Inkassobrief der 3.

28. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
Ginito
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 10x hilfreich)
Inkassobrief der 3.

Guten Morgen liebe User,

nachdem ich hier schon einige tolle Tips gelesen habe, wende ich mich nun auch hilfesuchend an Euch...

Ja, meine Eltern zahlen meine KFZ Versicherung ( ich bin noch in der Ausbildung ). Ich wechselte das Auto und auch die Versicherung und meine Mutter vergaß dann für die Endabrechnung im Dezember 2014 230 Euro zu überweisen.
Im Versicherungsschreiben stand, binnen 2 Wochen zu bezahlen sonst wird es einem Inkasso übergeben.

So kam das 1. und 2. Inkassoschreiben mit den Zinsen und den üblichen 1,3 Gebühren ( 83 Euro irgendwas ) nach dieser Rechtsanwaltsverordnung und ich sagte ihr, sie soll die Hauptforderung + Mahnkosten und ein paar Cent Zinsen zweckgebunden direkt an die Versicherung bezahlen.

Zweckgebunden ( nur Hauptforderung + Mahnung + Zinsen ) verstand sie wohl nicht recht, denn sie gab wie immer nur die Versicherungsnummer und mein Kennzeichen als Verwendungszweck an. Allerdings keine Rede von der Vorgangsnummer des Inkassobüros.

Ich muss das jetzt wohl selbst in die Hand nehmen und weiß nicht, wie ich am geschicktesten vorgehe. Denn nun kam ein drittes Schreiben von denen in dem mir mitgeteilt wurde, dass man „der guten Ordnung halber" auf einen Zahlungseingang bis 02.04. wartet und dann bei Nichtzahlung dem „Vertragsanwalt alle notwendigen Unterlagen zur Einleitung gerichtlicher Maßnahmen übergeben werden". Selbstverständlich auf meine Kosten.

Eine Forderungsaufstellung war auch dabei, sowie ein Schreiben in dem ich ankreuzen soll:
Forderungsangelegenheit HUK ./.mich
Froderung aus Versicherungsprämie/-beitrag in Höhe von 322,86 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten
- Überweisung ist am …. in Höhe von …. an den Gläubiger erfolgt. Kopie des bankbestätigten Überweisungsträgers anbei.
- Überweisung erfolgt bis zum … Kopie des bankbestätigten Überweisungsträgers anbei.
- Die Gesamtforderung gem. Ihrem Schreiben wird ausdrücklich anerkannt. Und Ratenzahlungsvorschlag… usw.

Was wäre nun der nächste, sinnvolle Schritt?
1. Kommt nun noch ein Schreiben vom Anwalt mit noch mehr Kosten oder versucht der gleich einen Mahnbescheid.
2. Soll ich denen den netten Text mit „Sehr geehrtes Inkasso Team - ich weise die Forderung vollumfänglich zurück - weitere Briefe Ihres Hauses sowie Ihrer Vertragskanzlei werden zu keiner Zahlung führen etc …" schicken und abwarten.
3. Oder wäre es günstig, die davon in Kenntnis zu setzen, dass ich bereits bezahlt habe ( an den Gläubiger ) und mir keine weiteren Kosten im Zuge der Schadensminderungsverpflichtung anzulasten sind? ( wobei ich hier befürchte, dass die Inkassogebühren in voller Höhe einbehalten werden weil bei der Überweisung ja der Zusatz NUR Hauptforderung fehlt...)

Ich bin jetzt etwas Ratlos, denn diese fies Hohen Inkassogebühren würde ich sehr gern vermeiden.

Vielen Dank schon mal im Voraus für Eure Hilfe.
Ginito

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

1) Erstens ist es bezahlt und zweitens ist Kostendopplung aus Anwaltskosten und Inkassokosten in derselben Angelegenheit (außergerichtliche Mahnung) nicht erstattungsfähig. Im Mahnbescheid kann eigentlich nur die Inkassogebühr gefordert werden.

2) Kann man machen. Ich würde noch dazu schreiben: "Hinsichtlich der Kosten ihrer Beauftragung wenden Sie sich wie vertraglich vereinbart an ihre Mandantin."

3) Man kann noch dazu schreiben "Mit der Verrechnung der Überweisung auf Inkassogebühren u.ä. bin ich grundsätzlich nicht einverstanden."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ginito
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 10x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich habe viel im Forum gelesen und bin doch recht verwirrt.

Meine Befürchtung ist, dass wenn ich nichts mache, das Inkasso tatsächlich einen Vertragsanwalt beauftragt und dann zwar deren Gebühren unsinnig sind ( Kostendopplung ) aber ich auf den Kosten für den Mahnbescheid und den Anwalt hocken bleibe. Das wären dann ja auch so um die aufgerundet 60 € oder wie liefe das denn im Falle eines Widerspruches ab?

Und wie ist bitte 2.) gemeint ? Ich weiß ja nicht, was das Inkasso mit der Versicherung hinsichtlich der Kosten vereinbart hat?

Es ist Tesch Inkasso und die HUK Coburg - vielleicht hatte ja schon mal jemand mit denen zu tun...

Ich bin ja total unerfahren mit solchen Dingen, aber ich glaube, meine Mutter fällt vom Stuhl, wenn ein Mahnbescheid ins Haus kommt.

Ich fände ja auch, daß so 20 € ( all incl. ) für deren Massenbriefschreibaufwand ausreichend sein sollten - aber wie bringe ich denen das bei ?

Ja, es stimmt, ich hab's verbockt nur würde ich jetzt gern den Karren wieder aus dem Dreck kriegen.

Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe
Ginito

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Zitat:
3. Oder wäre es günstig, die davon in Kenntnis zu setzen, dass ich bereits bezahlt habe ( an den Gläubiger ) und mir keine weiteren Kosten im Zuge der Schadensminderungsverpflichtung anzulasten sind? ( wobei ich hier befürchte, dass die Inkassogebühren in voller Höhe einbehalten werden weil bei der Überweisung ja der Zusatz NUR Hauptforderung fehlt...)


Warte doch erst mal auf das nächste Schreiben der Inkassobude
Erst dann würde ich reagieren und - falls nötig , der Verrechnung der an HUK getätigten Zahlung mit den Inkassogebühren - gem BGB 367.2 zu widersprechen

Vorher bringt das nichts

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Und wie ist bitte 2.) gemeint ? Ich weiß ja nicht, was das Inkasso mit der Versicherung hinsichtlich der Kosten vereinbart hat?

Genau das ist aber der Knackpunkt. Wenn das Inkasso mit dem Gläubiger vereinbart hat, dass der Gläubiger nichts zahlt, gibt es auch keinen Schaden. Wieso soll also Schadensersatz von dir geleistet werden?

Wenn das Inkasso mit dem Gläubiger vereinbart hat, dass es die Beauftragung bezahlen soll, dann kann sich anschließend ja der Gläubiger an dich wenden und die Kosten einfordern.

Im Masseninkasso entsteht für die Inkassos das Problem, dass sie üblicherweise Variante 1 vereinbaren. Das bedeutet: Dem Gläubiger wird nie eine Rechnung gestellt. Damit hebelt man das alles etwas aus den Angeln. Vor allem aber müsste das Inkasso, wenn es denn klagt, vor Gericht begründen, wieso es dem Gläubiger nie eine Rechnung gestellt hat oder wieso der nicht bezahlt. ;-)

Soweit ich weiß, ist so etwas noch nie probiert worden. Im Gegenteil: Ich kenne die ein oder andere Klage, wo der Richter einen Hinweis gab, man möge bitte das Vertragswerk offen legen um zu beweisen, dass der Gläubiger bezahlen muss. Oder man möge Zahlungen des Gläubigers ans Inkasso nachweisen. Auf wundersame Art und Weise wurden dies bisher von Masseninkassos immer verweigert ;-)

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ginito
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo und vielen Dank mepeisen und thehellion für Eure Antworten.

Ich würde nun ein Schreiben an die Inkassobude verfassen ungefähr so

Sehr geehrtes Inkasso Team,
ich weise die Forderung vollumfänglich zurück - weitere Briefe Ihres Hauses sowie Ihrer Vertragskanzlei werden zu keiner Zahlung führen - einen gerichtlichen Mahnbescheid werde ich deshalb widersprechen - mit der Weitergabe meiner Daten bin ich gem. BDSG nicht einverstanden - ich untersage expl. die Kontaktaufnahme per Telefon.

Die Hauptforderung wurde bereits beglichen; hinsichtlich der Kosten ihrer Beauftragung wenden Sie sich wie vertraglich vereinbart an ihre Mandantin.

Aufgrund der ständigen Rechtsprechung sowie der Schadensminderungspflicht lehne ich die Erstattung von Inkassokosten und widerspreche einer etwaigen Verrechnung der getätigten Zahlung mit den Inkassogebühren - gem BGB 367.2 .

MfG usw.

Wäre dem noch etwas hinzuzufügen oder besser wegzulassen?

Bitte entschuldigt, dass ich soviel frage, aber ich möchte nun wirklich nix mehr falsch machen.

Vielen Dank für Eure Mühe
Ginito

PS.: @ thehellion - ich würde ja gern auf das nächste Schreiben von denen warten - aber ich befürchte, dass Dir mir mit 'nem Anwaltschreiben daherkommen welches ja schon angekündigt ist - oder ist das bloß bla bla von denen ?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Zitat:
PS.: @ thehellion - ich würde ja gern auf das nächste Schreiben von denen warten - aber ich befürchte, dass Dir mir mit 'nem Anwaltschreiben daherkommen welches ja schon angekündigt ist - oder ist das bloß bla bla von denen ?

Wann konkret wurde an die versicherung überwiesen ?

