Inkassogebühren - Beauftragung nach Ausgleich der Hauptforderung

1. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
jj2101
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkassogebühren - Beauftragung nach Ausgleich der Hauptforderung

Hallo,

ich habe eine Frage, die sicherlich schon mehrmals gestellt wurde, jedoch habe ich mich (als Rechtsanwaltsfachangestellte :wipp: ) total selbst verwirrt und möchte auf Nummer sicher gehen.

Also:

05.03.2019: Aufforderung des Gläubigers zur Zahlung iHv 38,89 € bis 09.03.2019
15.03.2019: Eingang der Zahlung auf Konto des Gläubigers
20.03.2019: Aufforderung durch IB, die Hauptforderung + 40,50 € + 0,10 € "Zinsen bis 20.03.2019" zu zahlen
25.03.2019: habe telefonisch mitgeteilt, dass die Zahlung durch mich bereits geleistet wurde
27.03.2019: IB fordert Zahlung von 40,59 €. Begründung: Verzug bereits bei Zahlungseingang und sie berufen sich (aus dem Kontext gerissen) auf eine BGH Rechtsprechung.

Meine Frage: müsste ich nicht, wenn überhaupt, nur die Zinsen vom 10.03.-15.03.2019 zahlen? Hat das IB einen Anspruch auf die 40,59 € obwohl die Beauftragung erfolgte, nachdem ich die Hauptforderung bereits beglichen hatte?

Ich hoffe, mein Anliegen kann einigermaßen verstanden werden. Eigentlich kenne ich die Antwort, bin aber nach der ganzen Googlerei total verwirrt.

Vielen Dank und liebe Grüße

JJ

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5 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16216x hilfreich)

Zitat:
Meine Frage: müsste ich nicht, wenn überhaupt, nur die Zinsen vom 10.03.-15.03.2019 zahlen?

Gegenfrage: Gab es hier einen Verzug? Sprich: War das vom 5.3.2019 eine Rechnung oder bereits eine Mahnung? Gab es einen vertraglich vereinbarten Zahlungstermin? Wurde der Verzug anderweitig ausgelöst?

Das Einfachste wäre ja, schon den Verzug selbst zu entkräften. Dann ist die gesamte Argumentationsgrundlage weggefallen. Denn Inkassokosten gehören zu den Verzugskosten und zu einem Schadensersatz.

Ansonsten hilft dir als Rechtsanwaltsfachangestellte ggf. mein folgendes Textschnipselchen weiter:
---
Wertes Inkasso.
Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Ich bestreite, dass sie jemals eine Rechtsdienstleistung erbringen. Stattdessen handelt es sich bei Ihrer Tätigkeit um echtes/unechtes Factoring im Sinne des BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 17/17 .
Es steht Ihnen frei, mir durch Vorlage des vollständigen mit Gläubiger geschlossenen Vertragswerkes, eines ausführlichen Tätigkeitsnachweises und eines Kontoauszuges, dass die Inkassokosten in meinem Fall vom Gläubiger bezahlt wurden, das Gegenteil nachzuweisen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
jj2101
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und danke für die schnelle und ausführliche Antwort!

Das vom 05.03.2019 war bereits eine Mahnung, in dem Betrag 38,89 € waren bereits Mahngebühren usw. enthalten. Das Zahlungsziel war der 09.03.2019, am 15.03.2019 ging die Zahlung bei dem Gläubiger ein.

Also grundsätzlich befand ich mich schon in Verzug, hatte die durch das IB erneut geltend gemachten 38,89€ aber schon vor deren Aufforderung bezahlt.

