

Wenn jeder nur sagt "Och, ist ja alles nicht so schlimm", ändert sich auch nie etwas.

-- Editiert von mepeisen am 27.10.2017 14:08

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Zitat:

Wenn Inkassos mal rechtskonform arbeiten würden und nicht ständig nur Hauptschulabbrecher beschäftigen würden, würde man auch so nicht reagieren müssen. Aber Textbausteine, die ohne Titulierung Kontopfändungen androhen, sind ein No-Go. Auskunftei-Meldung trotz Bestreiten der Schuld sind ein No-Go.
Wenn jeder nur sagt "Och, ist ja alles nicht so schlimm", ändert sich auch nie etwas.

Wir wissen nicht, was in dem Brief steht. Oft wird hier nur aus der Schilderung des TE und mit seiner "Interpretation" gearbeitet, weniger aber was wirklich in dem Text steht, denn diese sind meistens konform zu den einschlägigen Gesetzen.
Daher stimme ich #4 uneingeschränkt zu.

-- Editiert von The Mentalist am 27.10.2017 14:29

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(409 Beiträge, 161x hilfreich)

Es steht dort o-Ton, dass sie nach der Titulierung mein Konto pfänden werden.
Es wird ganz klar keinerlei Zweifel daran gelassen, dass sie einen Titel bekommen und es ist aus der Formulierung heraus eigentlich nur eine Förmlichkeit, eben mal einen Titel gegen mich zu erwirken. da kann ich sowieso nichts gegen tun.

Verbrecher sind das alles...warum werden solche dubiosen Firmen nicht einfach verboten?
Wenn es eine rechtlich korrekte Forderung ist, soll der Gläubiger es einen einen gescheiten Rechtsanwalt abgeben, der sachlich und korrekt unter Berücksichtigung der Vorschriften einen ordentlichen Rechtsweg geht.

Und nicht solche Schreiben á la "Wir pfänden dein Konto, stecken dich dann in den Knast, deportieren dich nach Usbekistan, wo die auf dem Marktplatz der Kopf abgeschlagen wird!"...etwas überzogen, aber so in etwa läuft es doch.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(409 Beiträge, 161x hilfreich)

Es steht dort o-Ton, dass sie nach der Titulierung mein Konto pfänden werden.
Es wird ganz klar keinerlei Zweifel daran gelassen, dass sie einen Titel bekommen und es ist aus der Formulierung heraus eigentlich nur eine Förmlichkeit, eben mal einen Titel gegen mich zu erwirken. da kann ich sowieso nichts gegen tun.

Verbrecher sind das alles...warum werden solche dubiosen Firmen nicht einfach verboten?
Wenn es eine rechtlich korrekte Forderung ist, soll der Gläubiger es an einen gescheiten Rechtsanwalt abgeben, der sachlich und korrekt unter Berücksichtigung der Vorschriften einen ordentlichen Rechtsweg geht.

Und nicht solche Schreiben á la "Wir pfänden dein Konto, stecken dich dann in den Knast, deportieren dich nach Usbekistan, wo dir auf dem Marktplatz der Kopf abgeschlagen wird!"...etwas überzogen, aber so in etwa läuft es doch.



-- Editiert von XxBombermanxX am 27.10.2017 15:10

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von XxBombermanxX):
Auf dieses Schreiben kam jetzt nichts mehr. Ich meldete mich aus neugier in den letzten tagen bei "Bonify" an, um mir das mal anzusehen. Da stellte ich fest, dass es einen Negativeintrag gibt.
Und zwar dieses hier:

https://picload.org/view/drgciwww/image1.jpg.html

Auf Nachfrage habe ich dann zur Antwort bekommen, dass es eben um das o.g. Inkassoverfahren geht.


Du brauchst von der Auskunftei eine schriftliche Selbstauskunft über Deine dort gespeicherten persönlichen Daten. Diese musst Du in der Regel schriftlich unter Beifügung einer Kopie Deines Personalausweises anfordern (Daten die nicht relevant sind können geschwärzt werden). Aus dem Screenshot ist nämlich nicht ersichtlich, wer diesen Eintrag veranlasst hat.

Erst wenn Dir die Auskunft vorliegt, kannst Du aktiv werden indem Du den Melder zur Löschung unter Fristsetzung aufforderst.

Weitere Schritte wäre dann u. a. eine Beschwerde beim zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten (in der Regel ein längeres Verfahren).

Wenn die Eigenhilfe fruchtlos bleibt, geht nur der Weg über die Einstweilige Verfügung. Hier hilft Dir die Rechtsantragsstelle Deines örtlichen Amtsgerichts kostenfrei weiter (allerdings folgt dann nachrangig auch eine Hauptverhandlung zur Sache, bei der dann auch der Verlierer die Kosten trägt).

