Inkassoforderung zahlen?

21. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
o0OFishO0o
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Inkassoforderung zahlen?

Hallo,

ich habe eine Rechnung für die Bahncard (59,50 € -
Rechnungsdatum 16.07.2011) von der Deutschen Bahn nicht bezahlt (ganz ehrlich, das Geld war knapp) und habe auch eine Mahnung erhalten. Habe das Geld dann am 30.09.2011 (Überweisungstag) bezahlt und am 10.10.2011 erhielt ich dann von "Universum Inkasso" eine Forderung von 97,03 € (Ausstellungsdatum des Schreibens: 05.10.2011).

Bin ich nun verpflichtet, die noch offenen 37,53 € zu zahlen?

Viele Grüße und danke für eine Beantwortung meiner Frage.

o0OFishO0o

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Post vom Inkassobüro?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
o0OFishO0o
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Nachtrag: Habe natürlich sofort an die DB und an das Inkasso Unternehmen einen Zahlungsnachweis gesendet und heute erhielt ich diese E-Mail vom "Forderungsmanagement"
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vielen Dank für Ihre E-Mail.

Wir möchten Ihnen die Eingangszahlung der Ihnen genannten Überweisung hiermit bestätigen.Selbstverständlich haben wir die Zahlung, da nach Inkassoübergabe bei uns eingegangen, unmittelbar an unseren Inkassodienstleister gemeldet.

Da die Forderung an die Universum Inkasso GmbH abgegeben worden ist, sind Inkassogebühren angefallen, welche ebenfalls in voller Höhe zu begleichen
sind. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Bin ich nun verpflichtet, die noch offenen 37,53 € zu zahlen? <hr size=1 noshade>


Nein
Diese Gebührens sind zwar rechtens aber nicht durchsetzungsfähig
Mir ist keine einzige erfolgreich durchgezogene Klage expl wg vorgerichtlichen Inkassogebühren eines ext Inkassobüros bekannt.
Die Rechtsprechung ist nicht unbedingt Inkassofreundlich
Einige Mahnbriefe werden trotzdem kommen
Am Besten dann wieder posten wenn der 2 Brief eingetrudelt ist

Hier 3 neuere Urteile

AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10
Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln indes grundsätzlich nicht erstattungsfähig .
AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11
Das Gericht schließt sich den vom OLG Dresden, a.a.O., angeführten Argumenten an, nach denen Inkassokosten im Regelfall nicht auf den Schuldner umgelegt werden können........Diesen grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend ausgelagert, indem sie vorliegend wenige Tage nach Eintritt des Verzugs mit der letzten Rechnung vom 06.05.2010 und nach nur einer Mahnung ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt.

AG Berlin 01.09.2009 Geschäftsnr. 8 C 118/09)
"Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären. Mehr als die Forderung anmahnen kann auch das Inkassobüro nicht (LG Cottbus, Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04 ).



Geschäftserfahren dürfte die DB ebenfalls sein ;-))

Zitat:
AG Wiesbaden 92 C 3458/07 15.11.2007
zur Erstattung von Inkassokosten
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern





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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"







-- Editiert thehellion am 22.10.2011 10:55

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
o0OFishO0o
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo thehellion, vielen Dank für deine schnelle Antwort. Ich werde mich melden, wenn die 2. Mahnung eintrudelt.

Bis dahin und viele Grüße

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