Hallo!
Eine Telekomunikationsfirma X hat angebliche Forderungen an eine andere Firma Y "abgetreten".
Ein Inkassobüro Z schreibt dem Kunden K jetzt, es sei "nun mit dem Einzug" beauftragt.
In der "Forderungsaufstellung" gibt es einen Punkt ::Unsere Inkassovergütung (§§ 280
, 286 BGB
):: mit 39 Euro.
Der Brief des Inkassobüros Z ist keinesfalls eine formgerechte Mahnung. Der Kunde K hat sonsts von dem Inkassobüro Z vor diesem Brief noch keinen anderen erhalten. (Ein späterer Brief ist auch keine formgerechte Mahnung. Beide Briefe sind auch keine formgerechten Rechnungen.)
Allgemeine Frage: Wenn ein Inkassobüre keinerlei zusätzliche Leistung erbringt, wofür kann es dann eine Vergütung verlangen?
Zwar wurde der Kunde K wohl einmal angerufen bzw telefonisch erreicht von diesem Inkassobüro Z, aber das kann wohl kaum abgerechnet werden, da der Kunde K überhaupt nicht nachprüfen konnte, mit wem er redete. Daher erklärte der Kunde K sich am Telefon auch nicht bereit, irgendwelche am Telefon gestellten Forderungen zu überweisen, woraufhin die vorgebliche Inkassomitarbeitern auflegte.
Weder eine nicht formgerechte, als auch eine formgerechte Rechnung können ja wohl zusätzliche Kosten verursachen, da ja, damit überhaupt irgendeine Rechnungsforderung geltend gemacht werden kann, dem Kunden K erstmal eine Rechnung geschickt werden müßte. (Vom ursprünglichen Vertragsparter X).
MfG
Müller
-- Editiert von KMüller am 14.07.2008 17:16:12
-- Editiert von KMüller am 14.07.2008 17:17:54
-- Editiert von KMüller am 14.07.2008 17:20:37
-- Editiert von KMüller am 14.07.2008 17:21:13
-- Editiert von KMüller am 14.07.2008 17:23:34
Inkassogebühren: Begründung? Arbeitsnachweis?
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Hat K also nie eine Rechnung von X erhalten? Um welche Art von Forderung geht es genau?
Nebenbei: Was ist in Ihren Augen eine 'formgerechte Mahnung'?
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
quote:
Der Brief des Inkassobüros Z ist keinesfalls eine formgerechte Mahnung
Aha. Welche Formvorschriften erfüllt der Brief denn nicht?
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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Es geht um monatliche Grundgebühren für einen DSL-Volumen-Tarif.
Kunde K geht von einer fristgerechten und der Form entsprechenden gültigen Kündigung aus.
In der Zeit, für die die Gebühren berechnet werden, hatte Kunde K auch keinerlei DSL-Anschluß mehr.
(Der Form nach ist es ganz eindeutig keine wirksame Mahnung. Selbst grundlegende Anforderungen an Rechnungen erfüllen die 2 Briefe nicht.)
Allgemeine Frage: Wenn ein Inkassobüre keinerlei zusätzliche Leistung erbringt, wofür kann es dann eine Vergütung verlangen?
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Dürfen geht IMMER !
Ob durchsetzungs bzw erstattungsfähig steht auf einem anderen Blatt.
Es ist lediglich ein hundertfach verschickter Bausteinmahnbrief eines im Masseninkasso tätigen Inkassounternehmens.
Wenn Du gem AGBs die Kündigungsfristen eingehalten hast dann würde ich dem Inkassobüro gegenüber ganz einfach den Rechtsweg anheim stellen.
Check doch mal die AGBs !
-- Editiert von thehellion am 14.07.2008 21:38:23
Für monatliche Grundgebühr ist wohl keine Rechnung erforderlich. Verzug tritt auch durch die bestimmte Fälligkeit ein.
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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"
quote:
Der Form nach ist es ganz eindeutig keine wirksame Mahnung.
Die Frage bleibt bestehen: Welche Formvorschriften sehen Sie denn verletzt?
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Mmh, meine eigentliche Frage habt Ihr/ haben Sie leider noch nicht beantwortet: Welche nachweisbaren Leistungen muss ein Inkassobüro erbringen, um überhaupt Gebühren berechnen zu können? Zwei Briefe, die rechtlich keinerlei Bedeutung im Verfahrensablauf haben, können wohl kaum als Berechtigung für eine Aufwandsentschädigung herhalten.