-- Editiert von thehellion am 30.03.2015 23:48

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ginito
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 10x hilfreich)

Die Überweisung war am 13.03.2015 und das letzte Schreiben der Inkassobude ist vom 23.03. mit letztmaligem Zahlungsziel zum 02.04. sonst werden alle "... Unterlagen zur Einleitung gerichtlicher Maßnahmen an unsere Vertragsanwälte übergeben... "

Vielen Dank für Deine Hilfe - ich hoffe, ich nerve nicht zu sehr...

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)

Zitat:
Die Überweisung war am 13.03.2015 und das letzte Schreiben der Inkassobude ist vom 23.03. mit letztmaligem Zahlungsziel zum 02.04. sonst werden alle "... Unterlagen zur Einleitung gerichtlicher Maßnahmen an unsere Vertragsanwälte übergeben... "

Kontonummer hat gestimmt ?
Dann ist das Geld längst bei dem Forderungsinhaber angekommen
Man sollte nicht vergessen das dies automatisierte Antwortschreiben sind (Mengeninkasso)

Ein Anwalt könnte nur noch die Inkassogebühren und nicht mehr die Hauptforderung einfordern
Ich würde da gelassen sein und abwarten

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ginito
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von alucard2005):
Zitat:
Ein Anwalt könnte nur noch die Inkassogebühren und nicht mehr die Hauptforderung einfordern
Ich würde da gelassen sein und abwarten


Hallo alucard2005,

und genau da hab ich mein Problem. Ich hatte mit sowas noch nie zu tun. Und einen Anwalt + die Inkassogebühren bezahlen ist ja dann fast so teuer, wie die Hauptforderung.

Selbst wenn die Inkassogebühren dann irgendwie ( Kostendopplung oder so ) wegfallen - bleiben die Anwaltskosten doch an mir hängen - oder bin ich irgendwie auf dem falschen Gedanken?

Was habe ich hier noch nicht begriffen?

Vielen Dank für die Mühe
Ginito

PS. ...ja, die Kontonummer war korrekt und das Geld wurde auch nicht zurück gebucht...

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

So gesehen könnte jeder Gläubiger ja hergehen und die offenen vorgerichtlichen Inkassogebühren ganz einfach einklagen
In den urteilsdatenbanken wie z.b jurion (und auch in den Verbraucherforen wie z.b 123recht.de ) ist nichts zu finden

Der Forderungsinhaber kann nur noch einen RA einschalten um expl die Inkassogebühren einzuklagen ( die HF ist ja zweckgebunden beglichen )

Anders wäre es wenn Du nichts zahlst und das Inkassobüro bzw der Forderungsinhaber gibt an einen RA ab
welcher HF plus Inkassokosten plus die eignen Kosten haben möchte

In diesem fall fallen zwar auch die Inkassokosten weg aber die RA Kosten und natürlich die HF nicht

Ich kann Dir immer nur sagen wie ICH reagieren würde wäre ich an deiner Stelle

Wieviel gebühren verlangt Tesch eigentlich ?

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Ginito
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 10x hilfreich)

Guten Morgen thehellion,

Zitat (von thehellion):
Der Forderungsinhaber kann nur noch einen RA einschalten um expl die Inkassogebühren einzuklagen ( die HF ist ja zweckgebunden beglichen )


Nun, so richtig zweckgebunden war die Überweisung ja nicht, es wurde die Vers.Nr. und mein damaliges Kennzeichen angegeben - es fehlte jedoch der Zusatz "nur Hauptforderung usw."

Forderungsaufstellung:

Vers.Beitrag / Hauptforderung: 226,90
Mahngebühren Gläubiger: 5,00
Zinsen bis 31.12. 4,27% : 1,67
Zinsen bis 23.03. 4,17% : 2,18
Gesamt 235,75
( Überwiesen wurden am 13.03. 236,00 an die Versicherung direkt. )

1,3 Geschäftsgebühr gem. § 4 Abs. 5
RDGEG ... usw. 58,50
Postpauschale 11,70
19% Umsatzsteuer 13,34
Bonitätsprüfung v. 11.02. 3,57 ( habe ich ja noch nirgendwo gelesen - dürfen die das überhaupt ? )
Gesamt 88,54

Danke für Eure Hilfe
Ginito

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)

Lt Link der Rechtsanwaltskanzlei Schickner wären maximal 13.50 zu zahlen
Das Inkassobüro verlangt aber nicht in diesen Größenrahmen sondern ca das 6 fache
Ein Indiz dafür das nicht ernsthaft an eine Klage gedacht wird

http://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokogsten-zulassi-oder-nicht-/

Tipp : Die Versicherung hat längst das Geld
Warte auf das nächste Tesch Schreiben und reagiere erst dann

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Ginito
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke alucard für den Tipp.

Ich hab' halt nur bissel Angst, daß die nicht nochmal schreiben sondern gleich der Anwaltsbrief kommt - dann muß ich ja wohl dessen Kosten zahlen oder nicht ?

Viele Grüße
Ginito

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.948 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen