Inkasso trotz bezahlter Rechnung!

29. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
123md
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkasso trotz bezahlter Rechnung!

Hallo,
ich hoffe, dass mir jemand helfen kann.

Ich hatte aufgrund einer geplatzten Lastschrift eine offene Rechnung. Es gab ein Zahlungsziel bis zum 02.11.07, aufgrund von Krankheit (worüber ich das Unternehmen auch informiert habe) konnte ich die Rechnung erst zum 22.11. bezahlen. Jedenfalls bekomme ich heute von einem Inkassounternehmen Post: ich hätte mir zuviel Zeit für die Begleichung der Rechnung gelassen und müsste noch rund 61,10€ Gebühren an das Inkassounternehmen zahlen. Laut der Rechnungsfirma wurde die Sache am 16.11. an das Inkassounternehmen übergeben. Allerdings hab ich keine Post erhalten!

Was nun?? Muss ich diese Gebühren überhaupt begleichen und ist wenn ja, die Höhe rechtens?

HF 175,89€
Zinsen 2,10€
GK 4€ (habe i mit der RG bez)
Inkassokosten 40€
Auslagenpauschale 19€

Danke für Eure Hilfe!

Gruss




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6421x hilfreich)

Bausteinmahnbriefe aus der Legoabteilung
Ich würde folgendes ans Inkassobüro faxen :

Sehr geehrter Herr Inkassomandatar
Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück und stelle Ihnen - sollten Sie anderer Meinung sein - den rechtsweg anheim -
Ich untersage Ihnen hiermit ausdrücklich die geplante Kontaktaufnahme per Telefon.

Es wäre kein Fehler die Gebühren für den Lastschriftstorno von z.b 6 € - wenn noch nicht geschehen - dem Gläubiger direkt auf sein Konto
zu überweisen. (nicht aufs Inkassokonto)

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
tompetti
Status:
Praktikant
(784 Beiträge, 157x hilfreich)

Hallo,

wenn Du dem Unternehmen die Zahlungswilligkeit erklärt hast, es aber dennoch ein Inkasso eingeschaltet hat, dann hat es gegen die ihr obligende Schadenminderungspflicht verstoßen. Ich sehe hier nur ein geringe Chance die Inkassokosten beizutreiben.
Allerdings muss dafür nachgeiesen werden, dass die Mitteilung an das Unternehmen erfolgt ist. Faxbeleg, Einschreibebeleg, Zeugen + Computerkopie, sowas sollte man haben.

Sollte es also nicht am Zahlungswillen gefehlt haben, weise die Forderung ohne Begründung zurück, verlange vom Inkasso eine Abtretng oder Vollmacht (unverzüglich und in jedem Fall nachweisbar) nach §§ 174 , 410 BGB .

1x Hilfreiche Antwort

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