Inkasso wegen zurückgebuchter Lastschrift

26. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
ArmaSteiner
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 7x hilfreich)
Inkasso wegen zurückgebuchter Lastschrift

Folgender Sachverhalt:

Eine Firma bucht per Lastschrift von meinem Konto ab. Ich buche zurück, weil der Name der Firma mir nichts sagt.
Nach der zweiten Rückbuchung erhalte ich Post von einem Inkassounternehmen.

Ursprünglicher Betrag: 75 Euro.

Inkassoforderung: 158 Euro!
Die Inkassokosten möchte ich natürlich nicht zahlen.


Nun zum Problem/ MIssverständnis:

Es wurde vor einigen Tagen ein E-Dampfer in einem Shop erworben!
Dieser Shop hat einen eigenständigen Namen! xxx-Dampf
Zahlung: Karte, per Lastschrift!

Der Geschäftsführer betreibt anscheinend zwei Geschäfte!
Demnach erfolgen die Abbuchung über den Namen eines PC-Shops.

Woher soll man das wissen? Die Sache ich blöde gelaufen. Aber mit Sicherheit nicht absichtlich geschehen!

Wenn ich in einem privatisieren Edeka oder Rewemarkt einkaufe steht auf dem Kassenbon oder bei Kartenzahlung auch Edeka/Rewe Müller!

Sehe die Sache jetzt nicht ein!

Ich werde die Zahlung ans Inkassobüro verweigern. Notfalls warte ich bis was vom Amtsgericht kommt, und setze dann einen Haken bei Wiederspruch!








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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2405 Beiträge, 714x hilfreich)

Welche Frage hast du nun?

Wenn für dich schon klar ist wie du verfährst warum postest du dann. Ich hoffe für dich, dass das IB nicht klagt denn die besten Aussichten zu gewinnen haben sie.

Um mal mit der Moralkeule zu kommen ... Was hätte dagegen gesprochen mal kurz nachzudenken was man gekauft haben könnte oder mal alle Kassenbons zu prpfen bevor man der LS widerspricht?

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, selbst Aufklärung zu betreiben und investigativ tätig zu werden.

Streng genommen sind beispielsweise zwei GmbHs juristisch zwei völlig getrennte Personen. Egal ob der Geschäftsführer bei beiden aktiv ist oder nicht. Wenn Person A Geld von mir kriegt und eine völlig unbekannte Person B plötzlich um die Ecke kommt, gebe ich B das Geld noch lange nicht. Und verpflichten tut mich dazu auch nichts.

Die Aufklärungspflicht trifft den, der das Geld will.

Man kann es auch noch deutlicher formulieren: Bevor der Gläubiger reflexartig ein Inkassobüro einschaltet, kann er ja mal prüfen ob die Bestellung nicht zufällig den anderen Shop betrifft und den Schuldner schriftlich informieren, dass er hier eventuell aus Unwissenheit eine Rüdcklastschrift gemacht hat, weil er nicht davon wusste, dass Shop A an Shop B abgetreten hat.

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#3
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2405 Beiträge, 714x hilfreich)

Da die Geschäfte geplatzte oder widersprochene Lastschriften direkt ans IB gibt und üblicherweise vorab nicht eigenständig eine Adressermittlung macht erübrigt sich dein Vorschlag.

Unerheblich ist auch wer GF ist, man kann die Hauptgeschäftsstelle und Mutterfirma abbuchen lassen. Dies findet man im Regelfall hinten auf dem Kassenbons oder in den ausgehangenen Geschäftsbedingungen. Man kann vom Kunden/Schuldner auch ein bissl nachdenken erwarten/voraussetzen. Da der TE ja aber offenbar bereits entschieden hat wie er verfährt kann man ihm nur Glück wünschen, dass das IB nicht klagen wird.

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Da die Geschäfte geplatzte oder widersprochene Lastschriften direkt ans IB gibt

Das ist in der Praxis so, ja. Aber warum?

Zitat:
und üblicherweise vorab nicht eigenständig eine Adressermittlung macht erübrigt sich dein Vorschlag.

Wir haben hier keine Lastschrift an der Tankstelle.... Bitte nochmal genau lesen. Die Adresse und alles andere war bekannt. Das mit dem Supermarkt war nur ein Beispiel vom TE. Der eigentliche Einkauf war in einem Internet-Shop.

Und selbst bei den Tankstellen-/Supermarkt-Lastschriften stelle ich mal die provokante Frage: Wer hat eigentlich entschieden, dass die Adressermittlung nur von Inkassobüros gemacht werden dürfen?