Relevante Infos findest Du auch hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Inkassounternehmen_(Deutschland)#Daten.C3.BCbermittlung_an_Auskunfteien


-- Editiert von Xipolis am 27.10.2017 19:13

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wegen dem Negativ-Eintrag: Ab zu einem Gericht und per einstweiliger Verfügung die Löschung erzwingen. Dass man widersprochen hat, würde dafür sogar ausreichen.


Eigenhilfe in Form von Aufforderung zum Widerruf der Meldung (sowie auch Meldungen an andere Auskunfteien) unter Setzung einer ausreichenden Frist erscheint mir angemessener, wenn nicht gerade wirklich eine Kreditgefährdung vorliegt.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Bevor man mit Kanonen auf Spatzen schießt wäre zu klären ob der Widerspruch beim IB schriftlich und nachweisbar oder ob es telefonisch erfolgte.


Erstmal müsste herausgefunden werden, wer dort eigene oder fremde Forderungen gemeldet hat in eigenem oder fremden Namen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Zitat (von XxBombermanxX):
Es steht dort o-Ton, dass sie nach der Titulierung mein Konto pfänden werden.
- da ist kein Problem ersichtlich wenn da steht "nach einer Titulierung ..."

Es wird ganz klar keinerlei Zweifel daran gelassen, dass sie einen Titel bekommen und es ist aus der Formulierung heraus eigentlich nur eine Förmlichkeit, eben mal einen Titel gegen mich zu erwirken. da kann ich sowieso nichts gegen tun.
-Ein Gläubiger muss dich nicht über deine Rechte aufklären.

Verbrecher sind das alles...warum werden solche dubiosen Firmen nicht einfach verboten?
-Weil es keine dubiosen Firmen sind im Regelfall. Bisher konnte ich aus deiner Geschichte nichts regelwidiges herauslesen. Vielleicht eine Verkettung unglücklicher Überschneidungen aber nicht mehr.

Wenn es eine rechtlich korrekte Forderung ist, soll der Gläubiger es an einen gescheiten Rechtsanwalt abgeben, der sachlich und korrekt unter Berücksichtigung der Vorschriften einen ordentlichen Rechtsweg geht.
-Macht der Gläubiger doch hier

Und nicht solche Schreiben á la "Wir pfänden dein Konto, stecken dich dann in den Knast, deportieren dich nach Usbekistan, wo dir auf dem Marktplatz der Kopf abgeschlagen wird!"...etwas überzogen, aber so in etwa läuft es doch.
-nö so läuft es nicht



-- Editiert von XxBombermanxX am 27.10.2017 15:10


Bissl übertrieben deine Aussagen hier. Wehre dich anständig und richtig und gut ist

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(409 Beiträge, 161x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von XxBombermanxX):
Ich denke, das wars wohl, oder ist das irgendeine Strategie von denen, die ich jetzt. Ich nicht durchschaue?


Nach ein paar Tagen wäre von den Auskunfteien, an die Meldungen gegen sind, neue Selbstauskünfte einzuholen. Letztlich solltest Du auch hinsichtlich des Scorewertes so gestellt sein, als hätte es nie den Eintrag gegeben.

Eine Beschwerde beim zuständigen Landesdatenschutzbeauftragen (zuständig für Münster ist natürlich NRW) erscheint mir immer noch als sinnvoll und angemessen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wieso sollte also der Widerruf nie wirksam erklärt worden sein oder strittig sein?
Hab ich nirgendwo geschrieben.

Ich hab nur sachlich darauf hingewiesen, dass ich dem Text, der eingangs gepostet wurde, keinen Hinweis auf einen Widerruf sehe.
Es wird lediglich eine Rücksendung erwähnt.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
recki
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 156x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):
Zitat (von XxBombermanxX):

Eine Beschwerde beim zuständigen Landesdatenschutzbeauftragen (zuständig für Münster ist natürlich NRW) erscheint mir immer noch als sinnvoll und angemessen.


Hallo,

das würde ich trotz der Löschung dem BDSB mitteilen.

Gruß ré

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Ich hab nur sachlich darauf hingewiesen, dass ich dem Text, der eingangs gepostet wurde, keinen Hinweis auf einen Widerruf sehe.
Es wird lediglich eine Rücksendung erwähnt.

Du hast das als Einwand geschrieben darauf, dass der TE geschrieben hat, er könne den Widerruf beweisen. Und ja, er kann den Widerruf beweisen, denn der Händler hat ihn akzeptiert und eine korrigierte Rechnung als Mahnung versandt.

Ich kapiere deinen Einwurf also nicht. Bist du nun der Meinung, dass sich der Widerruf beweisen lässt oder lässt er sich deiner Meinung n ach nicht beweisen?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.078 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen