Inkassogebühren - Was blöd ist, müsste man Mahnungen nicht per Post versenden?

13. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
kasperg
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkassogebühren - Was blöd ist, müsste man Mahnungen nicht per Post versenden?

Hallo,

ich habe vor drei Monaten ein Buch über ein Online Antiquariat bestellt und vergessen die beiliegende Rechnung zu begleichen. Jetzt kam vor einer Woche ein Schreiben vom Inkassobüro, ich hätte auf die Mahnungen nicht reagiert und solle nun, anstatt der ursprünglichen 12 Euro, 75 Euro bezahlen. Ich habe daraufhin an das Antiquariat die 12 Euro überwiesen, eine Mail geschickt in der ich meinte, dass ich nie eine Mahnung bekommen habe und dass ich mich weigere den restlichen Betrag zu zahlen. Nun haben mir die anscheinend Mahnungen via Mail geschickt, die aus irgendeinem Grund in meinem Spamordner landeten. Was blöd ist, müsste man Mahnungen nicht per Post versenden? Und ja, das Inkassobüro will natürlich den restlichen Betrag auch von mir, heute kam der Brief.
Meine Frage also, auch wenn ich die Antwort schon ahne: kann ich da irgendetwas tun oder soll ich einfach bezahlen?

Ich bedanke mich jetzt schon herzlichst für Antworten!

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Post vom Inkassobüro?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Man muss nicht per Post versenden, es genügt auch eine mündliche Mahnung, aber:

quote:
Nun haben mir die anscheinend Mahnungen via Mail geschickt, die aus irgendeinem Grund in meinem Spamordner landeten.

Was nicht dein Problem ist. Der eMail-Versand ist nunmal unsicher. Wenn sie dir den Empfang der Mahnungen nicht nachweisen können, bist du zwar dennoch in Verzug (BGB nach 30 Tagen), dennoch muss weiterer Verzugsschaden, wie etwa das Einschalten eines Inkassobüros angekündigt sein. Ob man nun noch einige Cents Zinsen bezahlen müsste sei dahin gestellt.

Google ggf. nach BGH, Arztpraxis, Umzug, Rechnung o.ä. Es gab da vor ein paar Jahren ein entsprechendes Urteil, wo die Schuldnerin umgezogen ist und trotz Nachsendeauftrag die Mahnungen nie erhielt, weil die Praxis einfach ein Jahr wartete bis sie eine Mahnung schicte und entsprechend nie die Mahnung ankam. Das BGH hat die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten hier ausdrücklich verneint (Merke: Anwaltkosten, nicht Inkassokosten).

Soweit meine Meinung.

Ich würde ggf. einen Euro überweisen, mit Hinweis auf "Zinsen". Mehr nicht. Dann nichts mehr tun, die Inkassoschreiben abheften. Wen überhaupt einmalig reagieren, ala "Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück, da ich nie eine Mahnung erhalten hatte. Einem Mahnbescheid werde ich widersprechen. Ich untersage die Speicherung meiner personenbezogenen Daten oder das Einmelden an Auskunfteien."

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Komme aus der Inkassobranche

ICH würde :

Forderung schriftlich gegenüber dem beauftragten IB zurückweisen unter Anheimstellung des rechtsweges.
Weitergabe meiner Daten gem BDSG sowie der Kontaktaufnahme per telefon untersagen

Schläft ein bzw wird ausgebucht

Stell Dich trotzdem auf 2 oder 3 Briefe ein



http://sudabeh.blog.de/2012/03/24/rechtsprechung-inkassogebuehren-13299956/

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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "

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