Inkassokosten rechtens? Nebenkosten vergessen zu zahlen... Verzugsschaden?

19. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
mati77
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Inkassokosten rechtens? Nebenkosten vergessen zu zahlen... Verzugsschaden?

Hallo,

ich bin im mai 2006 umgezogen und habe im dezember die nebenkostenabrechnung für diese zeit von meinem vermieter bekommen. Bezahlen sollte ich bis ende januar 2007.

Ich gebe zu ich habe es vergessen. :(

Nun habe ich ein brief von einem inkassounternehmen (RA) bekommen in dem steht das mein alter vermieter die forderungen abgegeben hat und ich die nebenkosten innerhalb einer woche zahlen soll inkl. 39 Euro Inkasso gebühren (RVG). Sollte ich das nicht innerhalb dieser Frist tun werden mir noch Verzugschaden (??) gem. §247 I, 288 BGB und kosten für das gerichtliche Mahnverfahren in rechnung gestellt!?

Insgesamt soll ich nun 105,56 Euro anstatt 59,15 zahlen!

Ist das so in ordung??

mfg

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Ich würde auf den Brief nicht (!!) eingehen und auch nicht reagieren sondern jetzt die Hauptforderung von 59,15 direkt auf das Konto des Vermieters überweisen !

lg



1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Kurz denken: 59,15 + 39 ergibt bei mir 98,15. Was ist der Rest?

Ansonsten:

quote:<hr size=1 noshade>

Allerdings stellen nach nahezu einhelliger Meinung (z.B. SoergelWiedemann, BGB, 12. Aufl., 1990, § 286, Rn. 27; BGH, Urteil vom 24.05.167 AZ. VIII ZR 278/64 ) die Kosten eines zugelassenen Inkassobüros regelmäßig einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden dar. Für eine grundsätzliche Erstattungsfähigkeit spricht, dass von dem in Verzug befindlichen Schuldner alle Kosten von zweckentsprechenden Maßnahmen der Rechtsverfolgung zu erstatten sind. Außerdem muss es dem Gläubiger überlassen bleiben, welchen Weg er beschreitet, um zur Erfüllung seines Anspruchs zu kommen.
<hr size=1 noshade>


-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mati77
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Also muss ich zahlen Mahnman?

Warum soll ich nicht zahlen und es meinem ehemaligen Vermieter überweisen thehellion?

btw. die differenz besteht aus 19% MwSt.

-- Editiert von mati77 am 19.02.2007 20:56:23

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Es wurde aber anscheinend ein RA eingeschaltet kein Inkassobüro !!
So verstehe ich das Posting

Ich gehe davon aus das der RA Brief nicht per Einschreiben verschickt wurde !! ;)

Selbst wenn Inkassobüro eingeschaltet wurde :
HF an den Gläubiger direkt - Inkassobüro und Gebühren negieren !

Ist wg der Inkassogebühren schon mal erfolgreich geklagt worden ?
Mit ist kein einziger nachprüfbarer Fall bekannt
-----------------
Bundesgerichtshof URTEIL
BGH (Az. VII ZB 53/05 ).
Zitat:
Die anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands oder Inkassodienstes im (vorgerichtlichen) Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig, unabhängig davon, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht.











-- Editiert von thehellion am 19.02.2007 21:13:03

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mati77
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Das ist ein Inkassounternehmen. Der Geschätsfürher ist ein Anwalt bzw. Anwältin.

Meine Frage ist halt wie gehe ich richtig vor?

Überweisen an den ehemaligen Vermieter und ein Schreiben mit begründung an das Inkasobüro? Mit welcher begründung? Oder bezahlen weil rechtens? kenn mich damit nicht aus, hatte sowas noch nicht da bis jetzt wenn ich was vergessen habe zu bezahlen eigentlich immer wenigents eine Mahnung gekommen.

-- Editiert von mati77 am 19.02.2007 21:22:50

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Inkasso ignorieren und jetzt an den EX Vermieter überweisen !
Dann ginge es nur noch um die Inkassogebühren !
lg

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Wie oft muss man Dir eigentlich ncoh erklären, dass Dein Lieblingsurteil auf die außergerichtliche Tätigkeit eines Inkassobüros nicht anwendbar ist?

-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

-------------------------
Wie oft muss man Dir eigentlich ncoh erklären, dass Dein Lieblingsurteilauf die außergerichtliche Tätigkeit eines Inkassobüros nicht anwendbar ist?
-----------------
Mahnman
Was für (legale) Möglichkeiten hat denn ein Gläubiger wenn der Schuldner die Gebühren des beauftragten Inkassobüros trotz der obligatorischen 3 bis 4 konsequenzen ankündigenden Bausteinbriefe nicht zahlt ?
Da bliebe doch letzten Endes nur der Klageweg !

Und wo sind dann die erfolgreichen Gläubiger Klagen wg nicht beglichener Inkassogebühren ?

Da ist nicht ohne Grund bisher nur gähnende Leere anzutreffen -
:wipp: :wipp: :wipp: :wipp:

lg



-- Editiert von thehellion am 20.02.2007 19:10:31

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

quote:

Da bliebe doch letzten Endes nur der Klageweg !



Richtig. Und der wird richtig teuer.

-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)

fragt sich aber nur für wen

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.793 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen