Inkassokosten erhöht trotz gezahlter HF

6. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
Hoofshmeed
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)
Inkassokosten erhöht trotz gezahlter HF

Hallo Leute,

Ich schreib mal von anfang an. Ich hatte seit Januar 2011 ein Abo laufen bei XY Deutschland GmbH und jeden Monat eine DvD Sammlung erhalten. Dazu gab es auch jeden Monat eine Rechnung die auch immer gleich beglichen wurde. Dann im Juni kam keine Dvd sondern nur die Rechnung die ich nicht bezahlt habe da ich auch keine Ware erhalten habe. Dann erhielt ich eine Mahnung im Juni die ich ausser acht gelassen habe und eine 2. Mahnung dann am 2.8.2011. Darauf hin schrieb ich XY an und teilte mit das ich keine Ware erhalten habe und deswegen auch nicht bezahlen werde. Darauf hin bekam ich die antwort das dies versehntlich vergessen wurde und gleich rausgeschickt wird. Alles gut eine Woche später bekam ich die Ware mit einer Rechnung ohne betrag und durchgestrichen. Ich habe mir nichts dabei gedacht und auch nicht bezahlt. Am 23.9.2012 erhielt ich dann Post von ConKred Inkasso ohne vorher noch einmal eine Mahnung bekommen zu haben.
Hauptforderung: 17,98 Euro
Zinsen: 0,24 Euro
Gläubigerkosten: 4,50 Euro
Inkassokosten: 27,00 Euro
Auslagenpauschale: 21,00 Euro

Gesamt: 70,72 Euro

Die HF 17,98 Euro habe ich direkt an XY überwiesen.

Meine Rechnungen sollte ich immer 14 tage nach erhalt der Rechnung bezahlen. Gilt das hier wohl nach erhalt der Rechnung im Juni oder nach erhalt der Ware im August?

Am 7.10.2011 erhielt ich dann wieder Post mit der aufforderung doch auch die restlichen kosten zubezahlen, 52,78 Euro. Was ich jedoch nicht gemacht habe.

Am 28.10.2011 der nächste Brief. Letzte Mahnung. Nun liegen die kosten schon bei 63,84 Euro. Inkassokosten von 27 Euro auf 38 Euro erhöht.
Darauf hin hab ich Widerspruch eingelegt per E-mail und mitgeteilt das ich nicht zahle. Jap ich weis. Erster Fehler. Keine Reaktion von Seiten des IB

Am 18.11.2011 der nächste Brief. Müssen wir wirklich soweit gehen? Zahlungsaufforderung liegt nun bei 79,89 Euro + Zinsenerhöhung. Erhöung trotz gezahlter HF? Inkassokosten von 38 Euro auf 54 Euro.
Darauf hin habe ich wieder per E-mail Widerspruch eingereicht und Vollmacht nach § 174 , 410 BGB verlangt.

Am 16.12.2011 erhielt ich dann eine Kopie der Vollmacht.
Die Vollmacht sieht aus wie folgt:

INKASSOVOLLMACHT
Vollmachtgeberin: XY

Die Vollmachtgeberin übergibt der ConKred Inkasso GmbH, Hamburg, ihre ausstehenden, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Forderungen zum Inkasso. Die ConKred Inkasso mahnt schriftlich mindestens 3mal oder nach individueller Absprache und danach telefonisch.

Hamburg, den 24.11.2006
Unterschrift: XY

Mehr hab ich nicht erhalten. Das Datum kam mir spanisch vor und ich als unerfahrener hab mir gedacht das kann nicht echt sein. da ich bei XY erst seit Januar 2011 Kunde war.
Also wieder E-mail hin. Widerspruch. Vollmacht nach § 174 , 410 BGB verlangt.
Am 4.1.2012 dann die Antwort : Wir möchten Ihnen mitteilen, dass Sie sich nicht auf die Vorlage einer Vollmacht nach § 174,410 BGB berufen können.
$ 174 BGB: Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft, welches ein Bevollmächtigter ohne Vollmacht für Sie getätigt hat. Sie selbst haben einen Vertrag mit unserer Auftraggeberin geschlossen. Es handelt sich somit um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Sie haben den Vertragsabschluss zugestimm, als auch unsere Auftagsgeberin.
Was heißt das jetzt im Klartext für mich? Kein Anspruch auf Vollmacht und Abtretungsurkunde?
Ich hab Inkasso dann mitgeteilt das Ich mit erhalt der Ware Eine Rechnug erhalten habe die aber Durchgetrichen war.

