Inkasso/Vollstreckungsgebüren zu hoch?

12. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
hans05
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkasso/Vollstreckungsgebüren zu hoch?

Hi, ich habe ein Gewerbe und ein Kunde hat anwaltlich eine Rückforderung geltend gemacht. Da ich mich vor Gericht nicht verteidigt hatte, wurde ich verurteilt. Mir erscheinen aber die Kosten zu hoch.

Es geht um ein Ehepaar, wo jede Person 289 Euro brutto fordert. Gegenstandswert demnach 578 Euro.

Ich wurde nun verurteilt jeweils 289 Euro zzgl. 159 Euro zu zahlen. Insgesamt sind wir hier bei 737 Euro.
Wobei m.E. auch hier noch die Kosten für gerichtliche Vertretung sowie Gerichtskosten zuzusetzen sind.

Letztendlich wurde dann ein Gerichtsvollzieher eingeschaltet und ich habe 994 Euro und 162 Euro (gleicher Fall) gezahlt. Also 1156 Euro. Kostenzusammenstellung für mich unklar.

Nun ist aber hiermit scheinbar immer noch nicht genug, denn der Anwalt hat ein Schreiben zu Gericht gegeben, in dem er folgendes fordert:

1,6 Verfahrensgebühr 140 Euro
abgl. 0,65 Gebühr (vorgerichtlich?) -66 Euro
1,2 Terminsgebühr 105 Euro
Auslagenpauschale 20 Euro

Gesamt: 200 Euro zzgl Ust. = 240 Euro zzgl will er noch Gerichtskosten zusetzen.

Wenn ich nun von Gerichtskosten174 Euro (3fache Gebühr) ausgehe würde ich am Ende wahnsinnige 1570 Euro = dreifacher der Forderung bezahlen.

Ist das rechtens oder wird probiert irgendwo doppelt abzukassieren?








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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116139 Beiträge, 39211x hilfreich)

Zitat (von hans05):
wird probiert irgendwo doppelt abzukassieren?

Vermutlich ja.

Da es aber nun einen entsprechenden Titel gibt ... hat man wohl Pech gehabt ...



Zitat (von hans05):
Kostenzusammenstellung für mich unklar.

Dann sollte man mal alle Unterlagen durchgehen, was denn da so an Werten genannt wird.
Wenn man die Fakten zusammengetragen hat, kann man ml weiter diskutieren


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15813 Beiträge, 9080x hilfreich)

Zitat:
Ich wurde nun verurteilt jeweils 289 Euro zzgl. 159 Euro zu zahlen. Insgesamt sind wir hier bei 737 Euro.

159€ sind die gegnerischen Anwaltskosten für die vorgerichtliche Tätigkeit.

Zitat:
1,6 Verfahrensgebühr 140 Euro
abgl. 0,65 Gebühr (vorgerichtlich?) -66 Euro
1,2 Terminsgebühr 105 Euro
Auslagenpauschale 20 Euro
Gesamt: 200 Euro zzgl Ust. = 240 Euro

Das sind die gegnerischen Anwaltskosten für das Gerichtsverfahren.

3,0 Gerichtsgebühren kommen dazu - das ist auch richtig.

Irgendwo sind dann noch Gerichtsvollzieherkosten.
Falls der Anwalt auch damit beauftragt wurde, das Zwangsvollstreckungsverfahren durchzuziehen, fallen auch noch gegnerische Anwaltskosten für die Zwangsvollstreckung an.

Und falls der Kläger nicht Vorsteueranzugsberechtigt ist, wird ja wohl der Betrag incl. MwSt eingefordert werden.
Da wird man aus Ihren Schilderungen nicht schlau.

Aber auf den ersten Blick ist von "doppelt abkassieren" nichts zu sehen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hans05
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

578 Forderung
159 außergerichtlich
240 gerichtlich
174 gerichtsgebühren

vollstreckung 70 + abnahme vermögensauskunft 70 (an dieser stelle habe ich an gerichtsvollzieher vorher gezahlt)

= 1291 Euro

gefordert werden aber 1570 Euro.


Differenz woher?




0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15813 Beiträge, 9080x hilfreich)


Irgendwo muss was mit der MwSt nicht stimmen.
Die 159€ außergerichtliche Kosten sind ohne Mwst.
Die 240€ gerichtliche Kosten sind mit MwSt.

Außerdem dürften ca. 75€ Anwaltskosten für die Zwangsvollstreckung angefallen sein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116139 Beiträge, 39211x hilfreich)

Zitat (von hans05):
Differenz woher?

Gläubiger fragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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