Inkassokosten trotz bezahlter Rechnung?

5. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Alex2x
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 6x hilfreich)
Inkassokosten trotz bezahlter Rechnung?

Hallo zusammen,

vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen, wie ich mich im folgenden Fall verhalten sollte:

Ich habe eine Rechnung nach einigen Mahnungen zugegebenermaßen spät bezahlt. Genau einen Tag nach Tätigung der Überweisung (Buchungsdatum) bekam ich einen Brief von einem Inkassobüro, welches mich aufforderte, die geschuldete Summe nebst ca. 60 Euro Inkasso-Gebühren zu begleichen. Da meine Zahlung zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich noch nicht beim Empfänger verbucht war, wartete ich zwei Tage und rief dann beim Zahlungsempfänger an und ließ mir den Eingang des Geldes bestätigen. Diese Information habe ich dann wiederum telefonisch und schriftlich dem Inkassobüro mitgeteilt. Die Dame dort sagte allerdings, dies wäre ihr egal, da ihr der Zahlungseingang vom Empfänger selbst noch nicht bestätigt worden sei. Daraufhin ließ ich die Sache auf sich beruhen. Vor einigen Tagen kam nun ein zweites Schreiben, in dem das Inkassobüro den Eingang der Zahlung (Rechnungsbetrag) bestätigt und mich weiterhin auffordert, die Gebühren (Schadensersatz) zu begleichen (sonst Mahnverfahren etc.). Angeblich müsse ich dies bezahlen, da meine Zahlung erst durch deren Intervention geschehen sei, was aber definitiv nicht stimmt. Mich würde nun interessieren, ob ich diese Gebühren tatsächlich bezahlen muß oder nicht, da meine Zahlung des Rechnungsbetrags ja nachweislich VOR Zugang des Schreibens des Inkasso-Büros geschehen ist.

Für Eure Hilfe schon mal vielen Dank!

Gruß
Alex

Post vom Inkassobüro?

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35 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

sie müssen zahlen, weil verzug vorlag und der gläubiger ein inkassounternehmen beauftragt hat.

die gebühren waren zum zeitpunkt der überweisung ihrerseits schon entstanden, da ja auch der brief mindestens 1 Tag mit der Post unterwegs war.

sie sind daher für die gebühren im rahmen des schadenersatzes eintrittspflichtig.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Sehe ich genauso. Wenn die Gebühren nicht total überzogen sind.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nanet
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 89x hilfreich)

erst mal nicht bezahlen !
welches inkassounternehmen ist es ?
wie hoch war die eigentliche forderung.
nicht vergessen : ein Inkassounternehmen ist eine Firma die halt auch nur geld verdienen will.
gruß
nanet

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Damit wäre ich vorsichtig. Am Ende kommen noch Kosten für weitere Maßnahmen des Gläubigers.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Alex2x
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,

erstmal danke für Eure Hilfe!

@nanet:
Es handelt sich um ein Unternehmen namens "Akzepta Inkasso". Die Gebühren belaufen sich auf 62,88 Euro bei einem ursprünglichen Rechnungsbetrag des Gläubigers von 143,63 Euro.

Wenn es also an der Sache nichts mehr zu rütteln gibt, werde ich morgen mal den Weg zur Bank antreten.

Gruß
Alex

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
+Olga+
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 18x hilfreich)

Also, bei mir war es (fast) haargenau der selbe Fall. Es handelt sich aber um ein anderes Inkasso-Büro. Es passierte bei mir vor ca. 2 Monaten.
Ich habe nach erhalt des 1. Inkasso-Brief an den Rechnungsempfänger gefaxt, daß das Geld überwiesen ist und zeitgleich auch an das Inkasso gefaxt, daß ich daher ihr Schreiben als gegenstandslos betrachte. Inkasso hat trotzdem weiterhin versucht die Gebühren einzufordern. Von mir kam keine Reaktion! Nach genau zwei Briefen haben die dann aufgegeben und mir dann in einem dritten Brief mitgeteilt, daß sich meine Angelegenheit erledigt habe, da die Hauptforderung ja beglichen worden war ;-)
Ich möchte mit diesem Beitrag niemanden dazu verleiten etwas zu tun, woraufhin er dann Schwierigkeiten bekommt. Bei mir hat das gut geklappt, muß aber nicht heißen, daß das immer gut geht!
Vielleicht war ihnen der Aufwand zu groß ((Arbeits-)Zeit ist Geld), weiterhin zu versuchen die Gebühren von mir einzufordern, da ja die
Hauptforderung (wenn auch spät) beglichen war, also der Gläubiger "zufriedengestellt" war. Da ich mir genau das erhoffte, beschloß ich damals es zu versuchen ;-)

>... Genau einen Tag nach Tätigung der Überweisung (Buchungsdatum) bekam ich einen Brief von einem Inkassobüro...<

damit hast du ja noch bessere Karten, als ich damals ;-)
Denn bei mir kam jener Ink.-Brief einen Tag VOR Überweisungsausführung bei mir an.....



-----------------
"Nichts ist so einfach, dass man es nicht falsch machen könnte."

-- Editiert von +Olga+ am 07.02.2005 01:43:01

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Alex2x
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo nochmal,

ich habe mir hier nun nochmal die Mühe gemacht, die einzelnen Positionen der Inkasso-Forderung aufzuschlüsseln:

Bearbeitungs-, Evidenzhaltungs- und Kontoführungsgebühr: 39,89 Euro

Mahnspesen: 20,29 Euro

Zinsen: 2,70 Euro

Der Wert der ursprünglichen Rechnung betrug wie gesagt 143,63 Euro. Vielleicht kann hier mir jemand noch mitteilen, ob die genannten Gebühren rechtlich ok sind oder nicht?

