Inkassogebühren rechtmässig?

17. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
haifischsee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkassogebühren rechtmässig?

Liebes Forum,
muss man Inkasso-Gebühren zahlen, wenn man die erste Rechnung verbaselt, die Mahnung inkl. Mahngebühr zahlt (allerdings zu spät) und das Geld vom Konto abgebucht wird, bevor man das Schreibem vom Inkasso-Unternehmen bekommen hat? Angenommen: Abbuchung des Geldes am 13. eines Monats; Mahnschreiben Inkasso mit Poststempel vom 13. des gleichen Monats, aber erst am 15. zugestellt. Vielleicht wichtig: es soll um eine Versicherung gehen - hier scheinen ja spezielle Regeln zu gelten.
Frage zu den Kosten: ist eine Inkasso-Gebühr von 48€ für eine Forderung von 70€ plus 5€ Mahngebühr angemessen? Dürfen Adressermittlungskosten in Rechnung gestellt werden, obwohl man nicht umgezogen ist? Was ist mit den Verzugszinsen: muss man die zahlen und ggf. wie macht man das ohne den Rest der in Rechnung gestellten Inkasso-Gebühren anzuerkennen - direkt an den Versicherer?
Letztendlich die Herzfrage: ist es vielleicht klüger die 48€ zu zahlen, weil es sich um eine Versicherung handelt und man dann ggf. auch Ärger mit dem Versicherer bekommt? - 48€ sind zwar viel Geld, aber wenn man dadurch grösseren Schaden abwenden kann, dann würde man das vielleicht bezahlen lieber bezahlen als ein Magengeschwür zu ärgern - die Versicherung könnte man alternativ natürlich auch wechseln.
Vielen Dank für Eure / Ihre Erfahrungen / Einschätzungen im Voraus sagt haifischsee

-- Editiert haifischsee am 17.08.2011 17:25

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Die verlangten Inkassogebühren sind zwar rechtmäsig aber im Gegensatz zu Anwaltsgebühren kaum durchsetzungsfähig !
Die Rechtsprechung ist nicht unbedingt inkassofreundlich
Mit der zweckgebundenen Zahlung der HF inkl Mahngebühren bist Du aus dem schneider !
Mir ist keine einzige erfolgreich durchgezogene Klage expl wg ausergerichtlichen Gebühren eines ext Inkassodienstleisters bisher bekannt !
3 bis 4 konsequenzen ankündigende Briefe werden trotzdem kommen !
Am besten dann noch mal posten wenn das IB sich wieder meldet und den angebl Verzugsschaden " begründet "
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AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10 Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln indes grundsätzlich nicht erstattungsfähig .

AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11
.
Zitat:
...Das Gericht schließt sich den vom OLG Dresden, a.a.O., angeführten Argumenten an, nach denen Inkassokosten im Regelfall nicht auf den Schuldner umgelegt werden können........Diesen grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend ausgelagert, indem sie vorliegend wenige Tage nach Eintritt des Verzugs mit der letzten Rechnung vom 06.05.2010 und nach nur einer Mahnung ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt.

AG Rendsburg 11 C 801/99
Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht abgesprochen. Zitierung Palandt/Heinrichs, 58. Aufl. wörtlich

AG Bad Liebenwerda 13 C 282/04
Das AG Bad Liebenwerda hat unter Hinweis auf die Kommentierung bei Palandt-Heinrichs 61. Aufl. zu § 286 RN 9 die Erstattung von Inkassokosten abgelehnt

AG Hohenschönhausen 10 C 293/98
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgewiesen. Durch die Inanspruchnahme eines Inkassobüros würden im Falle eines streitigen Verfahrens doppelte Kosten entstehen.

AG Remscheid 8 C 373/00
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht abgesprochen, obwohl der Schuldner nach Einschaltung des Inkassounternehmens die Hauptforderung in voller Höhe an das Inkassounternehmen gezahlt hat.

