Inkasso überzahlt, Rückforderung wird nach §814 BGB verwehrt

23. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
de50ae
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 3x hilfreich)
Inkasso überzahlt, Rückforderung wird nach §814 BGB verwehrt

Moin,

die Person hatte mit einem Inkassoanwalt (Rechtsanwalt) eine Ratenzahlung der Forderung plus Gebühren vereinbart und diese regelmäßig per Dauerauftrag beglichen.

Jetzt war der Gesamtbetrag abbezahlt, aber der Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt und es wurden zwei Raten überzahlt.

Nach einem Telefonat wollte man das prüfen. Es kam ein Brief mit Erledigungsvermerk der Forderung und folgendem Satz:

Zitat:
In Beantwortung des Telefonats teilen wir mit, dass Überzahlungen auf Vergleichsbeträge gemäß § 814 BGB nicht zurückgezahlt werden müssen.


Leider hat die Person die originalen Unterlagen von damals nicht. Nach Erinnerung wurde kein Vergleich geschlossen im Sinne, das auf Beträge/Raten verzichtet wurde, sondern lediglich eine Ratenzahlung der gesamten Forderung vereinbart.

Auch nach googeln (auch hier im Forum) und mehrmaligem Lesen verstehe ich den 814 BGB in diesem Zusammenhang nicht.

Kann mich mal jemand aufklären und ob das so rechtens ist?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Interessante Idee des Anwalts, aber letztendlich frei erfundener Quatsch.

Bei §814 BGB geht es IMHO beispielsweise um Trinkgeld in einem Restaurant.

Darüber hinaus trifft es den Fall aber ohnehin nicht, denn du hast ja nicht bewusst von Hand überwiesen. Du hast schlichtweg vergessen bzw. übersehen, dass der Dauerauftrag noch lief. Da es somit kein bewusstes Handeln gibt, trifft das nicht.

Ich würde den Anwalt anschreiben, eine Frist setzen zur Rückzahlung und ankündigen, dass man bei Weigerung gerne vor Gericht das Geld einklagen wird und gerne auch vor Gericht mal die Korrektheit, der vom Anwalt erhobenen Gebühren prüfen lässt. Ich würde davon ausgehen, dass man das Geld dann ganz schnell zurückbekommt.

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Nach Zahlung der Forderung und der Gebühren gab es keine Verbindlichkeit mehr. Das Geld ist zurückzuzahlen.

Zitat (von mepeisen):
Bei §814 BGB geht es IMHO beispielsweise um Trinkgeld in einem Restaurant.
Da Trinkgeld keine gezahlte Verbindlichkeit ist geht es sicherlich nicht darum.

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

OK. War für mich logisch irgendwie. Wenn ich heute Abend Zeit habe, schlage ich mal nach und suche Fälle raus. Vielleicht wird es dann deutlicher, wenn wir wissen, wann das zutrifft. Vielleicht weiß ja jemand anderes noch ein Beispiel.

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Ein Beispiel wäre:
Schuldner S schuldet Gläubiger G Geld. Obwohl..... er schuldet es ihm nicht weil er nicht zur Leistung verpflichtet war. Wieso weshalb warum... das sei dahingestellt.
S ist bekannt, dass er eigentlich gar nicht zu leisten braucht, überweist aber dennoch das Geld. Einen Tag später denkt er sich: "Hmmm, eigentlich hätte ich ja gar nicht zu zahlen brauchen" und fordert das Geld wieder zurück.
Hier kommt dann §814 BGB ins Spiel. In diesem Fall braucht das Geleistete nicht zurückgezahlt werden.

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#5
 Von 
go539357-77
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Könnte 814 BGB nicht auch bei Verjährung wirken?
Ich zahle die Verbindlichkeiten und merke danach das diese eigentlich verjährt waren, da gibt's das geld ja dann auch nicht zurück.

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von go539357-77):
und merke danach das diese eigentlich verjährt waren
Und genau dann ist 814 nicht anwendbar.
Hätte man es allerdings vor der Zahlung gewusst, dann wäre genannter § wohl zutreffend.

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

OK, also sind wir uns weiterhin einig. Der Anwalt gibt Blödsinn von sich. :-)

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Meiner Meinung nach ja.

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#9
 Von 
Zorro88
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Interessantes Thema, ich hänge mich mal ran. Gab es dann inzwischen die 2 Raten zurück?

Und abgesehen davon mal die Frage, wenn es denn ein Vergleich gewesen wäre, der zwischenzeitlich abgezahlt war und dennoch versehentlich weiter gezahlt wurde. Darf der Anwalt dann auf den §§ pochen oder muss es dennoch zurückgezahlt werden? Er könnte ja behaupten, es wäre freiwillig gewesen, man hätte dies dann ordentlich verbucht und nun hat man halt Pech gehabt. Ich frage deshalb, da ich es so kenne, dass egal ob Vergleich oder Ratenzahlung, zu viel bezahltes zurückgezahlt wird. Für einen Vergleich zahlt man doch eine Einigungsgebühr und man war sich somit einig, dass nur der Betrag bezahlt wird und nicht mehr oder weniger? Warum buchen diese Unternehmen sowas nicht freiwillig zurück? Wäre doch sonst Bereicherung, von der sie aber nichts wissen wollen.

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#10
 Von 
Kotaki
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 9x hilfreich)

Wie man in diesem sub forum zu genüge lesen kann, bedienen sich die inkasso sehr gerne allerhand tricks um geld zu erhalten, selbst solches auf das kein anspruch besteht.

Dieses Inkasso macht das scheinbar nicht anders und versucht das halt einfach einzubehalten. So auf gut glück. Wie bei google, manchmal triffts die richtigen.

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