Inkassoforderung an minderjährige Tochter wg gekündigtem Deutschlandticket

4. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
Anne79123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkassoforderung an minderjährige Tochter wg gekündigtem Deutschlandticket

Hallo, meine 17 jährige Tochter hat heute eine Mahnung bzw Forderung der Db wg eines gekündigtem Deutschlandtickets erhalten.Es gab keine Zustimmung von mir!Das Konto wurde gesperrt und es wurde postalgisch nicht auf den Widerruf reagiert. Nun bekam Sie diese Forderung mit der Aussage, es wurde nicht reagiert und sie hat nachzuzahlen. Sie wollen eine schriftlichen Kündigungsnachweis und die dazugehörige Bestätigung. Es ist in dem Vertrag nirgends verankert das dies notwendig ist! Wie soll sie sich jetzt verhalten?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127420 Beiträge, 40802x hilfreich)

Zitat (von Anne79123):
Es gab keine Zustimmung von mir!

Warum konkret sollte Deine Zustimmung erforderlich sein um Mahnungen zu versenden?



Zitat (von Anne79123):
Das Konto wurde gesperrt

Welches Konto wurde von wem gesperrt?



Zitat (von Anne79123):
es wurde postalgisch nicht auf den Widerruf reagiert

Das liegt daran, das es beim Deutschlandticket kein Widerrufsrecht gibt.



Zitat (von Anne79123):
Es ist in dem Vertrag nirgends verankert das dies notwendig ist!

Ja, was sich aus dem Gesetzen ergibt muss nicht nochmals extra in vertraglichen Vereinbarungen erklärt werden, das ist der Sinn von Gesetzen.



Zitat (von Anne79123):
Wie soll sie sich jetzt verhalten?

Sie sollte den Zugang der Kündigung beim Vertragspartner nachweisen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2142 Beiträge, 1067x hilfreich)

Ich fasse mal den unverständlichen Sachverhalt zusammen, so wie ich glaube, ihn verstanden zu haben.

Die (immer noch minderjährige(!?!)) Tochter hat ein Deutschlandticket-Abo gebucht und du hast das nicht für sie genehmigt. Das wurde der DB so mitgeteilt und deshalb der Vertrag widerrufen. Der schwebend unwirksame Vertrag wird jetzt von der DB als wirksam betrachtet. So weit korrekt?

Falls das so stimmt, dann der DB ein letztes Mal den Sachverhalt verständlich und nachweisbar mitteilen und den Verein dann ignorieren.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127420 Beiträge, 40802x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Falls das so stimmt, dann der DB ein letztes Mal den Sachverhalt verständlich und nachweisbar mitteilen und den Verein dann ignorieren.

Man sollte nur bedenken, dass das Ausmaß der Zustimmungspflicht mit zunehmen Alter des Kindes und Einkommen absinkt.
Insofern könnte Ignoranz zum teuren Fiasko werden - zumindest für das Kind.



Zitat (von 3,141592653):
Das wurde der DB so mitgeteilt und deshalb der Vertrag widerrufen.

Ein Widerruf ist mangels Widerrufsmöglichkeit nicht das geeignete Rechtsmittel.
Im Gegenteil könnte das erklären eines Widerrufes kontraproduktiv sein.




-- Editiert von User am 5. Februar 2025 01:02

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2142 Beiträge, 1067x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man sollte nur bedenken, dass das Ausmaß der Zustimmungspflicht mit zunehmen Alter des Kindes und Einkommen absinkt.
Insofern könnte Ignoranz zum teuren Fiasko werden - zumindest für das Kind.



Zitat (von 3,141592653):
Das wurde der DB so mitgeteilt und deshalb der Vertrag widerrufen.


Ein Widerruf ist mangels Widerrufsmöglichkeit nicht das geeignete Rechtsmittel.
Im Gegenteil könnte das erklären eines Widerrufes kontraproduktiv sein.


Steht halt in §§ 106ff BGB genau entgegengesetzt...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1427 Beiträge, 366x hilfreich)

Zitat:
Steht halt in §§ 106ff BGB genau entgegengesetzt...

Dort finde ich keine Bestätigung Ihrer Ausführungen.
Dazu müssten Annahmen zugrunde gelegt werden, die sich aus dem Sachverhalt nicht klar ergeben.

Um hier eine sichere Einschätzung abgeben zu können, bedarf es weiterer Informationen.
Insbesondere die Frage, von welchem Geld das Ticket bezahlt werden sollte.

Aufgrund des Alters gehe ich davon aus (und ich verstehe Harry so, dass er in die gleiche Richtung denkt), dass das Geschäft durch den „Taschengeldparagraphen" voll gedeckt sein dürfte..
Demgemäß bedarf es keiner Zustimmung, wenn das Ticket aus eigenen Mitteln bezahlt werden sollte.

Ein Widerspruchsrecht seitens des Käufers bzw. dessen Vertreters gibt es aber auf keinen Fall.
Wenn ein ausdrückliches Verbot, das Ticket zu kaufen, ausgesprochen wurde und sich die Tochter darüber hinweggesetzt hat, könnte der Vertrag für unwirksam erklärt werden.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17621 Beiträge, 5983x hilfreich)

Für mich ist der Sachverhalt völlig unklar, man kann viele Dinge in den Ausgangspost interpretieren. Der Fragesteller sollte doch einfach mal deutlich erklären was vorgefallen ist.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127420 Beiträge, 40802x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Steht halt in §§ 106ff BGB genau entgegengesetzt...

In § 312 Abs. 8 BGB findet sich der Ausschluss des Widerrufsrechtes



Zitat (von Despi):
Aufgrund des Alters gehe ich davon aus (und ich verstehe Harry so, dass er in die gleiche Richtung denkt), dass das Geschäft durch den „Taschengeldparagraphen" voll gedeckt sein dürfte..
Demgemäß bedarf es keiner Zustimmung, wenn das Ticket aus eigenen Mitteln bezahlt werden sollte.

Richtig, § 110 BGB



Zitat (von -Laie-):
Der Fragesteller sollte doch einfach mal deutlich erklären was vorgefallen ist.

Das wäre in der Tat sehr sinnig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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