Moin,
die Person hatte mit einem Inkassoanwalt (Rechtsanwalt) eine Ratenzahlung der Forderung plus Gebühren vereinbart und diese regelmäßig per Dauerauftrag beglichen.
Jetzt war der Gesamtbetrag abbezahlt, aber der Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt und es wurden zwei Raten überzahlt.
Nach einem Telefonat wollte man das prüfen. Es kam ein Brief mit Erledigungsvermerk der Forderung und folgendem Satz:
Zitat:In Beantwortung des Telefonats teilen wir mit, dass Überzahlungen auf Vergleichsbeträge gemäß § 814 BGB nicht zurückgezahlt werden müssen.
Leider hat die Person die originalen Unterlagen von damals nicht. Nach Erinnerung wurde kein Vergleich geschlossen im Sinne, das auf Beträge/Raten verzichtet wurde, sondern lediglich eine Ratenzahlung der gesamten Forderung vereinbart.
Auch nach googeln (auch hier im Forum) und mehrmaligem Lesen verstehe ich den 814 BGB in diesem Zusammenhang nicht.
Kann mich mal jemand aufklären und ob das so rechtens ist?