Inkassokosten - Was mich nur stört ist die Höhe der Inkassokosten?

28. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
LePatrice
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)
Inkassokosten - Was mich nur stört ist die Höhe der Inkassokosten?

Hallo Foris,
ich habe eine Mahnung von einem Inkassounternehmen bekommen.. zu recht wie ich gleich zugebe, ich war umgezogen und hab die Rechnung vergessen. Was mich nur stört ist die Höhe der Inkassokosten.

Also Hauptforderung 35.50
Inkassokosten 83,50
Auslagenpauschale 27,00
verauslagte Kosten 1,50
Zinsen 1,44

Gesamtvorderung 148,94€

Das ist die Übersicht die ich bekommen habe per Schreiben. Ist dem genüge getan? Und vor allem sind die Inkassokosten gerechtfertigt?
Bisher hab ich nur einmal mit denen telefoniert was wahrscheinlich schon ein Fehler war. Ich bin gerne bereit die Hauptforderung nebst Zinsen und einer kleinen Aufwandsgebühr zu zahlen, aber 83,50€?
Eine Vollmacht nach §146 BGB oder welcher es nun war habe ich meines erachtens nie zu gesicht bekommen.

Mfg
Patrice

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11 Antworten
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#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Fragen :
Forderung ist nicht tituliert ?
Handelt es sich um Rücklastschriften ?
Was für eine Art Fordrung ist es ?

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
LePatrice
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Ihre Rechnung der Firma DVB LogPay GmbH HandyTicket

sprich S-Bahn Tickets mit dem Handy bezahlen und dann wird abgebucht einmal im Monat also ja Rücklastschrift

Was meinst du mit was für eine Art von Forderung?



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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Also Hauptforderung 35.50
Inkassokosten 83,50
Auslagenpauschale 27,00
verauslagte Kosten 1,50
Zinsen 1,44

Gesamtvorderung 148,94€ <hr size=1 noshade>

Die Gebühren des ext Inkassobüros sind m.M nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig
ICH würde die Hauptforderung 36,50 plus 6 € für die eine Rücklastschrift plus 5 € für die Mahngebühren unangekündigt schuldbefreiend direkt auf das Konto des Gläubigers überweisen ( nicht aufs Inkassokonto)
(Kontonummer steht auf der Rücklastschrift) UND gegenüber dem Inkassobüro die Forderung schriftlich mangels Vorlage der Gläubigervollmacht ( BGB § 174 ) zurückweisen und im selben Schreiben den Inkassoladen in Kenntnis setzen das die Forderung vollumfänglich zurückgewiesen wird
Folgendes maximale Szenario halte ich expl wegen Inkassogebühren möglich :
2 oder 3 Briefe vom Inkasso plus evtl Telefoninkasso plus 1 oder 2 Briefe des angeschlossenen Hausanwaltes. In sehr seltenen Fällen wird ein Mahnbescheid beantragt. Diesen würde ich fristgem vollumfänglich UND begründungslos widersprechen.Diesen Widerspruch dann nicht wieder zurückziehen


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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
LePatrice
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Ja das Problem ist nur das ich mich am Telefon zu einer Ratenzahlung breitreden lassen habe da ich durch die Höhe der Forderung doch ein wenig überrascht war und mittlerweile armer Student bin.
Soll ich trotz dem am Telefon vereinbarten Ratenzahlung einfach trotzdem dem Gläubiger das Geld überweisen? Und ich muss auch zugeben ich hab mir das Datum angeschaut durch den Umzug hatten die wohl Probleme mich zu finden.. sprich 9 Monate sind ins Land gestrichen, sind dann deren Forderungen berechtigt?


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Ja das Problem ist nur das ich mich am Telefon zu einer Ratenzahlung breitreden lassen

Hoffentlich aber nichts unterschrieben ?
Eine ratenzahlungsvereinbarung mit einem Inkassobüro verursacht nochmal zusätzlich erhebliche Kosten !!
quote:
Soll ich trotz dem am Telefon vereinbarten Ratenzahlung einfach trotzdem dem Gläubiger das Geld überweisen?


Das mußt Du selbst entscheiden !
Ich kann Dir lediglich sagen was ICH machen würde
Ich würde direkt an den GL überweisen
quote:
Und ich muss auch zugeben ich hab mir das Datum angeschaut durch den Umzug hatten die wohl Probleme mich zu finden.. sprich 9 Monate sind ins Land gestrichen, sind dann deren Forderungen berechtigt?

Die berechtigte Forderung sollte beglichen werden
Möglicherweise ist es sinnvoll hier - da es vermutlich eine EMA Anfrage gab - zusätzlich 10 € mitzuüberweisen

Poste dies auch mal hier :
http://www.f-sb.de/forumneu/forumdisplay.php?s=225355aeb1a7d18c495bf5051375f2e***=2

-- Editiert am 28.09.2010 22:14

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12329.09.2010 11:13:58
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 74x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
LePatrice
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Natürlich hab ich nichts unterschrieben und eine Gläubigervollmacht hab ich bis dato auch nicht gesehen.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
http://www.123recht.net/Ploekl-Inkasso-klagt!Bitte-um-Hilfe-bei-Korrespond-__f261101.html

Bitte nicht persönlich nehmen :
Dies ist ein völlig anderer Sachverhalt
quote:
Inklusive der Vergleichsgebühr würde ein Abwalt 99,96 € fordern können.

