Wie ist hier die Rechtslage zu vermuten:
Es erging ein Mahnbescheid
sowie anschließend ein Vollstreckungsbescheid (12.07.2006). Der Vollstreckungsbetrag liegt bei EUR 240,-
Nun kommt am 16.03.2007 Post von einem Inkassobüro, das eine Gesamtsumme i.H. von EUR 325,- einfordert.
An wen sollte eine eventuelle Ausgleichszahlung erfolgen? In welcher Höhe?
Danke im Voraus.
Inkassokosten nach Vollstreckungsbescheid
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Frage :
Gab es nach der Titulierung etwaige Pfändungsversuche ?
Besteht EV ?
lg
>> Gab es nach der Titulierung etwaige Pfändungsversuche ?
Nicht wirklich - ist dem Schuldner zumindest nicht bekannt. Es war zu keiner Zeit eine Mitteilung durch irgendeinen GV in der Post oder sonstwo.
>> Besteht EV ?
Nein.
Noch anzumerken ist. Die Forderung wurde von einem Inkassounternehmen eingefordert (oben genanntes Schreiben vom 16.03.07). Daraufhin wurde der Musterbrief hier aus dem Forum als Antwort versendet (Übersendung der Originalvollmacht, korrekte Aufstellung der Kosten, Datenschutz, etc.).
Als Antwort kam nun eine Kostenaufstellung, die nicht wirklich eindeutig ist und von der auf dem - in Kopie beigefügten - Vollstreckungsbescheid um die o.g. EUR 85,- abweicht, sowie eine Kopie einer Prozessvollmacht.
-- Editiert von infoservicewelt am 29.03.2007 08:42:18
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Wird dem MB nicht widersprochen bzw kein Einspruch nach Erhalt des VB getätigt ist die Geschichte tituliert !
Da macht die nachträgliche Vollmachtseinforderung keinen Sinn ! Das hätte der Schuldner vorher machen sollen verbunden mit der Begleichung der nichtstrittigen Hauptforderung !
Hier ist tituliert !
Warum wurde hier nicht reagiert ?
Die titulierte Forderung würde ich begleichen - die darüber hinausgehenden Inkassogebühren natürlich nicht
lg
Danke für die Antwort. Doch geht es in dem Falle nur um die Kosten nach dem Vollstreckungsbescheid. Die Forderung ist soweit schon berechtigt, doch kann der Schuldner z.Zt. nur Ratenzahlung leisten. Wie ist in diesem Zusammenhang der Kostenumfang zu erwarten? Können dennoch nach Lust und Laune Gebühren durch den Gläubiger verursacht und aufgeschlagen werden?
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