Hallo!
Ich habe ein Problem mit einem bekannten Inkassobüro bzw Rechtsanwalt. Ich soll ein erhöhtes Beförderungsentgelt bezahlen weil ich eine Haltestelle zu spät ausgestiegen bin.
Ich sollte auf die Rechnung des Verkehrsbetriebes warten und dann 40€ überweisen. Die Rechnung kam nicht und nach ca. 8 Wochen erhielt ich eine Mahnung des Betriebes, die Frist ließ ich verstreichen und bekam Post von einem Inkasso
Unternehmen. Die Forderung sieht wie folgt aus:
1. Hauptforderung 40,00
25.09.2011 erhöhtes Beförderungsentgelt 40,00
02.01.2012 erhöhtes Beförderungsentgelt 5,00
(Punkt 2. soll wohl die Mahngebühren darstellen)
2. Verzugszinsen 5Punkte über Basiszins 0,63
3. Bisherige Mahnauslagen (des Inkassos) 5,00
4. Inkassokosten 35,00
5. Kontoführungskosten 9,85
Gesamtforderung (Stand 10.02.2012) 90,48
Diese Forderung ingnorierte ich. Daraufhin bekam ich ein Schreiben eines Anwalts. Dieser forderte bis zum 25.02.2012 einen Betrag von 108,86. Eine Auflistung wurde nicht gemacht. Der Anwalt gibt an das Verkehrsunternehmen zu vertreten und droht mit einem Gerichtlichen Mahnbescheid.
Mich stören die Inkasso kosten wie z.B Mahnauslagen und Kontoführungskosten, diese sollten doch in den Inkassogebühren enthalten sein.
Auch die 5€ Mahngebühren des Verkehrsunternehmens stören mich, da ich nie eine Rechnung erhalten habe und somit nich im Verzug war. Hierzu fällt mir noch ein Schreibfehler in meinem Nachnamen auf, welcher der Grund für nicht erhalten des Briefes sein kann.
Wie sollte ich mich nun Verhalten? Was muss ich zahlen und was nicht?
Mien weiteres Vorgehen wäre die Hauptforderung in Höhe von 40€ sowie die Zinsen direkt an den Verkehrsbetrieb zu zahlen, ohne Mahngebühren. Dem Inkasso Unternehmen würde ich nichts zahlen und dem Anwalt die Differenz zwischen Forderung des Inkassos und der Gesamtforderung (10€).
Oder verstehe ich die Forderung des Anwalts falsch und dieser Fordert für sich knapp 65€? Einem Mahnbescheid würde ich Widersprechen.
Gruß Steven
-- Editiert eistee45 am 27.02.2012 20:00
-- Editiert eistee45 am 27.02.2012 20:01
-- Editiert eistee45 am 27.02.2012 20:01
-- Editiert eistee45 am 27.02.2012 20:02
Inkasso/Anwalt wegen Schwarzfahren
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Keine Forderungs Aufstellung im RA Schreiben ???
Verlink das Schreiben mal hier ( Namen und Anschrift abdecken)
-- Editiert thehellion am 28.02.2012 06:19
quote:Die Mahnauslagen gehören zu dem Verzugsschaden, der dem Gläubiger entstanden ist - es handelt sich um Auslagen des Gläubigers. Die IKU-Kosten werden durch die Inkassogebühren abgedeckt.
Mich stören die Inkasso kosten wie z.B Mahnauslagen und Kontoführungskosten, diese sollten doch in den Inkassogebühren enthalten sein.
quote:Sie waren bereits in Verzug, als Sie vom Kontrolleur erwischt wurden. Sie erhalten durch den Kontrolleur bereits eine Fristsetzung - was nicht hieß, dass Sie auf irgend etwas warten sollten. Die 40 Euro waren sofort fällig.
Auch die 5€ Mahngebühren des Verkehrsunternehmens stören mich, da ich nie eine Rechnung erhalten habe und somit nich im Verzug war.
Sie ignorieren die Aufforderung zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelds durch den Kontrolleur, danach erhalten Sie keine Mahnung (was wenig glaubhaft ist, wenn hinterher alle übrigen Briefe ankommen ... ), danach ignorieren Sie die Schreiben des IKU (es waren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mehrere) und dann auch noch das Schreiben des Rechtsanwalts.
