Inkasso/Anwalt/Hilfe

2. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
Taurimk2
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkasso/Anwalt/Hilfe

hallo!


Ich habe mal im Internet für meine Schwangere Freundin eine Babytrage bestellt. für 55,80 Euro

Duch den Ganzen Stress mit der Schwangerschaft/Geburt usw usw habe ich versäumt die Rechnung zu zahlen.

Als ich Post von Protecta Inkasso bekommen habe, hab ich sofort den Gläubiger das Geld überwiesen und nicht auf das schreiben reagiert.

einige zeit später bekomme ich nochmal Post von Protecta Inkasso mit der bitte die kosten die bei ihnen entstanden sind zu bezahlen.

Darauf hin habe ich ein schreiben geschickt mit Vollmacht nach § ......!

1 Woche später habe ich diese Vollmacht als Kopie geschickt bekommen.

kurze zeit darauf hat mir ein Anwalt geschrieben der Protecta Inkasso vertritt und sagt das er jetzt die sache übernommen hat und ich die angefallenen kosten von protekta Inkasso bezahlen soll.

Nach 2 tagen bekomme ich einen Anruf von den Anwalt (keine Ahnung wo der meine Nummer her hat)

Er sagt mir das ich so schnell wie möglich zahlen soll.

darauf antworte ich das ich bis heute nicht die Original Vollmacht bekommen habe.

Heute schaue ich in den Briefkasten und habe Post von jenen Anwalt.

Anbei die Original Vollmacht. Bekommen per Post und nicht als Einschreiben oder so.


Jetzt die Zusammensetzung der Kosten.

genau abgeschrieben wie es da steht.
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24.11.2009 7,50 Mahnkosten mandant
24.11.2009 15,00 Mahnkosten Protecta
24.11.2009 35,00 Auskunft
24.11.2009 10,70 Kontoführungsgebühren
24.11.2009 39,00 Inkassokosten
01.12.2009 0,06 Zinsberechnung
01.12.2009 -55,80 zahlung an Mandant direkt
28.01.2010 39,00 RA-Geb.Nr 2300 VV RVG
25.02.2010 0,21 Zinsen bis 24.02.10
Basiszins 25.02.2010: 0,12%

Kumuliete Beträge[b]
Gesamtkosten 146,20 unverzinsliche Kosten 146,20
anfängliche HF 55,80 Hauptforderungszins 0,79
Zahlungen

[b]GESAMTFORDERUNG 146,99 Euro per 25.02.2010 zzgl. Tegeszinsen 0,01 ab dem 25.02.2010


unverzinsliche Kosten 90,40
verzinsliche kosten 0,00
Hauptforderung 55,80 nebst Zinsen 5% punkte über basiszins
Summe ohen Zinsen 146,20
Zinsen auf kosten 0,00 Tageszinsen 0,00 Euro
Zinsen auf Hauptforderung 0,79 Tageszinsen 0,01

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hauptforderung von 55,80 sind direct gezahlt worden.

Und jetzt möchten die noch 146,99 Euro habe???

Wie komme ich da raus?

Bitte Helft mir?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Ja nun - was haben Sie erwartet?
Glauben Sie, die arbeiten kostenlos!? :)

Es sind aber nur entweder die IKU Kosten zu ersetzen oder die RA Koste, nicht aber beides.

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Taurimk2
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja aber welche sind die IKU Kosten und die RA kosten!

ich seh da nicht durch.

Wie soll ich jetzt am besten genau reagieren!

Danke!

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""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Hallo,

entweder :
24.11.2009 7,50 Mahnkosten mandant
28.01.2010 39,00 RA-Geb.Nr 2300 VV RVG
25.02.2010 0,25 Zinsen bis 24.02.10

mit Verwendungszweck überweisen

oder per Einschreiben:

Lieber Anwalt,
Wenn sie der Meinung sind sie könnten 146,20€ vorgerichtliche Mahnkosten aus einer schon bezahlten Forderung in Höhe von 55,80,-€ geltend machen stelle ich Ihnen hiermit den Rechtsweg anheim!
Desweiteren teile ich Ihnen zum Zwecke der Kostenreduzierung mit das ich einem gerichtlichen Mahnbescheid komplett widersprechen werde !

Taurimk2
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Für letzteres braucht man ruhige Nerven.

lg actrostom


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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

-- Editiert am 02.03.2010 19:08

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Taurimk2
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

wenn ich zahle,

24.11.2009 7,50 Mahnkosten mandant
28.01.2010 39,00 RA-Geb.Nr 2300 VV RVG
25.02.2010 0,25 Zinsen bis 24.02.10

Werden die mir danach bestimmt weiter auf den Sack gehn um anden Rest ran zu kommen!