Ist aber nun mal kein Anwalt ;- )



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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12329.09.2010 11:13:58
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 74x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)



quote:<hr size=1 noshade>BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 299/04
Urteil vom 29.06.2005
......Denn die Erstattungsfähigkeit von Mahn- und Inkassokosten ist in Rechtsprechung und Schrifttum stark umstritten. Insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe der Schuldner für Kosten einzustehen hat, die wie hier durch die Einschaltung eines Inkassobüros entstanden sind, ist bisher nicht abschließend geklärt ........
<hr size=1 noshade>



STIFTUNG WARENTEST

Zitat:
Inkasso: Mahnen gleich mit Anwalt

finanztest 04/2006

Braucht ein Gläubiger beim Eintreiben einer Zahlung professionelle Hilfe, sollte er statt eines Inkassobüros lieber gleich einen Anwalt beauftragen. Denn der kann auch die Rechtsvertretung übernehmen, falls das Mahnverfahren später vor Gericht geht. Der Gläubiger läuft sonst Gefahr, selbst dann auf den Kosten für das Inkassobüro sitzen zu bleiben, wenn er vor Gericht gewinnt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VII ZB 53/05 ).

Zwar muss ein Schuldner, der im Zahlungsprozess verliert, dem Gläubiger alle notwendigen Kosten ersetzen. Nicht zahlen muss er aber für vermeidbare Kosten, wie sie bei der Rechtsvertretung durch zwei verschiedene Berater – erst Inkassobüro, dann Anwalt – anfallen.

Arbeitet durchgehend ein und derselbe Anwalt, wird es billiger: Er muss seine Gebühren für das Mahnverfahren nach dem Gebührenrecht auf seine Prozessgebühren anrechnen.

AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
"Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären.
AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).
AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.
AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254 , BGB § 280 , BGB § 286 Abs. 1 , BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06 , JurBüro 2007, 91 ) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.
AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen
AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern
LG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2004 – 10 T 36/04
Zur Beitreibung einer Forderung bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Inkassobüros; Inkassokosten sind daher
aus dem Grunde der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig.
Die darüber hinaus geltend gemachten Inkassokosten hält die Kammer jedoch – in ständiger Rechtsprechung – für nicht ersatzfähig,
weil sie bei Beachtung der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungsobliegenheit vermeidbar gewesen wären.
Ein Gläubiger darf sich zu der Beitreibung einer Forderung nur derjenigen Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.
Ein Inkassobüro verfügt nicht über Möglichkeiten, die diejenigen des Gläubigers gegenüber als
erweitert angesehen werden können. Es hat keinerlei legale Machtmittel, die beizutreibende Forderung zu realisieren.
Mehr, als eine Forderung anzumahnen, kann auch das Inkassobüro nicht tun.
AG Wedding, Urteil vom 24.10.01 - 20 C 104/01 -
Der Klägerin steht darüber hinaus auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 87 DM vorgerichtlicher Inkassokosten aus § 286 Abs. 1 BGB zu.
Denn die Klägerin ist ihrer diesbezüglichen Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen. Angesichts der dauernden
Leistungsverweigerung des Beklagten, u.a. auch auf Schreiben der Klägerin vom 14.4. 2000 hin sowie nach Einschaltung des Mietervereins,
welcher für den Beklagten unter dem 19.4.2000 die Weigerung der Betriebskostennachzahlung ohne nachträgliche Begründung erklärte, durfte die
Klägerin diesbezüglich keine weiteren Kosten verursachen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie davon ausgehen durfte, dass der Beklagte durch die
Beauftragung eines Inkassobüros zahlungswillig würde. …
Urteil des LG Berlin, AZ: 20 0 63/95 heißt es:
Die Kosten fürs Inkassobüro trägt d. Gläubiger.
Wer Schulden hat und sofort durch ein Inkassobüro zur Zahlung aufgefordert wird, braucht die sehr teuren Gebühren nicht zu bezahlen. Mit der Beauftragung des Inkassobüros hat d. Gläubiger es sich zu leicht gemacht und gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat,
gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt
OLG Düsseldorf AZ: 5 U 28/96 kann alleine ein bloßes Schweigen des Schuldners noch nicht den begründeten Eindruck hervorrufen, der Schuldner werde nach Beauftragung eines Inkassobüros zahlen
oder in weiterem Umfang Zahlungen leisten. Ein bloßes Schweigen des Schuldners auf Zahlungsaufforderung kann vielmehr damit gedeutet werden, daß der Schuldner nicht zahlen kann oder zahlen will und deshalb Zeit gewinnen möchte,
folglich auch durch Inkaufnahme eines aussichtslosen Prozesses ( Entscheidung vom19.09.1996, AZ: 5 U 28/96 ). -
OLG Köln, Urteil vom 03.04.2006, Az. 16 U 65/05
Keine Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten als vorgerichtliche Mahnkosten, wenn Notwendigkeit gerichtlicher Geltendmachung absehbar ist
Das UN-Kaufrecht stellt an die Notwendigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros zur Schadensminderung strenge Anforderungen.
Bei einem Verzug des Käufers sind gem. Art. 74 CISG die Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Kaufpreises in der Regel nicht erstattungsfähig.
AG Saarbrücken v. 11.08.1998 Az.: 36 C 44/98 , Erstattung der Inkassokosten BGB §§ 286 , 254
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung
ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt
beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten. (OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93 ...
OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat
Typ, AZ: Versäumnisurteil, 11 U 8/06
Datum: 24.04.2006
Leitsatz:
Keine Erstattung der Kosten eines Inkassobüros bei erkennbarer zahlungsunwilligem oder
-unfähigem SchuldnerInkassokosten sind grundsätzlich nicht als Verzugsschaden zu ersetzen .


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-- Editiert am 28.09.2010 23:09

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12329.09.2010 11:13:58
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 74x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

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