In einem anderen Beitrag im Forum habe ich gelesen, dass es nur sehr wenige Gerichtsurteile gibt, bei denen ein Inkassobüro erfolgreich diese Gebühren eingeklagt hat. Das scheint also Methode zu haben.
Z. B. war meine Adresse der Telekomunikationsfirma X immer bekannt. Genauso wie meine Telefonnummer.
Zitat: Für monatliche Grundgebühr ist wohl keine Rechnung erforderlich. Verzug tritt auch durch die bestimmte Fälligkeit ein.
von Mahnman - 14.07.2008 22:37:56
Tja, das ist sicher eine interessante Frage, die hier auch eine Rolle spielen könnte.
Ich hoffe aber nicht.
Was die Formfehler angeht, will ich diese nicht öffentlich schreiben. Nicht, dass die Leute hier noch mitlesen und ihre Formulierungen erkennen. Und dann entsprechend noch korrekte Rechnungen und Mahnungen schicken.
(Wobei Kosten für eine Mahnung meines Wissens nach nicht einklagbar sind, wenn der Beklagte bereits nach Rechnungserhalt unmißverständlich erklärt hat, dass er nicht zahlen wird, außer wenn es ein rechtkräftiges Urteil gibt.)
In Bezug auf die oben angesprochenen Methoden von Inkassobüros gehe ich aber jetzt davon aus, dass diese Schreiben bewußt nicht Rechnungen oder Mahnungen sind, sondern eigentlich nur ziemlich primitive Einschüchterungsversuche. Auch wohl absichtlich etwas primitiv, damit diese Schreiben nicht als unberechtigte Drohschreiben aufgefaßt werden können, was sie aber meiner Einschätzung nach tatsächlich sogar sind.
MfG
Müller
-- Editiert von KMüller am 15.07.2008 01:53:29
Wie bereits gesagt :
DÜRFEN geht immer
quote:
Was die Formfehler angeht, will ich diese nicht öffentlich schreiben. Nicht, dass die Leute hier noch mitlesen und ihre Formulierungen erkennen. Und dann entsprechend noch korrekte Rechnungen und Mahnungen schicken.
Der war gut
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
--- editiert vom Admin
Hallo Fragende2008!
Die Forderungen sind strittig, weil der Kunde K davon ausgeht, wirksam zu einem bestimmten Termin gekündigt zu haben, während die Telekommunikationsfirma X einen späteren Zeitpunkt als rechtkräftigen Kündigungstermin annimmt. Die Firma X hat den Vertrag also 12 Monate im Jahr 2006 weiter laufen lassen und jeden Monat trotz Hinweises, dass die Einzugsermächtigung widerrufen wurde, weiter Geld abgebucht. (Dass dann wieder zurückgeholt werden mußte.)
Die Inkassoschreiben kamen erst im Mai. Und im Juni kam ein von der Form her genauso nicht verfahrensrelevanter Brief von einem Rechtsanwalt.
Wenn diese Leute ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, muss ich dann darauf antworten. Wenn ich nicht darauf antworte, zählt das dann wie eine Ablehnung der Forderung? Oder wird die Forderung gar rechtskräftig, wenn man auf ein gerichtliches Mahnverfahren nicht antwortet?
Gruß
Müller
Die Forderung wird rechtskräftig, wenn man nicht antwortet.
Hier braucht nicht gemahnt zu werden, da ein Dauerschuldverhältnis vorliegt. Warum noch eine Rechnung erstellen? Die Kosten und die Zahlweise wurden schriftlich vereinbart.
Kann K die fristgerechte Kündigung nachweisen?
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
In kleinen Schritten nähern wir uns der ganzen Story.
Fakt ist: Hat K fristgerecht per Einschreiben/Rückschein gekündigt, ist die Forderung (Haupt- und Nebenforderung) unbegründet und es muss unbedingt Widerspruch gegen einen etwaigen gerichtl. Mahnbescheid eingelegt werden.
Kann K nichts nachweisen, hat er ein Beweisproblem. Die Forderung ist dann durchsetzbar, und zwar komplett. Eine Mahnung ist in diesem Fall ohnehin entbehrlich.
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
--- editiert vom Admin
Hallo Fragende!
Letztendlich ist das einer der strittigen Punkte, ob die Kündigung rechtzeitig erfolgte oder nicht. Und das wird wohl vor Gericht gehen, immerhim haben es die Firma, das Inkassobüro und der Anwalt geschafft, den Rechnungsbetrag von einer Summe von ca 35 Euro mittels ihrer zusätzlichen Posten auf jetzt ca 165 Euro zu bringen.
Welche nachweisbaren Leistungen müssen Inkassobüros erbringen, damit sie irgendeine Forderung zurecht erheben können?
Gruss
Müller
Wie bereits geschrieben wurde:
Wobei Kosten für eine Mahnung meines Wissens nach nicht einklagbar sind, wenn der Beklagte bereits nach Rechnungserhalt unmißverständlich erklärt hat, dass er nicht zahlen wird...
So ist es!
Hallo!
Danke für die Bestätigung AxSG.
Je mehr ich mich mit den Schreiben des Inkassobüros und des Anwalts beschäftige, desto mehr Fehler finde ich.
Das ärgerliche ist die Zeit, die ich darauf aufwenden muss, und dass ich jederzeit auf ein mögliches gerichtliches Mahnverfahren reagieren können müßte. Aber ich bin nicht immer zuhause.
Allgemeine Frage: Kann man gegen solche Forderungen (Machenschaften) eine negative Feststellungsklage einreichen? Und was ist allgemein dazu zu beachten?
Hat jemand ein Beispiel für die Formulierung einer negativen Feststellungsklage?
(Falls die Frage in diesem Thread untergeht, werde ich sie nocheinmal in einem passenderen Forum hier stellen.)
Grüße
Müller
Ich habe gerade hier im Forum gesehen, dass die Firmen, das Inkassobüro und der Anwalt diese Masche schon seit Jahren abziehen.
Da ich es einfach nicht hinnehmen kann, dass sich das noch über Monate hinzieht, muss ich wohl diese negative Feststellungsklage in Gang bringen. ):
Bei solchen Methoden sollte man auch die entsprechenden Strafen einführen: hängen oder mindestens eine Hand abhacken. (Gut, dass ich noch nicht geschrieben habe, wer Firma X,Y, das Inakssobüro Z und diese 'halbe' Portion von Anwalt ist. =)
Grüße
Müller
-- Editiert von KMüller am 17.07.2008 03:32:12
-- Editiert von KMüller am 17.07.2008 03:32:45
P.S.
Wenn die Gegenseite nicht nachweisen kann, dass ich definitv eine Zahlung ausgeschlossen habe, muss die Gegenseite mir dann erst 2 Mahnungen schicken, und/oder einen gerichtlichen Mahnbescheid veranlassen, oder können die gleich klagen?
Ich bin absolut sicher, dass die bisherigen Schreiben die Formanforderungen für Mahnungen nicht erfüllen. (Wobei ich, wie oben gesagt, jetzt sogar davon ausgehe, dass dies Absicht des Inkassounternehmens und des Anwalts sein dürfte, um Gegenklagen zu vermeiden.)
Und auch drei Schreiben, die ich noch von Firma X gefunden habe, sind zwar als Zahlungserinnerungen überschrieben, erfüllen aber nicht die Formanforderungen für eine Rechnung.
Grüße
Müller
-- Editiert von KMüller am 17.07.2008 03:50:44
-- Editiert von KMüller am 17.07.2008 03:51:44
Wie bereits geschrieben sind bei Dauerschuldverhältnissen im Normalfall keine Rechnungen nötig.
Ebenso ist der Zahlungstermin kalendarisch bestimmbar und somit keine Mahnung nötig, um den Verzug zu begründen.
Firma X hat somit nun die Möglichkeit, zu klagen oder einen Mahnbescheid zu beantragen.
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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"
--- editiert vom Admin
Was sagen die AGBs zum Thema Kündigungsfristen ?
Da der Grundbetrag nur für ein bestimmtes Volumen galt, und darpber hinausgehendes Volumen extra berechnet worden wäre, gehe ich durchaus davon aus, dass eine Rechnung zugestellt hätte werden müssen.
- Wann hast du gekündigt und wann wäre der Vertrag normal ausgelaufen?
- Was sagen die AGBs zum Thema Kündigungsfristen ?
Da ich es für ziemlich wahrscheinlich halte, dass von der Firma/Inkassobüro/Anwalt hier mitgelesen wird, will ich dass nicht öffentlich schreiben.
Grüße
Müller
--- editiert vom Admin
Und jetzt?
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