Am 6.2.2012 erhielt ich dann Post von Inkasso ihnen diese Durchgestrichene Rechnung zu schicken. Was ich dann auch am 20.2. tat.

Jedoch hab ich auch am 20.2.2012 eine Letzte ausergrichtliche Mahnung erhalten und soll nun 91,16 Euro bezahlen. Inkassokosten jetzt 65 Euro + erhöhung der Zinsen. Darauf hab ich dann auch nicht reagiert da ich denen schon per E-mail vorher auf den Rechtsweg hingewiesen habe und mir auch dachte das sich ihr Schreiben schreiben mit meinen Überschnitten hat.

Am 27.2.2012 dann die Antwort auf meine Rechnung: Zahlungsaufforderung der Firma XY. Die Firma XY besteht auf die Zahlung der Gesamtforderung. Die ja nun auch 91,17 Euro beträgt.
Hauptforderung: 17,98 Euro
Zinsen: 0,67 Euro
Gläubigerkosten: 4,50 Euro
Inkassokosten: 65 Euro
Auslagenpauschale: 21 Euro
abzgl. geleisteter Zahlungen: 17,98 Euro
Auf welche Zahlung besteht die Firma XY? Die HF ist seit nun ein halben Jahr beglichen.

Sollte man sich jetzt lieber ein Rechtsanwalt hinzuziehen?
Ist das normal das die Inkassokosten jetzt so hoch sind trotz zahlreicher Widersprüche und besser man bezahlt alles?
Hat jemand vielleicht ein paar wertvolle Tips?

Mfg
Hoofshmeed



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-- Editiert Hoofshmeed am 06.03.2012 18:52

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.05.2012 13:24:52
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 58x hilfreich)

Mahnungen ignorieren. Gegen einen Mahnbescheid vom Amtsgericht Widerspruch einlegen. Ich würde mir da keine Sorgen machen.

Ob du aufgrund der ersten zwei Mahnungen bereits in Schuldnerverzug warst, kann man so nicht sagen. Dazu müsste man die vertraglichen Vereinbarungen kennen. Da aber wohl immer erst Zahlung nach Lieferung erfolgte, spricht einiges dafür, dass die Forderung gegen dich erst mit Lieferung fällig geworden ist. Die vorher erfolgten Mahnungen wären dann gegenstandlos. Die Mahnung des Inkassobüros wäre zwar wirksam. Da es sich aber rechtstechnisch um die erste "verzugsbegründende" Mahnung handelt, musst du die hierdurch entstandenen Inkassokosten nicht ersetzen.

Selbst wenn dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens gegen dich bestünde, sind die Beträge immer noch der Höhe nach vollkommen überzogen: Die Gläubigerkosten und die Auslagenpauschale sind ohne genaue Aufschlüsselung in keinem Fall zu ersetzen. Auch die Inkassogebühr ist jedenfalls fragwürdig. Das Inkasso-Büro wird daher niemals klagen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Am 27.2.2012 dann die Antwort auf meine Rechnung: Zahlungsaufforderung der Firma XY. Die Firma XY besteht auf die Zahlung der Gesamtforderung. Die ja nun auch 91,17 Euro beträgt.
Hauptforderung: 17,98 Euro
Zinsen: 0,67 Euro
Gläubigerkosten: 4,50 Euro
Inkassokosten: 65 Euro
Auslagenpauschale: 21 Euro
abzgl. geleisteter Zahlungen: 17,98 Euro
Auf welche Zahlung besteht die Firma XY? Die HF ist seit nun ein halben Jahr beglichen. <hr size=1 noshade>

@Hoofshmeed
Den Anwalt würde ich mir sparen
Ich habe 3 jahre in einem gr IB gearbeitet
Lass Dich nicht verulken
Die Gebühren sind zwar "erlaubt" aber nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig
Der Inkassoladen operiert mit nicht vorhandenen Armeen ;-)

Ich würde gegenüber dem Inkassobüro wie folgt retournieren

FAX an den Inkassoladen
Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück und empfehle Ihrem Auftraggeber den klageweg.
Weitere briefe Ihres Hauses sowie Ihres Vertragsanwaltes werden zu keiner zahlung meinerseits führen .
Ich untersage die weitergabe meiner daten gem BDSG Ich untersage die Kontaktaufnahme per telefon

Schläft ein !

hier 3 neuere AZ

Das Amtsgericht Kehl hat in einem Urteil vom 26.04.2011 (Az. 4 C 19/11 ) die Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Inkassobüros generell abgelehnt. ...Das Gericht schließt sich den vom OLG Dresden, a.a.O., angeführten Argumenten an, nach denen Inkassokosten im Regelfall nicht auf den Schuldner umgelegt werden können........Diesen grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend ausgelagert, indem sie vorliegend wenige Tage nach Eintritt des Verzugs mit der letzten Rechnung vom 06.05.2010 und nach nur einer Mahnung ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt. AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10 Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln igrundsätzlich nicht erstattungsfähig . Für eine Ausnahme ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich . "Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat, kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ausgeschlossen….(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 Geschäftsnr. 8 C 118/09) Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten, die denen des Gläubigers überlegen wären. Mehr als die Forderung anmahnen kann auch das Inkassobüro nicht (LG Cottbus, Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04 ).

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"



-- Editiert thehellion am 06.03.2012 23:34

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hoofshmeed
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

Also ich habe noch mal genau geschaut. Wie oben schon beschrieben bekam ich im Juni die Rechnung und am 2.8. die 2. Mahnung. Woraufhin ich die Firma XY dann anschrieb. Am 11.8. kam dann die Ware ohne Rechnung.
Hier ein Auzug der AGB von Firma XY:

4. Inhalt meiner Bestellung
Ich bestelle bei XY ... zu folgenden Bedingungen:

Als erste Lieferung erhalte ich zwei Ausgaben von ... 14 Tage lang unverbindlich zur Ansicht. Bei Gefallen zahle ich den günstigen Preis von nur EUR 17,98 / sfr 33,80 (pro Lieferung) inkl. MwSt., Porto und Verpackung. Andernfalls sende ich diese Ausgaben innerhalb von 14 Tagen nach Eingang bei mir zurück (rechtzeitige Absendung genügt). Danach kann ich außerdem immer noch mein Rückgaberecht ausüben (vgl. die Belehrung unten)

Wenn ich ... innerhalb von 14 Tagen nicht zurücksende, erhalte ich alle vier Wochen eine neue Lieferung, bestehend aus zwei Ausgaben zum Preis von EUR 8,99 / sfr 16,90 (pro Ausgabe) inkl. MwSt., Porto und Verpackung. Ich zahle nie im Voraus, sondern immer erst nach Erhalt meiner Lieferungen. Meine Geschenke kann ich in jedem Fall behalten.

Die Zahlung ist per Bankeinzug (nur in Deutschland), Kreditkarte oder Rechnung möglich.

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Da steht ja nun eindeutig drin das ich erst nach erhalt der Lieferung zahlen muss. Hier steht auch nicht drin das ich innerhalb von 14 Tagen bezahlen MUSS. Oder? Dann bin ich doch mit einen Monat Verzug doch noch in irgendein Toleranzbereich oder? Ein Monat nach erhalt der Ware kam ja schon Post vom IB. Keine Mahnung oder ähnliches von der Firma XY. Bin ich jetzt trotzdem im Unrecht und Firma XY hat alles richtig gemacht? Oder kann ich gegen Firma XY was machen? Ich habe diese Firma angeschrieben ob da vielleicht ein irtum vorliegen könnte aber ich habe bisher keine antwort erhalten.

Mfg
Hoofshmeed

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück und empfehle Ihrem Auftraggeber den klageweg.
Weitere briefe Ihres Hauses sowie Ihres Vertragsanwaltes werden zu keiner zahlung meinerseits führen .
Ich untersage die weitergabe meiner daten gem BDSG Ich untersage die Kontaktaufnahme per telefon

p.s

Du bist im recht

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Hoofshmeed
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

Eine Frage noch. Ist das nicht Betrug von der Firma XY? Im Juni Rechnung schicken - Juli Mahnung - August 2.Mahnung und erst nach anschreiben an XY erhalt der Ware und Im September gleich Inkasso auf den Hals Schicken.

Mfg
Hoofshmeed

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Nee - nur eine schlampige "Buchhaltung"
Handelte es sich eigentlich um versicherten Versand ?
D.h musste der Erhalt beim Postboten quitiert werden ?

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Hoofshmeed
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

Nein ich musste nichts quitieren. Das war nur ein kleines Päckchen das mit der Post kam.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Nein ich musste nichts quitieren. Das war nur ein kleines Päckchen das mit der Post kam.

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Unversicherte Warensendung
Theoretisch könnte ein "böser" Kunde einfach behaupten er hat kein Päckchen bekommen und der Händler schaut in die Röhre

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

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