AG Vechta 11 C 603/04
Nach AG Vechta kann die Klägerin Inkassokosten nicht geltend machen. Sie sei vollkaufmännisch organisiert und wisse, dass Inkassobüros keine anderen Möglichkeiten zur Durchsetzung einer Forderung haben als sie selbst.

AG Altenkirchen 71 C 419/05
Nach AG Altenkirchen widerspricht die Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens regelmäßig der Schadensminderungspflicht eines Gläubigers. Inkassokosten würden keinen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen, sondern übermäßige Kosten, die vom Gläubiger selbst zu tragen sind.

AG Lemgo Teil-VU u. Schlussurteil 28.09.2007
Das AG Lemgo hält unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht für nicht erstattungsfähig. Für den Zeitaufwand des Gläubigers bei der außergerichtlichen Forderungsabwicklung besehe keine Ersatzpflicht. Anwaltliche Tätigkeit sei nicht mit der eines Inkassobüros vergleichbar

LG Ulm 6 O 219/00
Inkassokosten sind nicht erstattungsfähig, da der Gläubiger nach mehreren erfolglosen Mahnungen und Telefonaten nicht mehr davon habe ausgehen können, dass der Schuldner nach Aufforderung durch ein Inkassobüro zahlen werde.

AG Eisleben 21 C 148/99
Ersatz von Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgewiesen.
Das Überwachen von Zahlungsfristen und Übersendung von Mahnungen sei einfachste kaufmännische Tätigkeit und in einem entsprechend eingerichteten Betrieb - der Gläubiger ist Sollkaufmann - ohne weiteres ordnungsgemäß abzuwickeln.

AG Grimma / Zwgst. Wurzen 7 C 063503/Dr.
Die Inanspruchnahme eines Inkassobüros vor der gerichtlichen Geltendmachung stellt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers dar

AG Stade 64 C 107/98
Der Gläubiger habe nicht damit rechnen können, dass allein die Einschaltung eines Inkassobüros den Schuldner zur Zahlung veranlassen würde. Es sei nicht erkennbar, worauf sich die Hoffnung des Gläubigers auf erfolgreiche Forderungsrealiserung stütze.

AG Schwarzenbeck 2 C 346/06/
Dieses Gericht erachtet Inkassokosten als keinen ersatzfähigen Schaden gem. §§ 249 ff. BGB

AG Bremen 25 C 141/02
...Inkassokosten den beim Inkassoinstitut angefallenen Zeit- und Personalaufwand abdecken sollen, seien sie nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht erstattungsfähig. Ein Geschädigter könne regelmäßig seinen durch die außergerichtliche Tätigkeit verursachten Zeitaufwand zur Wahrung seines Entschädigungsanspruches nicht ersetzt verlangen...

AG Fürstenwalde 13 C 300/2000
Dieses Gericht spricht unter Berufung auf OLG Dresden einem Gläubiger, der ein Unternehmen ist, den Ersatz von Inkassokosten ab, soweit nachträglich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss.

AG Charlottenburg 206 C 184/02
Dieses Gericht hat die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten verneint. Der Kläger habe nicht erwarten können, dass der Beklagte auf eine Mahnung des Inkassoinstituts eher reagieren würde als auf Mahnungen des Klägers selbst. Zur Beitreibung der Forderung hätte er nach erfolglosen Mahnungen sogleich das gerichtliche Mahnverfahren betreiben können, wodurch zusätzliche Kosten vermieden worden wären.

AG Waren (Müritz) 2 C 59/02/Hoppe
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgesprochen. Nach vergeblichen Mahnungen des Gläubigers hätte dieser von der Zahlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit des Schuldners ausgehen müssen. Die Einschaltung eines Inkassobüros sei deshalb überflüssig gewesen.

AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten
(wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494 ; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94, 1939).

(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
"Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären. Mehr als die Forderung anmahnen kann auch das Inkassobüro nicht (LG Cottbus, Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04 ).

AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich - etwa in Folge einer Mahnung - in Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe,
die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die
Kosten eines Inkassounternehmens. Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten,
wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).

AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Gerichtsbekannt wird oftmals auch dann vorgerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet, wenn bereits zuvor ein Inkassounternehmen beauftragt
worden war. Dies kann auch durchaus sinnvoll sein, weil der durchschnittliche Bürger gegenüber einem Schreiben von einem Rechtsanwalt anders
reagiert als gegenüber demjenigen eines Inkassounternehmens, denn bekanntermaßen hat der Rechtsanwalt, der ein Organ der Rechtspflege darstellt,
eine umfassendere Prüfung des Anspruchs anzustellen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann dementsprechend auch in derartigen Fällen nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensminderung angesehen werden. Vielmehr sind in solchen Fällen – eine Erstattungsfähigkeit beider Positionen nebeneinander kommt ersichtlich nicht in Betracht – die Kosten für die Einschaltung des Inkassounternehmens nicht ersatzfähig.
Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch auch dann nichts anderes gelten, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer vorgerichtlichen Tätigkeit eines
Anwaltes kommt, denn dies ist vorab nicht absehbar. Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.

AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254 , BGB § 280 , BGB § 286 Abs. 1 , BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06 , JurBüro 2007, 91 ) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.

AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen

AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern

-- Editiert thehellion am 17.08.2011 20:54

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#2
 Von 
haifischsee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Thanks @ thehellion :) ,

sehr interessant, aber muss man denn trotzdem die Verzugszinsen zahlen? Und wenn ja: direkt an die Versicherung? Und dann: kann das Inkasso-Unternehmen einen Schufa-Eintrag anstrengen, wenn man die Inkasso-Gebühren nicht zahlt? Was mich auch interessieren würde ist, ob die Praxis bekannt ist, dass Unternehmen verspätete Zahlungen abwarten und dann schnell ein Inkasso-Schreiben hinterherschicken, damit es so aussieht als habe sich die Mahnung überschnitten und damit sie noch ein wenig Geld rausschlagen können? Ist es also rechtmässig, würde ein Inkasso-Unternehmen für eine bereits bezahlte Rechnung Inkasso-Gebühren verlangen? Ich meine, ich habe verstanden, dass Inkasso-Gebühren o.k. sind und man bei Versicherungen schon am 1. Tag in Zahlungsverzug gerät - deshalb wäre man sicher auch bereit, die Inkasso-Gebühren zu bezahlen, wenn die Mahnung V O R der Überweisung eingegangen wäre. Aber ich fände es eine Unverschämtheit, für eine nachweislich (Kontoauszug) bezahlte Rechnung - auch wenn zu spät - Inkasso-Gebühren zu verlangen. Das empfinde ich als unfair, v. a. wenn man bisher immer rechtzeitig gezahlt hat und jetzt ausnahmsweise mal wegen beruflichem Stress einiges schleifen lassen hat. Meldet das Inkasso-Unternehmen an die Versicherung, dass man die Inkasso-Gebühren nicht zahlt?

SG von haifischsee


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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)



quote:
Meldet das Inkasso-Unternehmen an die Versicherung, dass man die Inkasso-Gebühren nicht zahlt?


Klar - denn die Versicherung ist ja Auftraggeber und Forderungsinhaber !
Allerdings dürfen grundsätzlich nur unbestrittene Forderung gemeldet werden !
Wenn Du gegenüber dem Inkasso den Inkassogebühren schriftlich widersprichst gibt es keine Einmeldung wegen den bestrittenen Inkassogebühren

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Morgause
Status:
Lehrling
(1215 Beiträge, 381x hilfreich)

