Inkassobüro kassiert doppelt und verweist dann an den Auftraggeber

19. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
ErnstW
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)
Inkassobüro kassiert doppelt und verweist dann an den Auftraggeber

Hallo liebes Forum!

Folgendes ist in aller Kürze passiert.

Ich habe zwei Bankkonten. Ein Inkassobüro hat einen Titel und pfändet auf Grund diesem *beide* Konten. Die komplette Forderung wird durch Auskehrung vom ersten Konto zu 100% bezahlt. Wenige Tage später kehrt die zweite Bank noch einmal einen Betrag aus, der noch einmal ca. 50% der Forderung beträgt. D.h. ich habe zu 150% bezahlt.

Auf mein Verlangen die Überzahlung erstattet zu bekommen teilt das Inkassobüro mit: Das Geld haben wir an die Auftraggeberin weitergeleitet. Das müssen Sie sich dann dort wiederholen.

Ist das rechtens?

Ernst

P.S.: Zu allem Überfluss hat das Inkassobüro der zweiten Bank gegenüber die Pfändung bis heute (Wochen später) nicht aufgehoben. Ich habe mich dazu schon beim BDIU beschwert. Was kann ich machen? Habe ich Anspruch auf Schadenersatz? Schließlich ist das Konto ungerechtfertigt seit Wochen blockiert, es gehen Lastschriften zurück, es gehen Geschäfte kaputt weil ich Zahlungen nicht leisten kann, ...

Post vom Inkassobüro?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Ist das rechtens?

Leider ja.

Zitat:
Was kann ich machen?

Einen Anwalt mit einer Vollstreckunsgabwehrklage und einer Klage auf Schadensersatz (Rückzahlung der überbezahlten Teile) samt Zinsen beauftragen. Ohne weitere Drohbriefe o.ä.

Denn: Das Inkasso vertritt hier ja den Gläubiger und zwar kann das Inkasso auf den Gläubiger verweisen, aber als Rechtsvertretung sind die Handlungen des Inkassos (oder die Unterlassungen) dem Gläubiger anzulassen. Sprich: Wenn sich das Inkasso weigert, das in Ordnung zu bringen, dann hilft man mit einer Klage nach.

Hinsichtlich des Schadensersatzes muss man aber sehr genau schauen, was man da fordern darf. Es stellt sich die Frage, ob man nicht beispielsweise alles vom zweiten nun freien Konto bezahlen kann. Sprich: Du hast halt auch eine Schadensminderungspflicht.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
ErnstW
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Einen Anwalt mit einer Vollstreckunsgabwehrklage und einer Klage auf Schadensersatz (Rückzahlung der überbezahlten Teile) samt Zinsen beauftragen.


Gegen wen richte ich denn die Klage?

Und erfüllt die Vollstreckungsabwehrklage beide Funktionen, d.h. Aufhebung der Pfändung (was natürlich vor wie nach das wichtigste ist) und Rückzahlung des Geldes?

Was ist mit den Verfahrenskosten?

Es ist ja davon auszugehen, dass ich das gewinne, da der Fall so sonnenklar ist. (Ja, ich weiß, aber gehen wir mal davon aus.) Kann dann nicht die Gegenseite plötzlich wach werden, die Pfändung aufheben, das Geld überweisen und dann sagen: Die Klage ist ja gegenstandslos, deswegen muss ich die Kosten dann tragen?

Was den Schadenersatz angeht:

Natürlich kann man auch anders zahlen. Allerdings führt ein gesperrtes Konto ja z.B. auch zu Rücklastschriften, die z.B. dazu führen können, dass Geschäftspartner die Geschäftsbeziehung aufkündigen oder Banken Kredite fällig stellen, vor allem wenn wir hier von etlichen Wochen (=mehrere monatliche Einzüge hintereinander) sprechen.

Das sind sicherlich extreme Fälle, die aber nicht aus der Luft gegriffen sind. Natürlich fällt der Nachweis der Schadenhöhe sowie die Ursächlichkeit hier nicht immer ganz leicht, daher halt auch die Frage, was da am Ende realistisch ist.


-- Editiert von ErnstW am 20.07.2018 10:01

-- Editiert von ErnstW am 20.07.2018 10:02

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Gegen wen richte ich denn die Klage?

gegen den Gläubiger. Der ist ja (offiziell) noch Forderungsinhaber und Herr des Vollstreckungsverfahrens. Wie der sich dann mit dem Inkasso einig wird, kann dir egal sein.

Zitat:
Und erfüllt die Vollstreckungsabwehrklage beide Funktionen, d.h. Aufhebung der Pfändung (was natürlich vor wie nach das wichtigste ist) und Rückzahlung des Geldes?

Ja. Das sollte aber eigentlich ein Anwalt beantworten können dann :-)

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