Inkassoforderung ohne vorherige Mahnung.

6. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Marcos
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 11x hilfreich)
Inkassoforderung ohne vorherige Mahnung.

Hallo,

Bekannte von mir haben einen Internetvertrag bei 1&1 mit Grundgebühr. Zur Einwahl haben die das quasi nicht mehr benutzt die letzen Monate und daher geriet es wohl auch komplett in Vergessenheit.

Jedenfalls wurde das Konto stillgelegt und so schlug natürlich die Abbuchung von 1&1 fehl. Nun kam ein Brief vom Inkassobüro die natürlich Ihre Gebühren fordern.

Das sie die entstandenen Grundgebühren + die sporadischen Einwahlgebühren bezahlen müssen ist klar. Aber jetzt die Mahn- und Inkassogebühren sehen die und ich nicht ein.

Problem ist nähmlich, sie haben nie eine Zahlungserinnerung oder Mahnung erahlten, der erste Brief kam gleich vom Inkassobüro.

Ich habe schon versucht das mit 1&1 gütlich zu klären, aber die meinen Zahlungserinnerung und Mahnung gingen raus und es kam nix zurück. Das kann ich nun natürlich nicht überprüfen, sagen können die ja viel. Fakt ist das nichts ankam, sonst hätten mich die Bekannten schon gleich Informiert, weil ich mich um solche Probleme immer kümmere.

Außerdem meinte die 1&1 Mitarbeiterin das es nicht (mehr) nötig ist Zahlungserinnerungen oder Mahnungen zu versenden, sondern das man gleich seine säumigen Beträge dem Inkassobüro übergeben darf.

In meiner kaufmännischen Ausbildung (ist allerdings schon paar Jahre her) habe ich damals aber gelernt das erste ein vernünftiges Mahnverfahren stattfinden muss.

Meine Frage wofür ich diesen Thread eröffnet habe ist nun also.

Muss in Deutschland neuerding nicht mehr gemahnt werden, sondern fällig Zahlungen dürfen gleich vom Inkassobüro eingetrieben werden?

Ich habe schon im Netz gesucht, aber wiedersprüchliche Informationen gefunden und hoffe jemand kann mir da genau sagen wie dies rechtlich per Gesetz in Deutschland geregelt ist.

Danke und Gruß

Post vom Inkassobüro?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MichiM
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 154x hilfreich)

Das Gesetz wurde zur Vereinfachung, um ausstehende Rechnungen eintreiben zu können geändert - soviel weiss ich.

Es reicht jetzt aus, wenn auf der Rechnung ein Zahlungstermin angegeben wurde - i.d.R. 30 Tage.
Verstreicht dieser Zahlungstermin, ist der Schuldner automatisch in Verzug.

Unter welchem Gesetz das jetz allerdings steht, kann ich dir leider auch nicht sagen - wäre aber mal gut zu wissen.

Gruss
MichiM

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"Wer nicht arbeitet, macht keine Fehler.
Und wer keine Fehler macht, wird befördert ;) "

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Admin100
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 34x hilfreich)

@michi:

Ja, Du hast Recht und nach der gesetzlichen Grundlage gefragt. Sie steht im § 286 BGB :

http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html

Gruß

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Marcos
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 11x hilfreich)

Würde es was ändern, wenn man auch keine Rechnung per Post bekommen hat? Und sich Online nie eingeloggt hat und dort die PDF Rechnungen anzugucken? Wahrscheinlich wohl nicht oder? Aber ist der Kunde dazu verpflichtet, wenn sein Modem defekt war und er sich kein neues gekauft hat und somit gar nicht Online kam?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Bierfahrer
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 4x hilfreich)

Nee, würde auch nix ändern.
Die Leistung wurde erbracht und der Schuldner ist nach dem Ablauf der Zahlungsfrist im Zahlungsverzug.
Habe ich selbst kennengelernt, als ich einen(unberechtigten) Mahnbescheid vom Amtsgericht bekam.
Der Handwerker hat sich 3 Jahre nicht gemeldet und schlägt dann sofort mit Gericht zu. Mein Anwalt meinte, falls ich unrecht bekomme, bleibe ich auch auf den Gerichts-und Anwaltkosten sitzen.
Der Schuss ging aber nach hinten los.
Ich bekomme Recht und der Handwerker hat die Kosten.
Hätte dre mal mit mir telefoniert, hätte der sich das alles sparen können.
So gehts halt manchmal.
Gruß
Bierfahrer

1x Hilfreiche Antwort

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