Inkassobescheid ohne Rechnung oder Mahnungen

2. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
skymast3r
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkassobescheid ohne Rechnung oder Mahnungen

Hallo zusammen,

wir sind voriges Jahr umgezogen und haben uns eine ganze Menge neue Möbel angeschafft unter anderem eine Couch über das Versandhaus OTTO. Vor kurzem flatterte eine Inkassobescheid ins Haus und forderte den Betrag der Couch und Inkassogebühren. Ich muß ehrlich sagen, das ich auch der Meinung war die Rechnung beglichen zu haben. Aber nach Durchsicht unserer Unterlagen war keine Rechnung über die Couch von OTTO dabei. Daraufhin habe ich Widerspruch beim Inkassobüro eingelegt und denen mitgeteilt das ich nie eine Rechnung und bis zum heutigen Tage nicht eine Mahnung erhalten habe, aber bereit bin den original Rechnungsbetrag sofort zu begleichen. Aufgrund der fehlenden Mahnungen und Rechnung aber nicht bereit bin weitere Kosten zu übernehmen. So nun habe ich heute die Antwort vom Inkassobüro bekommen.
Hier wörtlich:

"Nach Rücksprache mit unserer Auftraggeberin übersenden wir in Kopie nachfolgende Unterlagen.
Rechnungsprint vom 2.2.06
Kontoverlauf vom 18.1.06 bis 29.12.06

Hieraus entnehmen Sie, dass der offenstehende Betrag mit den regelmäßig versandten Kontoauszügen Nr.1 vom 2.2.06 bis Nr.8 vom 15.12.06 angemahnt wurde. Mit dem letzten Auszug wurde unsere Beauftragung und die damit verbundenen Kosten angekündigt. Als trotzdem keine Zahlung erfolgte wurden wir am 1.1.o7 zu Recht mit dem Einzug der Forderung beauftragt. Die bei uns entstandenen Kosten sind von Ihnen als Verzugsschaden gemäß § 286 BGB zu tragen.
Selbst wenn die Ihnen seinerzeit zugesandte Originalrechnung auf dem Postwege verloren gegangen sein sollte, wäre Zeit und Möglichkeit genug gewesen, eine erneute Rechnung bei der Firma OTTO abzufordern."

Daraufhin habe ich da angerufen und denen mitgeteilt, das ich die Orginalrechnung und alle Mahnungen in Kopie zugesandt haben möchte um zu sehen welche Adresse verwendet wurde (alt od. neu) und das ich 304 EUR den org. Rechnungsbetrag auf das Konto des Inkassobüros überwiesen habe und das ich mir falls noch weitere Forderungen geltend gemacht werden einen Rechtsbeistand über meine Rechtschutzversicherung nehme.

Muss ich weitere Kosten tragen, wie Mahngebühren von OTTO obwohl ich keine Mahnungen und sogar keine Rechnung erhalten habe. Die Inkassogebühren? Kontoführungsgebühren u.s.w.?
Was besagt der § 286 BGB ??

Wäre sehr dankbar für hilfreiche Tips.

LG
skymast3r

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

quote:

§ 286
Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.


(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.




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#2
 Von 
danysahne01
Status:
Praktikant
(733 Beiträge, 189x hilfreich)

Also ohne Rechnung kein Verzug, meiner Meinung nach. Ausserdem muss der Versender beweisen, dass der Brief abgeschickt bzw. angekommen ist. Falls durch den Umzug die falsche Adresse (schuldhaft(!) durch das Versandhaus) verwendet wurde, würde ich sagen, Pech für das Inkasso und Pech für OTTO. Aber warum an das Inkasso überweisen?? Das war nicht so günstig denke ich. Denn die verrechnen das nach ihrem Ermessen und das ist meistens erstmal mit den Gebühren, so dass die Hauptforderung sicherlich noch offen ist. :-)

-- Editiert von danysahne01 am 03.02.2007 11:13:43

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Du hast noch keine Zahlungen in der Sache getätigt `?

Zahl die Hauptforderung plus evtl zinsen an das Versandhaus direkt aufs konto (ohne Inkassogebühren)

Wg nicht beglichener Inkassogebühren (bei bezahlter Hauptforderung )wurde m.W noch nie nachweisbar erfolgreich vor Gericht geklagt

lg

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