Und nun wundern Sie sich, dass weitere Kosten anfallen!?
Herr lass Hirn regnen ...
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quote:
Die Mahnauslagen gehören zu dem Verzugsschaden, der dem Gläubiger entstanden ist - es handelt sich um Auslagen des Gläubigers.
Die Mahngebühren des Gläubigers sind in den 45€ der HF enthalten.
quote:
Sie waren bereits in Verzug, als Sie vom Kontrolleur erwischt wurden. Sie erhalten durch den Kontrolleur bereits eine Fristsetzung
Man wird explizit vom Kontrolleur darauf hingewiesen, dass man auf die Zahlngsaufforderung warten soll. Man erhält auch keine Quittung oder ähnliches.
quote:
danach erhalten Sie keine Mahnung (was wenig glaubhaft ist, wenn hinterher alle übrigen Briefe ankommen ...
), danach ignorieren Sie die Schreiben des IKU (es waren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mehrere) und dann auch noch das Schreiben des Rechtsanwalts.
Ich habe 1 Schreiben des Gläubigers, 1 Schreiben des IKU sowie 1 Schreiben des Anwalts erhalten.
quote:
Und nun wundern Sie sich, dass weitere Kosten anfallen!?
Nein, ich wundere mich darüber nicht. Ich möchte nur wissen wwelche Kosten gerechtfertigt sind und welche nicht.
quote:
Keine Forderungs Aufstellung im RA Schreiben ???
Verlink das Schreiben mal hier ( Namen und Anschrift abdecken)
Ich habe nur die Gesamtforderung gesehen. Es werden noch die Anwaltskosten erwähnt. Einen Scan kann ich zur Zeit nicht machen, da ich mich innerhalb der Woche nicht an meinem Wohnsitz aufhalte.
Ich habe bereits die HF in Höhe von 45€ an den Gläubiger beglichen und das IKU darüber in Kenntnis gesetzt.
Edit: Mir ist mein Fehler aufgefallen, ich werde umgehend den Anwalt darüber in Kenntnis setzen.
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""
-- Editiert eistee45 am 28.02.2012 12:31
Update: Das Gespräch mit dem Anwalt hat für etwas Licht im Dunkeln gesorgt.
Die Kostenverteilung sieht wie folgt aus:
Gläubiger 45,00€
Anwalt 19,27€
Inkasso Gebühr 35,00€
Kontoführungskosten 9,85€
Verzugszinsen auf Inkasso Gebühr und Kontoführungskosten 0,93€
Ein Mahnverfahren wurde noch nicht eingeleitet.
Ich habe die Anwaltskosten in Höhe von 19,27€ beglichen. Was MUSS ich noch bezahlen?
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""
-- Editiert eistee45 am 28.02.2012 12:51
-- Editiert eistee45 am 28.02.2012 12:52
-- Editiert eistee45 am 28.02.2012 12:52
-- Editiert eistee45 am 28.02.2012 12:53
MUSS:
EUR 40 Erhöhtes Beförderungsentgelt direkt an Anwalt zahlen (im Verwendungszweck unbedingt schreiben: NUR HAUPTFORDERUNG UNTER VORBEHALT).
Der Anwalt muss im Zweifelsfall den Verzug nachweisen, d.h. dass der Kontrolleur einen Zahlzettel übergeben hat.
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" "
Die Forderungen an den Gläubiger und an den Rechtsanwalt wurden bereits bezahlt. Die Sache sollte nun für mich erledigt sein, oder nicht?
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""
Ja !
Es sind im Verzugsfall NUR die Anwaltsgebühren und nicht zusätzlich die Inkassogebühren durchsetzungsfähig !
Kontoführungsgebühren sind ebenfalls nicht durchsetzungsfähig
AG Fürth (Bayern) vom 09.10.2007 Aktenzeichen: 1 M 6672/07
AG Dortmund vom 23.03.1995 Aktenzeichen: 125 C 1278/95
AG Lahnstein: Urteil vom 02.06.2009 - 20 C 595/08
"
Da beide Positionen nicht zu zahlen sind fallen auch die Zinsen dafür weg
Kann aber sein das trotzdem 2 oder 3 Mahnbriefe kommen
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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"
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