Hallo
Ich habe aufgrund aufmerksamen Durchforsten hier im 123 Forum in letzter Sekunde gegenüber den Inkasso und Kontoführungsgebühren im Vollstreckungsbescheid Einspruch gemacht
Gestern kam folgende Post vom Amtsgericht (beglaubigte Abschrift)
in dem rechtsstreit Universum Inkasso GmbH gegen xxxx
AZ ---
Wird unter Bezugnahme auf den Einspruch des Beklagten gemaes Schreiben vom
1.11.09 die Klage Namens und im Auftrag der Klaegerin wegen streitigen Nebenkosten in Höhe von € 55 (Inkasso und Ktoführungskosten) hiermit zur+ückgenommen
Die Klägerin verzichtet auf die Rechte aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Huenfeld AZ
1 Frage :
Wer zahlt jetzt die Kosten für den Mahnbescheid bzw Vollsteckungsbescheid ?
Doch die Inkassofirma oder ?
Ist es nicht ein Problem das ich nicht schon dem Mahnbescheid widersprochen habe sondern erst dem Vollstreckungsbescheid ?
2 Frage
Mit der Rücknahme der Klage dürfte es auch kein Schufa Eintrag geben ?
Vielen Dank im Voraus für die Antworten
-- Editiert am 26.11.2009 22:03
Inkassogebühren Klagerücknahme Schufa
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Es ging nur um die erwähnten Nebenkosten ?
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zu 1 : die Inkasso
zu 2 : Keine Forderung , kein Eintrag in die Schufa
zu mir : war der Vollstreckungsbescheid nur über die Inkassokosten oder
Hauptschuld mit Nebenkosten und du hast den Nebenkosten widersprochen ?
lg actrostom
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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."
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Trotzdem Schufaselbstauskunft einholen und nachschauen ob auch wirklich gelöscht wurde.
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--- editiert vom Admin
Odin hat recht !
Falls die HF unstrittig ist und Du lediglich gegenüber den Inkasso sowie Kontoführungsgebühren Einspruch getätigt hast wäre die HF und natürlich die restlichen Gebühren noch zu zahlen
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... und da die Hauptforderung unstrittig ist, kann, ganz unabhängig von einem Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid, die Forderungsangelegenheit natürlich bei der Schufa eingemeldet werden!
Es ist ein Ammenmärchen, dass nur titulierte Forderungen an die Schufa gemeldet werden dürften. Die Grenze für die Einmeldung liegt bei 25 Euro Hauptforderung, mindestens 2 Mahnungen und Androhung der Datenübermittlung, dies frühestens in der ersten Mahnung und mindesten 4 Wochen zwischen der ersten Mahnung und der Einmeldung (Kurzfassung).
Wie Sie unschwer erkennen werden, haben Sie juristisch wenig Chance gegen die Datenspeicherung vorzugehen. Denn Sie hatten ja, bei vielleicht durchaus berechtigtem Einwand gegen die Gebühren, die Chance die Hauptforderung, die ja wohl unstrittig ist, viel früher zu bezahlen!?
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