Erforderlichenfalls kann auch an Schufa und Co. gemeldet werden, wenn eine Forderung bestritten ist, aber die Versicherung da sonst was erzählt bei denen hat.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
haifischsee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Dank @ thehellion und Morgause,
wenn ich das jetzt richtig verstehe, dann würde man keine Probleme mit einem Gericht bekommen, wenn man nicht zahlt, aber ggf. hätte man dann Ärger mit einem Schufa-Eintrag und mit der Versicherung. Man überlegt deshalb, was strategisch klüger ist: Inkasso-Gebühren zahlen und die Versicherung zum ersten mal wegen (selbstverständlich tatsächlichen) Schäden in Anspruch nehmen und dann zum nächst möglichen Zeitpunkt die Versicherung kündigen oder nicht-Zahlen und ggf. zusätzlichen Ärger einhandeln. Hm. Schwierige Entscheidung. Was mich aber grundsätzlich noch interessiert: ob man in beiden Fällen auch diese Verzugszinsen zahlen muss.
Vielen Dank im Voraus sagt: haifischsee

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
haifischsee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist vielleicht ein bisschen blöd, sich selbst zu antworten, aber ich habe noch etwas im Netz gefunden und zwar geht es um die Gebühren: Kontoführungs- und Adressermittlungsgebühren sind unrechtmässig, wenn man nicht umgezogen ist :) . Dann: das Inkasso-Unternehmen darf höchstens den Rechtsanwaltssatz nehmen. Dazu habe ich einen Betrag gefunden, der zwei Gebührenmöglichkeiten nennt. Zu einer Gebührenart habe ich eine Rückfrage. Und zwar geht es um die Definition "einfaches Schreiben":

Zitat: "2. Einfaches Schreiben - Nr. 2402 VV RVG:
"Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: Die Gebühr 2400 beträgt 0,3"

"Einfach" ist Schreiben nach Nr. 2402, "wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzngen enthält"

Wichtig hier: "Der Auftrag" und "ein Schreiben" - hat das Inkassobüro also bereits von Anfang an den Auftrag "mehrerer" einfacher Schreiben, ist diese Reduktion nicht einschlägig. Das gleiche gilt, wenn der Auftrag von Anfang an über "einfache" Schreiben hinaus geht, was normalerweise der Fall sein dürfte.

Überhaupt gilt: Nicht jedes Schreiben löst eine neue Gebühr aus - diese wird durch die erste Tätigkeit entfaltet und bleibt einmal die gleiche, bis eine andere Tätigkeit hinzu tritt.

Beispiel 1:
Wertgebühr bis 300,00 €: 25 €
0,3 mal dieser Wert: eigentlich 7,50 € - wegen § 13 Abs. 2 RVG aber 10,00 €

Beispiel 2:
Wertgebühr 300 bis 600 €: 45 €
0,3 mal dieser Wert: 13,50 €"

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Angenommen, wie oben geschildert: man zahlt eine Rechnung, bekommt D A N A C H eine Mahnung vom Inkassobüro und dann nach einigen Tagen noch ein Schreiben, in dem die Zahlung bestätigt und die Zahlung der Inkasso-Gebühren angemahnt wird: ist das dann noch ein "einfaches" Schreiben, weil die Betonung im Zitat auf "ein" Schreiben liegt? Wenn nicht, dann muss man die höheren Gebühren von 1,2 zahlen, was man natürlich nicht will :( , aber immerhin noch weniger als diese 48€. Ach so, ich habe jetzt auch eine Antwort auf meine Frage gefunden, ob man die Inkasso-Gebühren zahlen muss, wenn man die Rechnung bereits gezahlt hat: ja, wenn das Inkasso-Unternehmen schon beauftragt war, als man gezahlt hat. In dieser Hinsicht würde mich wirklich interessieren, ob es Inkasso-Büros gibt, die sich drauf spezialisiert haben, sofort Mahnungen rauszuschicken, sobald die Zahlung beim Gläubiger eingeht - quasi als "Strafe".
SG von haifischsee




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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)



Du kannst aber doch ein schnödes Inkassobüro nicht mit einem Rechtsanwalt vergleichen bzw gleichsetzen ;-)
Wäre dem so dann gäbe es nicht obige Urteile !
Ist den Inkassogebühren widersprochen dann gibt es mit Sicherheit keine Einmeldung wegen nicht bezahlter Inkassogebühren !

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