Inkassogebühren obwohl Hauptforderung bezahlt

6. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
Didi500
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkassogebühren obwohl Hauptforderung bezahlt

Guten Abend,
ich habe hier mal eine Frage,am 14.Aug.2009 kaufte ich in einem Elektroladen ein Gerät für 155,--EUR diese bezahlte ich mit der EC Karte Telecash,ich bekam eine Quittung Zahlung erfolgte. Nach wenigen Tagen muß die Firma mir geschrieben haben das der Betrag Rückbelastet wurde und ich soll 155,--EUR zzgl. 10,-EUr zahlen. Das Schreiben angeblich am 25.08. ich laß die Post nicht mehr da ich am 28.08.09 bis 25.09.09 in Australien war. Zwischenzeitlich häufte sich die Post in meinem Postfach :Als ich wieder hier war überprüfte ich die Post und mein Konto,hierbei stellte ich fest das die Zahlung 155,--EUR mit der falschen EC Karte bezahlt wurde,der Betrag wurde dann Storniert. Zwischenzeitlich kam der Gläubiger die Sache einem Inkasso-Büro. Das erste Schreibenvom Inkasso wurde am 16.09.09 an meine Adresse geschrieben ich war aber nicht in Deutschland und konnte es somit nicht lesen. Als ich vom Urlaub zurück war sah das ganze und zahlte sofort an den Gläubiger nicht an das Inkasso die geforderten 165,--EUR. Zahlung erfolgte am 28.09.09
Im Schreiben vom Inkasso steht HF. 165,-- EUR
Mahnspesen des Gläubigers 7,50 EUR
10 % Verzugszinsen bis 23.09. 1,72 EUR

Inkassokosten 30,70 EUR
Auslagenpauschale 4,60 EUR
19% MWST auf die Kosten 6,71 EUR

Gesamtforderung 216,23 EUR

Heute bekam ich wieder Post vom Inkasso mit dem Datum vom 01.10.09

Sehr geehrter Zahlungspflichtiger,
mit Zahlungsaufforderung vom 16.09. hatten wir Ihnen die Übernahme des Inkassoauftrags für vorstehen Gläubiger angezeigt u.gleichzeitig eine Forderung incl. Verzugsschaden in Höhe von 216,23 zur fristgerechten Zahlung fällig gestellt.
Wie wir jetzt in Erfahrung bringen mußten ,haben sie direkt an den Gläubiger einen Betrag in Höhe von 165,--EUR bezahlt,gleichwohl wir zuvor um Zahlung auf unserer Überwachungskonto gebeten hatten.

Bitte nehme sie zur Kenntnis daß Ihre Zahlung gem. §§ 366,367 BGB zur Verechnung kommt,d.h. Gutschrift erfoglt zunächst auf die Kosten ,dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung.

Wir fordern sie deshalb ebenso höflich wie dringend auf,den jetzt noch auf die Hauptforderung offenen Restbetrag in Höhe von 51,23 bis spätestens am 12.10.09 auf das unten aufgeführte Überwachungskonto auszugleichen.

Sollte innerhalnb der Frist keine Zahlung eingehen so wären wir gehalten ein gerichtliches Mahnverfahren gegen sie zu veranlassen..

PS : Ich bekam vom Inkasso auch keine Gläubiger Vollmacht.

Meine Frage ist muß ich das noch bezahlen oder kann ich es abhaken den die Hauptforderung wurde ja direkt an den Gläubiger bezahlt.

Ich bitte wnn möglich um schnelle Antwort

m.f.G.

Quaiser

-----------------
""

-- Editiert am 06.10.2009 22:12

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6408x hilfreich)

Das Inkassobüro flunkert
Eine Verrechnung gem BGB 367 ist nicht mehr möglich da der Ursprungsgläubiger mit der an Ihn gerichteten zweckgebundene Zahlung einverstanden war und nicht wieder retouniert hat
Siehe BGB § 367 .1
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
Ich würde - ohne auf das 1 Inkassoschreiben einzugehen - gegenüber dem IB die Forderung schriftlich nachweisbar mangels Vorlage der Gläubigervollmacht zurückweisen und auf den Rechtsweg verweisen.

Zitat:
Meine Frage ist muß ich das noch bezahlen oder kann ich es abhaken den die Hauptforderung wurde ja direkt an den Gläubiger bezahlt.

Die Entscheidung kann Dir keiner abnehmen
Das kannst nur Du entscheiden ;)
ICH würde es nicht bezahlen

lg

-

-- Editiert am 06.10.2009 22:52

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12308.01.2010 10:58:49
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 68x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 260.125 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
105.406 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen