Inkasso will Druck machen durch Strafanzeige!

28. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Nugget
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 138x hilfreich)
Inkasso will Druck machen durch Strafanzeige!

Hallo,

also ich bin ja viel gewohnt von diesen Vögeln, aber das schlägt dem Fass den Boden aus.

Inkasso hat Titel über ca. € 800,00. Schuldnerin (vermögenslos) hat ordnungsgemäß die EV abgegeben. So weit so gut. Nun Vorladung der Polizei. Tatvorwurf: Leistungskreditbetrug. Ermittlungsakte kommen lassen und siehe da, eine Strafanzeige von dem Inkassobüro worin sie behaupten, die Schuldnerin hätte eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Begründung: Die Schuldnerin hätte bei Abgabe der EV nicht gesagt, dass es sich bei ihrem Girokonto um ein Pfändungsschutzkonto handelt und so der Gläubigerin suggeriert, es gäbe per Pfändung was zu holen. Sorry, aber ist sowas noch normal? Da stellen die Strafanzeige, weil deren Vollstreckungsversuche ins Leere laufen. Tja, Pech gehabt, fällt mir dazu nur ein. Davon abgesehen, hat wenn der GV hier nicht die Aufgabe vielleicht mal nachzufragen, um welche Art Konto es sich handelt? Wenn jeder Gläubiger Strafanzeige stellen würde dessen Vollstreckungsversuche erfolglos sind, ja wo würden wir denn da hinkommen?

Wie sieht in diesem Fall die Rechtslage aus? Kommen die mit so einem Quatsch etwa auch noch durch? Das ist doch nur Mürbe-mach-Taktik.

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Hier braucht man noch nicht einmal eine Aussage machen meiner Meinung nach. Vollkommen wirr, was die da vorwerfen. Ich würde hier aber eine Gegenanzeige machen "Vorsätzlich falsche Verdächtigung" und ggf. Nötigung, denn offensichtlich will das Inkasso einer möglichen Insolvenz vorbauen, indem es durch absurde und erfundene Vorwürfe eine unerlaubte Handlung herbeidichten will.

Der Vorwurf ist irgendwie völlig absurd.
1. Girokonto ist Girokonto. Den Kontotyp "P-Konto" gibt es streng genommen gar nicht. Es ist und bleibt trotzdem ein normales Girokonto, auf dem ein Pfändungsschutz gemäß §850k ZPO liegt.
2. Man hat nach Eingehen einer Pfändung auf einem Girokonto 4 Wochen Zeit, es umstellen zu lassen (siehe ebenfalls §850k ZPO ). Es ist also völlig egal, ob es schon ein P-Konto ist oder erst unmittelbar nach Pfändung umgestellt wird. In beiden Fällen läuft die Pfändung ins Leere, wenn man unterhalb der Pfändungsfreigrenze lebt.
3. Wenn anhand der Einkommen und des Restguthabens klar ist, dass beim Schuldner nichts zu holen ist, dann ist es halt so.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 28.05.2014 13:19

-- Editiert mepeisen am 28.05.2014 13:19

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#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Das wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht weiterverfolgt

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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

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#3
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

§ 263 StGB lautet wie folgt: "Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.".

Hier fehlt es schon an der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das P-Kontos ist durch den Gesetzgeber extra zum Schutz des Existenzminimums der Schuldner geschaffen worden. Die Einrichtung eines P-Kontos kann daher kaum "rechtswidrig" sein und auch nicht den Versuch darstellen, sich einen "rechtswidrigen Vermögensvorteil" zu verschaffen. Dann ist es aber auch kaum rechtswidrig, den Inkasso-Laden nicht über die Einrichtung des P-Kontos zu informieren. Wo soll hier der rechtswidrige Vermögensvorteil des Schuldners liegen? Dass der Schuldner gemäß den gesetzlichen Vorschriften sein Existenzminimum sichert, kann doch keinesfalls rechtswidrig sein.

Das ist vielleicht aus Sicht des Inkasso-Ladens dumm gelaufen. Nich alles, was "dumm gelaufen" ist, ist aber gleich eine Straftat.

Dass hier eine Vorladung durch die Polizei erfolgt, ist meiner Meinung nach eher ein Witz.

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#4
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Wenn als Tatvorwurf Leistungskreditbetrug genannt wird, dann wird der Schuldnerin m.E. eher unterstellt, dass sie bei Eingehung der Verbindlichkeit wusste, dass sie ebi Fälligkeit nicht in der Lage sein würde, zu bezahlen.

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#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
. Begründung: Die Schuldnerin hätte bei Abgabe der EV nicht gesagt, dass es sich bei ihrem Girokonto um ein Pfändungsschutzkonto handelt und so der Gläubigerin suggeriert, es gäbe per Pfändung was zu holen


Geht lt Thread um die Nichterwähnung gegenüber dem GV das es sich bei dem Konto um ein P Konto handelt

Durch eine Schufa Anfrage hätte der Inkassoladen dies problemlos erfahren können

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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

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#6
 Von 
Nugget
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 138x hilfreich)

Mahnman,
das wurde seitens des IB bei Eingabe an die Polizei aber nicht moniert.
Als Begründung führte das IB nur an, dass sie die Abgabe einer falschen EV unterstellen wegen Nichtangabe, dass es sich bei dem Girokonto um ein P-Konto handelt. Es wurde nämlich seitens des IB eine Kontopfändung durchgeführt, die aufgrund des P-Kontos fruchtlos verlief.

