Hallo liebe Forumsmitglieder!
Ich habe bei einem Bücherhändler ein Buch bestellt, dieses habe ich leider zu spät bezahlt. Die Überweisung ging am 12.11. per Echtzeit-Überweisung an den Bücherhändler raus, inklusive Mahngebühr und 50ct Überbezahlung weg. Eventueller Zinsen.
Am 17.11. hat mir die Firma Paigo ein Inkassoschreiben geschickt, das auf den 11.11. rückdatiert war.
Heute morgen (19.11.) folgte ein weiteres Schreiben, in dem ich darauf hingewiesen werde, dass die Zahlung vom 12.11. nach § 367 BGB verbucht werde und noch 70€ der Hauptforderung offen wären.
Ich habe dem Inkasso heute Mittag direkt per Einschreiben mitgeteilt, dass ich der Forderung widerspreche, da die Hauptforderung am 12.11. bereits an den Bücherhändler überwiesen worden ist. Außerdem habe ich dem Inkasso mitgeteilt, dass ich der Verbuchung nach § 367 BGB widerspreche, da ich die Hauptforderung am 12.11. zweckgebunden an den Bücherhändler überwiesen habe und dieser die Zahlung angenommen hat.
Habe ich die Inkassokosten trotzdem zu tragen? Darf das Inkasso nach § 367 BGB verbuchen oder liege ich mit meiner Annahme richtig? Soll ich weitere Schreiben des Inkassounternehmens ignorieren...?
Vielen Dank für eure Hilfe!
-- Editiert von Gdnsbrgr am 19.11.2020 21:01
Inkasso trotz Zahlung an Gläubiger, 367 BGB
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Wie war denn der Zeitablauf davor? Also wann war die letzte Mahnung vorm Inkasso und wie lange die dortige Zahlungsfrist? Das Einfachste wäre natürlich, wenn sich der Gläubiger nicht genug Zeit gelassen hatte und man daher die Inkassokosten ausgehebelt bekommt.
ZitatHabe ich die Inkassokosten trotzdem zu tragen? :
Inkassokosten sind berechtigt, wenn zum Zeitpunkt der beauftragung Verzug bestand.
Die 50 ct. Überzahlung lässt auf Verzug schließen, aber klar wird das aus dem Beitrag nicht.
Dann ist doch alles gut wenn sie sich an das Gesetz hier den 2 Absatz des § 367 halten.ZitatHeute morgen (19.11.) folgte ein weiteres Schreiben, in dem ich darauf hingewiesen werde, dass die Zahlung vom 12.11. nach § 367 BGB verbucht werde :
Nur die Schlussfolgerung
enthält einen Schreibfehler denn das "Haupt" ist falsch. Offen sind Kosten.Zitatund noch 70€ der Hauptforderung offen wären. :
ZitatSoll ich weitere Schreiben des Inkassounternehmens ignorieren...? :
Ob eine mögliche Antwort auf diese Frage richtig oder falsch ist, hängt im Wsentlichen von der Streitlust des gegenüber ab.
Du negierst sie und als nächstes kommt ein Mahnbescheid oder eine Klage, dann hättest Du mit Zitronen gehandelt.
Du negierst sie und sie geben nach ein paar Briefen auf. Dann hättest Du wirtschaftlich in Deinem Sinne gehandelt.
Berry
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Was verlangt das Inkasso an Gebühren bei welcher HF ?
Solange Du in den Verwendungszweck des Überweisungsträger die Zweckgebundene Zahlung zur Verrechnung auf die Hauptforderung fixiert hast kann nichts passieren. Wie das Inkasso oder der Gläubiger intern verrechnet spielt also keine Rolle.
Theoretisch wären bei einer Hauptforderung bis maximal 500 € insgesamt 18 € zu zahlen ( 15 Inkasso plus 3 Auslagenpauschale) siehe hier
https://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulaessig-unzulaessig-korrekt-oder-zu-hoch/
Es handelt sich sehr wahrscheinlich um ein einfaches Schreiben welches nach 0,3 RVG abgerechnet werden sollte. Da dies aus wirtschaftlicher Sicht nicht profitabel ist versucht das Inkassobüro hoher abzurechnen was aber aus Sicht des Schuldners egal sein kann
-- Editiert von thehellion am 20.11.2020 19:42
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