Inkassoforderung nach 19 Jahren

16. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
anitramrecht123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkassoforderung nach 19 Jahren

Hallo Zusammen,

ich hoffe auf euren Rat in folgender Sache:
Von der Creditrefom kam ein Forderungsschreiben über 2610,21 €,
beruhend auf einen Vollstreckungsbescheid aus 2004. Da ich keine Ahnung hatte
um was für eine Forderung es sich da handeln sollte (immerhin 19 Jahre her) forderte
ich die Unterlagen bei der Creditreform ein. Ich erhielt die Kopie des VB, eine Vollmacht und die aktuelle Forderungsaufstellung.
Die Forderung des VB belaufen sich auf insgesamt 900,28 €. (Hauptforderung 684,40€, Rechtsbeistandkosten 134,63€, Mahnkosten 8,00 €, Inkassokosten 59,00 €, Zinsen 14,25 €)

Die aktuelle Gesamtforderung der Creditreform über 2610,21€ setzen sich wie folgt zusammen:
1. Forderung: 886,03€ (HF 684,40 € + verzinsl. Kosten 134,63€ + unverzl. Kosten 67,00€)
2. Gläubigermahnkosten: 31,25€
3. Adressermittlung 2021: 13,41 €
4. Zinsen 4,00 % aus 134,63 vom 04.08.2004 – 25.10.2023 = 103,55€
5. Zinsen 11,32 % aus 684,40 vom 18.04.2004 – 25.10.2023 = 1512,47€

Wieviel müßte ich von der o.g Forderung zahlen (ca. 1600 .-€ Zinsen erscheinen mir unverschämt, zumal sich in 19 Jahren niemand gemeldet hat, man könnte meinen da stecke Absicht dahinter, die 11,32% sind auch sehr hoch, rechtens sind doch 5% über dem Basiszinsatz oder?). Nach 3 Jahren müssten bestimmte Zinsen doch auch verfallen ?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116263 Beiträge, 39235x hilfreich)

Zitat (von anitramrecht123):
2. Gläubigermahnkosten: 31,25€

Da wäre man die Aufschlüsselung interessant ...



Zitat (von anitramrecht123):
zumal sich in 19 Jahren niemand gemeldet hat

Entbehrt nicht einer gewissen Ironie, immerhin hat man sich ja 19 Jahre lang genau 0,0 um seine Schulden gekümmert.



Zitat (von anitramrecht123):
man könnte meinen da stecke Absicht dahinter

Ist auch so.
Eine bessere Geldanlage gab es über die letzten Jahre nicht.



Zitat (von anitramrecht123):
rechtens sind doch 5% über dem Basiszinsatz oder?

Genau, oder ...
Kommt ganz darauf an, was genau tituliert wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Louis Cypher
Status:
Schüler
(455 Beiträge, 166x hilfreich)

Zitat (von anitramrecht123):
4. Zinsen 4,00 % aus 134,63 vom 04.08.2004 – 25.10.2023 = 103,55€
5. Zinsen 11,32 % aus 684,40 vom 18.04.2004 – 25.10.2023 = 1512,47€


Mich deucht das auch recht hoch und vor allem, bei der langen Zeit sehr starr. Zinsen auf die Hauptforderung dürfen tatsächlich nur 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegen. Bei Forderungen aus Immobiliendarlehen sogar nur bei 2,5%.
Im Juni 2021 lag der Zinssatz beispielsweise bei -0,88%. Der Zinssatz für Sie hätte also nur 4,12% betragen dürfen.
Da ist die Berechnung aber weit weg davon.
Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass im Titel etwas anderes steht.

Mein unverbindlicher Rat:

Die Hauptforderung und auch die sonstigen unbestrittenen Kosten schnellstens bezahlen. Dann laufen zumindest dafür keine weiteren Zinsen auf.
Hinsichtlich der Zinsberechnung oder aller unklaren Kosten widersprechen und sich alles aufdröseln lassen.
Dann kann man neu bewerten.

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#3
 Von 
anitramrecht123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Genau, oder ...
Kommt ganz darauf an, was genau tituliert wurde.


Im VB steht: ...hinzu kommen weitere laufende Zinsen:
Zinsen von 8.000 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
684,40 € seit dem 09.07.04

Heißt dass, das da nichts verjährt ?

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#4
 Von 
anitramrecht123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von anitramrecht123):
2. Gläubigermahnkosten: 31,25€


Da wäre man die Aufschlüsselung interessant ...

Das sind GV-Kosten (der war im August 2004 lt. Stempel auf dem VB mal da. Damals konnte ich nichts zahlen was der GV lediglich zur Kentniss genommen hat. (Wie gesagt, seitdem hat sich 19 Jahre lang weder die Creditreform noch ein GV diesbezüglich erneut gemeldet)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Louis Cypher
Status:
Schüler
(455 Beiträge, 166x hilfreich)

Zitat (von anitramrecht123):
Zinsen von 8.000 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
684,40 € seit dem 09.07.04

Heißt dass, das da nichts verjährt ?


Da haben Sie ja erstmal den Zinssatz. Ist zwar nicht billig, aber wie man als Gläubiger da durchgängig auf 11,32 Prozent kommen will, so wie Sie es im Eingangspost schilderten, ist mir nicht klar. Wir hatten ungefähr ab Ende 2008 auch eine Weile mit wenig oder gar Negativzinsen. Das sollte überprüft werden.
Verjährung tritt, zumindest was die Schuld betrifft, mit gültigem Titel erst nach 30 Jahren ein.

Zitat (von anitramrecht123):
Damals konnte ich nichts zahlen was der GV lediglich zur Kentniss genommen hat. (Wie gesagt, seitdem hat sich 19 Jahre lang weder die Creditreform noch ein GV diesbezüglich erneut gemeldet)


Vollstreckungskosten können auch mehrfach anfallen. Je nachdem wie oft der GV vor der Tür steht (natürlich nicht jede Woche). Er hat die Zahlungsunfähigkeit mit Sicherheit nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern das auch protokolliert. Das nennt sich fruchtlose Pfändung. Ob damit diese Kosten gemeint sind? Zumindest denkbar.

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#6
 Von 
anitramrecht123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Louis Cypher):
Die Hauptforderung und auch die sonstigen unbestrittenen Kosten schnellstens bezahlen. Dann laufen zumindest dafür keine weiteren Zinsen auf.
Hinsichtlich der Zinsberechnung oder aller unklaren Kosten widersprechen und sich alles aufdröseln lassen.
Dann kann man neu bewerten.


Danke für Ihre Antwort. Meinen Sie dass die Einrede der Verjährung bzgl. der Zinsen (§ 197 Abs 2 BGB) Erfolg haben würde?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116263 Beiträge, 39235x hilfreich)

Zitat (von anitramrecht123):
hinzu kommen weitere laufende Zinsen:
Zinsen von 8.000 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
684,40 € seit dem 09.07.04

Ok, dann ist die Zinsberechnung schon mal falsch, denn diese muss dann auch tatsächlich mit jeder Änderung des Basiszinssatz entsprechend neu berechnet werden.

Insofern würde ich
- die unstrittigen Anteile sofort und mit eindeutigem Verwendungszweck zahlen
- den Gläubiger auffordern, er möge die Zinsen entsprechend neu berechnen, um die verjährten Anteile bereinigen und eine korrigierte, detaillierte Forderungsaufstellung zusenden



Zitat (von anitramrecht123):
Das sind GV-Kosten (der war im August 2004 lt. Stempel auf dem VB mal da

Ok, also keine Mahnkosten, sondern Vollstreckungskosten.
Dann ist das OK.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2286 Beiträge, 682x hilfreich)

Zitat (von anitramrecht123):
Danke für Ihre Antwort. Meinen Sie dass die Einrede der Verjährung bzgl. der Zinsen (§ 197 Abs 2 BGB) Erfolg haben würde?

Ja

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15842 Beiträge, 9086x hilfreich)

Alle Zinsen von 2004 bis 31.12.2018 sind verjährt.
Die Zinsen seit 1.1.2019 bis heute nicht.
Die müsste man ausrechnen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2286 Beiträge, 682x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Alle Zinsen von 2004 bis 31.12.2018 sind verjährt.

Nö, denn bisher erfolgte die Einrede der Verjährung nicht und die Zinsen bis 31.12.2019 könnten verjährt sein.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
loxagon
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 53x hilfreich)

Unseriös isses auf jeden Fall, sich so spät zu melden. Niemand seriöses wartet 19 Jahre.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2286 Beiträge, 682x hilfreich)

Zitat (von loxagon):
Unseriös isses auf jeden Fall, sich so spät zu melden.

Was bitte soll daran unseriös sein. Der Schuldner wusste doch von seinen Verbindlichkeiten.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
anitramrecht123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Was bitte soll daran unseriös sein. Der Schuldner wusste doch von seinen Verbindlichkeiten.


Ja, davon wußte ich. Aber da damals sehr viel los was ist es untergegangen

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#14
 Von 
anitramrecht123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
- den Gläubiger auffordern, er möge die Zinsen entsprechend neu berechnen, um die verjährten Anteile bereinigen und eine korrigierte, detaillierte Forderungsaufstellung zusenden


Habe der Creditreform geschrieben, die Einrede der Verjährung geltend gemacht , eine Neuberechnung der Zinsen und eine detaillierte Forderungsaufstellung angeforder. Jetzt heißts abwarten, Danke für die Hilfe

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116263 Beiträge, 39235x hilfreich)

Zitat (von loxagon):
Unseriös isses auf jeden Fall, sich so spät zu melden. Niemand seriöses wartet 19 Jahre.

Also ich würde den Schuldner jetzt nicht als unseriös bezeichnen wollen, nur weil er in den letzten Jahren von seinem ihm zustehenden Recht nicht kommunizieren zu wollen Gebrauch machte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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