Hier mal der Inhalt aus deren Antwort nachdem ich Ihnen den Zahlungsnachweis geschickt hatte:

„die Zahlung von EUR 38,89 erreichte unsere Auftraggeberin erst am 15.03.2019.
Zu diesem Zeitpunkt befanden Sie sich bereits in Verzug.
Die von Ihnen vorgenommene Zahlung erfolgte zu spät. Die durch unsere Beauftragung entstandene Inkassovergütung wird von der heutigen Rechtsprechung akzeptiert und lehnt sich an das Gebührentableau für Rechtsanwälte an. Diese Kosten haben Sie als Verzugsschaden gem. §§ 280 , 286 BGB zu tragen.
Die geltend gemachten Kosten möchten wir Ihnen erläutern: Bis zum 15.03.2019 hat die Firma RatePAY GmbH (für Zahlungsabwicklung) Sie mehrfach und leider erfolglos um fristgerechte Zahlung gebeten und angekündigt, uns nach dieser Frist mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen.
Um die Sache nun nicht noch unangenehmer und teurer für Sie zu machen, überweisen Sie bitte den offenen Betrag von EUR 40,59 bis spätestens 10.04.2019 an uns.
Nach Eingang der Zahlung ist diese Forderung für Sie erledigt."

Also Inkassogebühren trotz Beauftragung nach! Ausgleich der Forderung am 15.03.2019 zahlen?

Für eine erneute Antwort wäre ich sehr dankbar :)

LG

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16216x hilfreich)

Zitat:
Das vom 05.03.2019 war bereits eine Mahnung, in dem Betrag 38,89 € waren bereits Mahngebühren usw. enthalten. Das Zahlungsziel war der 09.03.2019, am 15.03.2019 ging die Zahlung bei dem Gläubiger ein.

Grenzwertig. Das sind nur ein oder zwei Tage. Der 9.3. ist zudem ein Samstag. Gerichte verlangen da durchaus angemessene Fristen, so eine Woche.

Davon abgesehen? Wann wurde überwiesen? Geld ist ja maximal ein Werktag unterwegs seit wir SEPA haben. Sprich: War der tatsächliche Geldeingang auch eventuell schon deutlich früher und die lügen nur?

Zitat:
Also Inkassogebühren trotz Beauftragung nach! Ausgleich der Forderung am 15.03.2019 zahlen?

Naja, man kann vielleicht schon rauslesen, dass das Inkasso erst am 15.3. beauftragt wurde. Damit wäre das eher Unsinn. Aber der Satz ist insgesamt sehr eigenartig formuliert.

Wenn du das Geld schon deutlich früher überwiesen hast und sie so bei einer Lüge ertappst (bzgl. Geldeingang) kann man denen das auch recht gut vorhalten.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#4
 Von 
jj2101
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Überwiesen habe ich am 13.03.2019 um 15:22 Uhr per online Banking. Also als deutlich früher ist das wohl leider nicht.

Sind die Inkassogebühren gerechtfertigt? Ich würde sie einfach bezahlen, aber irgendwo nervt mich die Tatsache, dass ich die Forderung, wenn auch zu spät, vor dem ersten Schreiben des IBs am 20.03.2019 beglichen habe.

Nochmal vielen Dank für die rasche Antwort! :)

LG

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16216x hilfreich)

Zitat:
Also als deutlich früher ist das wohl leider nicht.

Gut, aber dennoch ist das damit eine Lüge beim Inkasso. Das Geld war im Laufe des 14.3. beim Gläubiger und nicht erst am 15.3. Aber diese Diskussionen, wann wer beauftragt wurde, ist regelmäßig schwierig.

Ich würde die Inkassokosten nicht bezahlen und ansonsten mein Textschnipsel aus Antwort #1 verwenden. Damit verlagerst du die Diskussion hin dazu, ob die überhaupt eine Rechtsdienstleistung erbringen. Und ja, als Schuldner hast du das Recht, die Verträge u.ä. zu prüfen um zu schauen, ob da echtes/unechtes Factoring vorliegt. Im Regelfall bekommst du das alles nie zu Gesicht. Denn in Wahrheit versprechen Inkassos im großen Massengeschäft den Gläubigern, immer kostenlos zu arbeiten... Das will aber niemand zugeben...

Signatur:

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