Wenn ich das nun zahle, hab ich keine weiteren Mahnkosten zu tragen wenn sie mich mahnen oder?

Ich will einfach ruhe haben und würde diesen Betrag bezahlen.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

ob du das obige zahlst oder nicht , die Anzahl der noch kommenden Briefe ändert sich nicht ! Nur halt bei Zahlung garantiert keine Klage!

Du willst Ruhe ?
Dann zahl die 146 €

lg actrostom

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

@actrostom
Wegen was denn klagen ?
Der RA macht doch nur noch die Inkassogebühren geltend ;)
Die HF ist doch schon längst zweckgebunden vom Tisch

quote:<hr size=1 noshade>Als ich Post von Protecta Inkasso bekommen habe, hab ich sofort den Gläubiger das Geld überwiesen und nicht auf das schreiben reagiert. <hr size=1 noshade>


Hätte ich ebenso gemacht - Durch die zweckgebundene Zahlung an den Gläubiger ist eine Verrechnung gem BGB § 367 nicht mehr möglich
Pech fürs Inkassobüro
quote:<hr size=1 noshade>einige zeit später bekomme ich nochmal Post von Protecta Inkasso mit der bitte die kosten die bei ihnen entstanden sind zu bezahlen. <hr size=1 noshade>

Normal - Was soll das IB auch sonst machen ?
kein Inkassobüro gibt den Kampf um die gebühren umgehend auf
quote:<hr size=1 noshade>kurze zeit darauf hat mir ein Anwalt geschrieben der Protecta Inkasso vertritt und sagt das er jetzt die sache übernommen hat und ich die angefallenen kosten von protekta Inkasso bezahlen soll. <hr size=1 noshade>

Normal
quote:<hr size=1 noshade>Nach 2 tagen bekomme ich einen Anruf von den Anwalt (keine Ahnung wo der meine Nummer her hat) <hr size=1 noshade>

Ebenfalls Normal : Telefon Inkasso
Call Agent im externen Call Center sitzend hat den Auftrag den Schuldner " weichzuklopfen"
Erstes Indiz dafür dass nicht ernsthaft an einer gerichtlichen Auseinandersetzung interesse besteht
Eine Klage expl wg Inkassogebühren ist aus wirtschaftlichen Gründen absurd.
Mir ist keine einzige bekannt
Ich würde einem gerichtlichen mahnbescheid - falls er kommen sollte vollumfänglich und begründungslos widersprechen


Die meisten gerichte dezimieren diese Gebühren erheblich !
Sehr oft wird sogar komplett gestrichen
quote:<hr size=1 noshade>AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten
(wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494 ; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94, 1939).

(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
“Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären.

AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich - etwa in Folge einer Mahnung - in Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe,
die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die
Kosten eines Inkassounternehmens. Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten,
wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).

AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Gerichtsbekannt wird oftmals auch dann vorgerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet, wenn bereits zuvor ein Inkassounternehmen beauftragt
worden war. Dies kann auch durchaus sinnvoll sein, weil der durchschnittliche Bürger gegenüber einem Schreiben von einem Rechtsanwalt anders
reagiert als gegenüber demjenigen eines Inkassounternehmens, denn bekanntermaßen hat der Rechtsanwalt, der ein Organ der Rechtspflege darstellt,
eine umfassendere Prüfung des Anspruchs anzustellen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann dementsprechend auch in derartigen Fällen nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensminderung angesehen werden. Vielmehr sind in solchen Fällen – eine Erstattungsfähigkeit beider Positionen nebeneinander kommt ersichtlich nicht in Betracht – die Kosten für die Einschaltung des Inkassounternehmens nicht ersatzfähig.
Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch auch dann nichts anderes gelten, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer vorgerichtlichen Tätigkeit eines
Anwaltes kommt, denn dies ist vorab nicht absehbar. Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.

AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254 , BGB § 280 , BGB § 286 Abs. 1 , BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06 , JurBüro 2007, 91 ) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.

AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen

AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern

LG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2004 – 10 T 36/04
Zur Beitreibung einer Forderung bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Inkassobüros; Inkassokosten sind daher
aus dem Grunde der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig.
Die darüber hinaus geltend gemachten Inkassokosten hält die Kammer jedoch – in ständiger Rechtsprechung – für nicht ersatzfähig,
weil sie bei Beachtung der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungsobliegenheit vermeidbar gewesen wären.
Ein Gläubiger darf sich zu der Beitreibung einer Forderung nur derjenigen Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.
Ein Inkassobüro verfügt nicht über Möglichkeiten, die diejenigen des Gläubigers gegenüber als
erweitert angesehen werden können. Es hat keinerlei legale Machtmittel, die beizutreibende Forderung zu realisieren.
Mehr, als eine Forderung anzumahnen, kann auch das Inkassobüro nicht tun.
<hr size=1 noshade>


Diese Positionen sind nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig
Das weiß auch der RA
Zitat:
24.11.2009 7,50 Mahnkosten mandant
24.11.2009 15,00 Mahnkosten Protecta
24.11.2009 35,00 Auskunft
24.11.2009 10,70 Kontoführungsgebühren
24.11.2009 39,00 Inkassokosten
01.12.2009 0,06 Zinsberechnung
01.12.2009 -55,80 zahlung an Mandant direkt
28.01.2010 39,00 RA-Geb.Nr 2300 VV RVG
25.02.2010 0,21 Zinsen bis 24.02.10
Basiszins 25.02.2010: 0,12%





-- Editiert am 02.03.2010 22:11

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Die HF ist doch schon längst zweckgebunden vom Tisch


Woraus ergibt sich das ?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Zahlung an den GL lt Eingangsposting

quote:
Als ich Post von Protecta Inkasso bekommen habe, hab ich sofort den Gläubiger das Geld überwiesen und nicht auf das schreiben reagiert.


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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Gerade noch mal nachgeschlagen. Die konkludente Tilgungsbestimmung durch zur Hauptforderung identischen Zahlbetrag scheint mittlerweile auch vom BGH akzeptiert.

Von daher: Stimmt so. Alles bestens. Weitermachen :grins:

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"Sollte Ihnen mein Beitrag geholfen haben, würde ich mich über eine Bewertung freuen :-)."

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Danke fürs Loben:)
(Muß an der Uhrzeit liegen)

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

@ebenezer
Das sehe ich aber anders:
Ein Standardinkassovertrag sieht vor, dass der Gläubiger zwar das Geld annehmen darf, nicht aber in eigenem Namen. Er fungiert jetzt nur noch als Erfüllungsgehilfe des IKU, mit dem er abrechnet.
Und die verrechnen ganz sicher nicht auf die Hauptforderung. :)

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Ein Standardinkassovertrag sieht vor, dass der Gläubiger zwar das Geld annehmen darf, nicht aber in eigenem Namen. Er fungiert jetzt nur noch als Erfüllungsgehilfe des IKU, mit dem er abrechnet.
Und die verrechnen ganz sicher nicht auf die Hauptforderung.

?
Schulterzuck hoch 100
TIP von mir : Nicht zuviel David Lynch Filme anschauen


lg



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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das sehe ich aber anders:
Ein Standardinkassovertrag sieht vor, dass der Gläubiger zwar das Geld annehmen darf, nicht aber in eigenem Namen. Er fungiert jetzt nur noch als Erfüllungsgehilfe des IKU, mit dem er abrechnet.
Und die verrechnen ganz sicher nicht auf die Hauptforderung. <hr size=1 noshade>


Das geht m.E. am Problem vorbei.

Erstens dürfte das kaum den Standardinkassovertrag darstellen. Wäre er das könnte das Inkasso unstreitig gar keine Gebühren fordern, da der Einzug eigener Forderungen durch eigene Mitarbeiter nicht erstattungsfähig ist

Nur deshalb gibt es Inkasso ja überhaupt.

Zweitens ist die Zuordnung der Forderung aber auch irrelevant, da bei einer Tilgungsbestimmung der Gläubiger keine Freiheit in der Form der Verrechnung mehr hat.

Der BGH sagt nunmehr aber, dass die Zahlung eines Geldbetrages, der mit der Ursprungsforderung übereinstimmt konkludent erklärt: "dieser Betrag ist zur Verrechnung auf die Hauptforderung bestimmt". -> Bei Annahme muss nach §367 I BGB angerechnet werden.

Zuletzt sei auch noch angemerkt, dass nach §§404 ff. BGB eine nicht offen gelegte Abtretung ohnehin kaum Wirkungen gegen den Schuldner hat. Selbst wenn 1. und 2. nicht vorlägen, käme es auf die Abtretung vermutlich nicht an.

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"Sollte Ihnen mein Beitrag geholfen haben, würde ich mich über eine Bewertung freuen :-)."

-- Editiert am 03.03.2010 22:04

-- Editiert am 03.03.2010 22:04

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Taurimk2
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

DANKE DANKE AN ALLE!

Ich liebe dieses Forum!

Bussy!

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0x Hilfreiche Antwort

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