Zitat:
Dies findet man im Regelfall hinten auf dem Kassenbons oder in den ausgehangenen Geschäftsbedingungen

Hier gab es keinen Kassenbon. Und unabhängig davon steht im Thema: "Woher soll man das wissen? "
Wenn das nirgendwo steht, weiß man es auch nicht.

Zitat:
Man kann vom Kunden/Schuldner auch ein bissl nachdenken erwarten/voraussetzen.

Aus moralischer Sicht ja. Eine Rechtspflicht, zu spekulieren, gibt es nicht. Übrigens ein weiteres Argument aus SEPA: Wenn ich das Mandat an Firma A erteile, darf Firma A abbuchen, aber Firma B nicht. Egal ob die Firmen in einem Konzern verbunden sind oder nicht.

Signatur:

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#5
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Zitat:
Übrigens ein weiteres Argument aus SEPA: Wenn ich das Mandat an Firma A erteile, darf Firma A abbuchen, aber Firma B nicht. Egal ob die Firmen in einem Konzern verbunden sind oder nicht.

Das ist doch alles nur Spekulation. Wir wissen nicht, ob der TE ein Mandat an die zweite GmbH das Mandat erteilt hat...

Zitat:
Und selbst bei den Tankstellen-/Supermarkt-Lastschriften stelle ich mal die provokante Frage: Wer hat eigentlich entschieden, dass die Adressermittlung nur von Inkassobüros gemacht werden dürfen?

Weil die Hauptaufgabe eines Supermarkts nicht das Eintreiben von Forderungen ist...

Ach ja: Was ist mit den Händlern die einen Zahlungsdienstleister (Heidelpay, GoCardless, Stripe etc.) nutzen? Dar darf man dann auch einfach "mal so" zurückbuchen?

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#6
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Der eigentliche Einkauf war in einem Internet-Shop.


Dazu lese ich auch nach dem dritten Mal nichts.

Zitat (von ArmaSteiner):
Es wurde vor einigen Tagen ein E-Dampfer in einem Shop erworben!
Dieser Shop hat einen eigenständigen Namen! xxx-Dampf
Zahlung: Karte, per Lastschrift!

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#7
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2405 Beiträge, 714x hilfreich)

Sorry mepeisen in letzter Zeit scheinst du gern zu phanasieren oder Dinge zu lesen die so eindeutig nicht da stehen. Der TE schrieb im Eingangspost eindeutig von Shop. Ich gehe somit vom Ladengeschäft aus. Sollte es ein Onlinedienst gewesen sein, wovon ich hier nicht ausgehe, steht auf der Rechnung wer abbucht. Dann wäre es ja noch klarer.

Ein Geschäft ob online oder Laden will und muss verkaufen, dass ist seine Daseinsberechtigung. Das IB/ein RA ist zuständig wenn aus dem Kunden ein Schuldner wird der nicht zahlen will oder kann. Es ist völlig legitim Dienstleister zu beauftragen. Zumal E-Zigaretten -noch- ein Nischenmarkt ist und der Händler wahrscheinlich eher ein kleiner Kaufmann ist und kein großes Unternehmen.

-- Editiert von Ex Inkassomitarbeiter am 26.06.2017 21:15

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#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Übrigens ein weiteres Argument aus SEPA: Wenn ich das Mandat an Firma A erteile, darf Firma A abbuchen, aber Firma B nicht. Egal ob die Firmen in einem Konzern verbunden sind oder nicht.


Mit Verlaub, aber die Aussage ist so nicht richtig. Bei z.B. Versicherungen erlebst Du es doch immer wieder dass die Konzernunternehmen gemeinsam abbuchen.
Es muss halt vorher kommuniziert werden.

Berry

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Weil die Hauptaufgabe eines Supermarkts nicht das Eintreiben von Forderungen ist...

Doch, das ist es. Jeder Kaufman hat die Hauptpflicht, sich erst mal um seine Forderungen zu bemühen. Man suche eines der vielen urteile des BGH zu den pauschalisierten Bearbeitungsgebühren aus Rücklastschriften in den AGB. Dort argumentiert der BGH immer wieder, dass es dem Kaufmann stets selbst zufällt, wenn er Personal u.ä. einsetzt, um säumige Schuldner zu verfolgen.

Ansonsten entschuldige ich mich. Ich habe die Zeile mit dem "Karte, Lastschrift" wirklich komplett überlesen. Ich habe nur dieses Dampfer-Shop gelesen und damit einen Internet-Shop assoziiert. Dass er damit ein Ladengeschäft gemeint haben kann.... Sorry.
:cheers:

Zitat:
Ach ja: Was ist mit den Händlern die einen Zahlungsdienstleister (Heidelpay, GoCardless, Stripe etc.) nutzen? Dar darf man dann auch einfach "mal so" zurückbuchen?