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#7
 Von 
Dantius0099
Status:
Beginner
(127 Beiträge, 66x hilfreich)

Was mich verwundert: Wie haben Sie sich denn die Ermittlungsakte zukommen lassen?

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#8
 Von 
Nugget
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 138x hilfreich)

In dem ein Anwalt einem einen Gefallen tut und im Namen seiner Mandantin Akteneinsicht beantragt.

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#9
 Von 
shabbyaddicted
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Und die Anzeige wurde tatsächlich mit dem oben beschriebenem Sachverhalt erstattet? Sprich Leistungskreditbetrug - weil eben nicht angegeben, dass es sich um ein P-Konto handelt?!

Ernsthaft?

Ich würde da tatsächlich direkt eine Gegenanzeige erstatten. Unfassbar.

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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Nur mal ein Nachtrag: Leistungskreditbetrug liegt vor, wenn man eine Leistung bestellt bzw. beauftragt, aber bereits ganz genau weiß, dass man diese nicht bezahlen kann. So rum betrachtet würde es also bedeuten: Die Schuldnerin hat das Inkasso aufgefordert oder beauftragt, bei ihr eine Pfändung durchzuführen, aber genau gewusst, dass sie diese Leistung nie wird bezahlen können.
Ja, ganz hübsch ausgedacht hat sich das Inkasso das aber die Schuldnerin hat niemanden beauftragt, irgendwo zu pfänden... Wäre ja noch schöner, wenn die Schuldner die eigenen Pfändungen beauftragen würden...

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#11
 Von 
Nugget
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 138x hilfreich)

Wie bekomme ich das IB denn jetzt am besten dran?
Möchte das so nicht auf mir sitzen lassen, da ich die Schuldnerin persönlich kenne und sie wegen eines üblen Schicksalsschlages sich die momentane Situation weiß Gott nicht freiwillig ausgesucht hat.
Und dann tritt das IB auch noch so nach, weil 'se kein Glück hatten zu pfänden?! Ohhhhhh, eine Runde Mitleid. Geht garnicht so eine Aktion!!


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#12
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

Es bringt meiner Meinung nach nichts, wenn du jetzt im Gegenzug eine Strafanzeige stellst. Eine strafbare Falschverdächtigung gem. § 164 StGB würde voraussetzen, dass der Inkassoladen falsche Tatsachen behauptet hat. Das ist hier aber anscheinend nicht der Fall. Es wurde lediglich eine absolut abstruse Rechtsansicht über die Reichweite des Betrugstatbestandes vertreten.

An der Vorladung zeigt sich, dass Polizei und Staatsanwaltschaft hier sowieso überfordert sind. Ich persönlich würde da nicht noch eine offensichtlich unbegründete Strafanzeige in die Welt setzen (es sei denn, du willst es mit gleichen Mitteln heimzahlen und hoffst, dass die Staatsanwaltschaft den Inkasso-Laden zumindest einmal schriftlich zur Stellungnahme auffordert, bevor das Strafverfahren dann auch eingestellt wird).

Denkbar wäre eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für den Inkasso-Laden. Auch da würde ich mir aber keine großen Hoffnungen machen. Mein Eindruck ist, dass eine Aufsicht praktisch nicht stattfindet. Es werden allenfalls die richtig kriminellen Inkassoläden jeweils mit mehreren Jahren Verspätung gestoppt. Alle anderen lässt man im Graubereich weiter vor sich hinwerkeln.

Ob Verbraucherschutzverbände hier etwas ausrichten können, wage ich auch zu bezweifeln.

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#13
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Setze evtl den zuständigen Landgerichtpräsidenten in Kenntnis (Sitz des Inkassobüros)

Andererseits macht sich das Inkassobüro bei dieser Anzeige selbst zum Affen

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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Nugget
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 138x hilfreich)

Einerseits möchte ich mich mit diesen "Verbrechern" nicht auf eine Stufe stellen, andererseits ist es einfach nur eine bodenlose Frechheit was die sich hier herausnehmen.
Das war keine falsche Rechtsauffassung von denen. Das war bloße Absicht der Schuldnerin eins "reinzuwürgen", weil sie erfolglos vollstreckt haben und nun erstmal nichts mehr machen können, weil sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen ins Leere laufen würden.
Ich hatte mit diesem "Verein" auch schon mal das Vergnügen. Da wird einem dann nach Zahlung und mehrmaliger Aufforderung um ein Erledigungsschreiben für die Schufa am Telefon gesagt: "Nein, kriegen sie von mir nicht. Dazu haben sie mich zu sehr geärgert". Mit Ärgern meinte sie in dem Fall, dass ich mehrmals und über Wochen auf Herausgabe des Titels auffordern musste und denen dann auch irgendwann mit einem Anwalt gedroht habe. Verständlich wie ich finde!!

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Beantrage doch beim Aufsichtsgericht, wie vorgeschlagen, eine Untersagung der Geschäftstätigkeit wegen an Nötigung grenzenden absurden Verhaltens und vorsätzlich falschen Strafanzeigen. Das zuständige Gericht findest du hier: www.rechtsdienstleistungsregister.de

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