Inkasso wegen bereits bezahlter Versandhausrechnung

29. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
M.W.
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 89x hilfreich)
Inkasso wegen bereits bezahlter Versandhausrechnung

Hallo!
Habe gestern einen netten Brief eines Inkassobüros bekommen.
Grund dafür ist die angeblich nicht bezahlte Rechnung eines grossen Versandhauses. Ich habe die Rechnung allerdings bereits 2 Tage nach Erhalt bezahlt (sogar 6 Euro mehr als eigentlich gefordert). Es liegt weder eine Rückbuchung noch ein Irrtum bei den Kontodaten vor.

Dies habe ich dem Versandhaus auch mehrmals mitgeteilt. Irgendwann habe ich resigniert. Ich hab nicht mehr eingesehen, meine Zeit und mein Geld in vergebliche Telefonate zu investieren und der Dinge geharrt, die folgen sollten.

Soll ich mich weiterhin tot stellen? Sollte irgendwann ein Gerichtsvollzieher vor der Tür stehen kann ich die Überweisung nachweisen.....

Post vom Inkassobüro?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

nein, das gilt dann nicht mehr - du musst dich in einem gerichtlichen verfahren gegen die inkassoforderung wehren.

bereits jetzt kannst du die kopie des betreffenden kontoauszuges hinschicken und mitteilen, dass du bereits längst gezahlt hast.

spätestens wenn ein mahnbescheid kommt solltest du widersprich einlegen und auf die zahlung - die du irgendwie belegen solltest verweisen.

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#2
 Von 
Faktotum
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 4x hilfreich)

Kommt irgendwie bekannt vor -

Frage: Könnte es sich um ein Versandhaus mit Sitz in Frankfurt/Main handeln?
Fängt mit N an und hat Buchstaben soviel wie hier Punkte stehen: ..........

-- Editiert von Faktotum am 04.02.2005 17:50:19

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#3
 Von 
feenkind
Status:
Praktikant
(526 Beiträge, 226x hilfreich)

Oder das Versandhaus, das mit "Q" anfängt und Ähnlichkeit (von der Bedeutung her) mit einem kleinen Flüsschen hat?

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#4
 Von 
M.W.
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 89x hilfreich)

Es ist das Haus mit dem grooooooooossen "N".

Heute haben wir auch rausgefunden, wo der Hase begraben liegt. Mein Lebensgefährte und ich sind beide Kunden bei diesem Versandhaus. Wir haben ein gemeinsames Bankkonto.
Ich habe die Rechnung unter Angabe meiner Kundenummer im Verwendungszweck 2 Tage nach Erhalt überwiesen.
Der Betrag wurde dem Kundenkonto meines Lebensgefährten gutgeschrieben.

Aber bei besagtem Versandhaus rennt man gegen Wände. Es ist kein Problem, telefonisch Überhang-Beträge zurückzufordern, aber es ist nicht möglich, aufgrund eines Telfonats nachforscht.

Ich hätte echt nicht schlecht Lust abzuwarten, bis der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht um ihm dann den Kontoauszug unter die Nase zu halten.

Kann ich eigentlich irgendwelche Forderungen an "N" stellen wegen angefallener Kosten (Telefonate, Porto- und Kopierkosten ect.)? Schliesslich ist es nachweislich ein Buchungsfehler von "N"!

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Mit dem Gerichtsvollzieher solltest Du vorsichtig sein.

luDa hat das hier:
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=35565
beschrieben. Wenn das Versandhaus erst einen Titel hat, sieht es für den Schuldner anscheinend schlecht aus. Was eigentlich nicht so schlecht ist.

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#6
 Von 
M.W.
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 89x hilfreich)

Der o.g. Link hat mit mir nicht viel zu tun.

Die Rechnung um die es geht war vom 27.07.2004 und ich habe sie nachweislich unter Angabe meiner Kundennummer am 02.08.2004 bezahlt.

Der Fehler lag beim Versandhaus, da diese den Betrag nicht anhand der angegebenen Kundennummer, sondern anhand des ersten Namens auf der Überweisung zugeordnet haben (mein Lebensgefährte, der ebenfalls Kunde dieses Versandhauses ist/Bankkonto läuft auf uns beide).

Von daher kann mir doch eigentlich niemand etwas, ob ich nun meiner Mitwirkungspflicht vollends nachgekommen bin oder nicht. Oder???
Ich habe mehrmals versucht, das ganze telefonisch mit dem Versandhaus zu klären, bin aber gegen Wände gelaufen....

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Schon. Aber nach dem was luDa geschrieben hat, müssen Einwände spätestens bei einem gerichtlichen Mahnverfahren vorgebracht werden. Beim Gerichtsvollzieher wäre hier zu spät.
Ich würde dem Inkasso einen Brief schreiben, dass die Angelegenheit beglichen ist, Kontoauszug in Kopie als Nachweis beilegen und die Sache als erledigt betrachten.
Wenn dann ein Mahnbescheid kommt, widerspruch einlegen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
HoHo
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 37x hilfreich)

genau so wie Mahnman schreibt.

Ich hatte identisches Problem mit NECK...ANN - wie hießen die doch gleich?
Kopie des Kontoauszuges als Einschreiben mit Rückschein an Inkasso - erledigt.
War vor 3 Jahren. Ruhe ist.

-- Editiert von HoHo am 10.02.2005 16:28:17

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