Kenne ich ehrlich gesagt nicht. Müsste ich mal schauen, was das für Dienstleister sind. Ich kenne beispielsweise Giropay. Da macht man über sein normales Bankverfahren eine Überweisung. Da keine Lastschrift, kann man nichts zurück buchen...

Aber keine Ahnung, was das Argument soll. Niemand zwingt den Händler, in seinem Laden ein Lastschrift-Gerät aufzustellen, so dass man mit Karte zahlen kann.

Ändert auch alles an meiner (provokanten) Frage nichts, wer entschieden hat, dass nur Inkassobüros eine Adressauskunft bei Banken machen dürfen...

Und solange der BGH seine eigene Rechtsprechung der letzten zwei Jahrzehnte (oder länger?) nicht komplett über den Haufen wirft, gilt diese als Maßstab. Das reflexartige und überfallartige Einschalten eines Inkassobüros nach Lastschrift ohne eigene Mahnung wird in der Fachliteratur zumindest kritisch gesehen.

Wir können diskutieren, ob das richtig ist. Ich halte diese Rechtsprechung auf der einen Seite für verkehrt, denn es erzeugt neben dem puren Schaden aus der Bankgebühr einfach Zusatzschäden. Auf der anderen Seite halte ich es für richtig, denn heutzutage ist schon so gut wie alles automatisiert und viele Dinge lassen sich durch Software so abbilden, dass sich der echte Aufwand und damit Schaden in einen nicht mehr messbaren Bereich verschiebt. Wer will da nun die Grenze definieren? Welcher Aufwand ist OK, welcher nicht mehr?
Das einzige, was ich hier mache ist, die logische Konsequenz aus der BGH-Argumentation mal gegen dieses "Wenn wir keine Gebühren in den AGB festschreiben dürfen, lagern wir es halt an Inkassos aus" zu halten. Ich stelle bewusst die provokante Frage: "Wieso darf man plötzlich kostenpflichtig an ein Inkasso outsourcen, wenn der BGH grundsätzlich geurteilt hat, dass Bearbeitungsgebühren bei Rücklastschriften Quatsch sind"?
Bis heute habe ich exakt kein einziges Argument gelesen, was die Inkassogebühr aus diesem Blickwinkel begründen könnte.


Eines weiß ich aber ganz sicher: Wenn es nur um den rein kaufmännischen Aufwand geht, eine Adresse herauszufinden (meiner Meinung nach Aufgabe des Gläubigers) und um das Schreiben einer Mahnung (ebenfalls Aufgabe des Gläubigers), rechtfertigt beides weder eine Rechtsdienstleistung noch das Einschalten eines Inkassos.

-- Editiert von mepeisen am 27.06.2017 07:09

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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Mit Verlaub, aber die Aussage ist so nicht richtig. Bei z.B. Versicherungen erlebst Du es doch immer wieder dass die Konzernunternehmen gemeinsam abbuchen.
Es muss halt vorher kommuniziert werden.

Der Unterschied ist aber, dass ich dann von vornherein der Firma B das Mandat erteilt habe.

Signatur:

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#11
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2405 Beiträge, 714x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Mit Verlaub, aber die Aussage ist so nicht richtig. Bei z.B. Versicherungen erlebst Du es doch immer wieder dass die Konzernunternehmen gemeinsam abbuchen.
Es muss halt vorher kommuniziert werden.

Der Unterschied ist aber, dass ich dann von vornherein der Firma B das Mandat erteilt habe.


Und wer sagt, dass es hier nicht auch mitgeteilt wurde? Wie gesagt wir kennen den Beleg nicht den der TE hier unterschrieb.

Bei mir gibt es ein Gatengeschäft was E Zigaretten verkauft und wenn die abbuchen steht da auf dem KA auch Gartencenter xyz wobei im Dampfgarten eingekauft wurde.

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#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Wir haben im Moment halt nur das Wort des TE, dass er von all dem nichts wusste. Natürlich kann er es übersehen haben. Oder schlichtweg lügen. Bringt das unsere Diskussion irgendwie weiter, wenn wir bei jeder Mini-Aussage immer direkt Lügen vermuten?

Signatur:

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#13
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Weiter bringt einen hier wohl wirklich nur der ec-kartenbeleg auf dem steht, wer abbuchen wird.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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