Schon mal vielen Dank im Voraus!

Gruß
Alex

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
nanet
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 89x hilfreich)

ich bleibe bei dem bereits gemachten Vorschlag NICHTS zu bezahlen.
Übrigens hat die Inkasso Firma ja bereits von dem Auftraggeber Gelder bei Auftragserteilung erhalten.
Hast Du alle Post vom Inkassounternehmen auch bekommen ? Nichts vom Briefkasten "gestohlen" worden ?Kamen die Briefe per Einschreiben ?
Es geht hier lediglich um , ich sags mal flapsig : "Zusatzprovision"
Falls es denoch zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte , was ich nicht glaube, und Du tatsächlich mit fliegenden Fahnen verlieren solltest sind deine Kosten auch nicht wesentlich höher
als die von dem Inkasso verlangte Provision.
Auch Inkassofirmen kochen nur mit Wasser.
gruß
Nanet


2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Ach ja? Durch einen Zivilprozess dürften sich die Kosten kocker verdoppeln. Aber wenn Du meinst.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
nanet
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 89x hilfreich)

die Inkasso firma geht nicht wg 62.88 vor Gericht !

Die Ausgangslage der Inkasso Firma würde ich nicht als Top bezeichnen.

Die Hauptforderung ist bezahlt.

Abwarten und bei MB fristgerecht Widerspruch !!

62 Euro ist viel Geld !!

Zum verschenken zu viel !

gruß
nanet














1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Ich war schon mal wegen kleinerer Summen mit Schuldnern vor Gericht. Die Aussage kann ich nicht nachvollziehen.
die Kosten sind bis zu einer gewissen Höhe als Verzugsschaden zu sehen und somit erstattungsfähig.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
+Olga+
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 18x hilfreich)

@Alex

die Höhe der Inkassogebühren sind "normal". Genauso hoch waren sie bei mir auch.
Ich würde dir auch weiterhin raten, die nicht zu bezahlen! WEIL: Die Hauptschuld ist beglichen! Und zwar noch VOR eintreffen des Ink.-Briefes!! Das Inkasso-Büro versucht jetzt noch bei dir ein Schnäppchen zu machen.
Ich hab's genauso gemacht und nach 2 Briefen haben die dann aufgegeben. Und das hab ich auch noch schriftlich.

Olga

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"Nichts ist so einfach, dass man es nicht falsch machen könnte."

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
baphomet
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

@olga

es ist nur nicht ausschlaggebend wann ich den Brief vom Inkasso erhalte,
wäre ein bischen zu einfach,
sondern wann der Gläubiger das IK-Internehmen beauftragt hat.

Gruß

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
+Olga+
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 18x hilfreich)

Erst wenn ich den Brief vom Inkasso erhalten habe, kann ich wissen, daß es überhaupt beauftragt wurde und nicht schon, wenn Gläubiger mit Inkasso kommuniziert.
Im übrigen gibt es immer wieder Fälle in denen sich Mahnungen mit Zahlungen übersschneiden. Und "normale" Gläubiger bitten in so einem Fall die Mahnung als gegenstandslos zu betrachten. (steht immer dabei)
Aber was diese Frage hier angeht lautet mein Rat, - aus eigener, fast gleicher Erfahrung - die IK-Gebühren nicht zu bezahlen, da ja Hauptforderung an GLÄUBIGER schon entrichtet wurde.
Und wie gesagt, bei mir hat IK dann aufgegeben -(obwohl sie genau, wie bei Fragesteller versucht hatten die Geb. einzutreiben)- und mir auch schriftlich mitgeteilt, daß die Sache sich erledigt habe.
Aber jeder muß selber wissen, was er tut....

@ Fragesteller: es ja nun schon ne Weile vergangen. Hast du die Gebühren gezahlt? Oder wie ist es überhaupt weitergegangen? *neugier*

Olga

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"Nichts ist so einfach, dass man es nicht falsch machen könnte."

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
+Olga+
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 18x hilfreich)

Erst wenn ich den Brief vom Inkasso erhalten habe, kann ich wissen, daß es überhaupt beauftragt wurde und nicht schon, wenn Gläubiger mit Inkasso kommuniziert.
Im übrigen gibt es immer wieder Fälle in denen sich Mahnungen mit Zahlungen übersschneiden. Und "normale" Gläubiger bitten in so einem Fall die Mahnung als gegenstandslos zu betrachten. (steht immer dabei)
Aber was diese Frage hier angeht lautet mein Rat, - aus eigener, fast gleicher Erfahrung - die IK-Gebühren nicht zu bezahlen, da ja Hauptforderung an GLÄUBIGER schon entrichtet wurde.
Und wie gesagt, bei mir hat IK dann aufgegeben -(obwohl sie genau, wie bei Fragesteller versucht hatten die Geb. einzutreiben)- und mir auch schriftlich mitgeteilt, daß die Sache sich erledigt habe.
Aber jeder muß selber wissen, was er tut....

@ Fragesteller: es ja nun schon ne Weile vergangen. Hast du die Gebühren gezahlt? Oder wie ist es überhaupt weitergegangen? *neugier*

Olga

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Das ist normalerweise unerheblich. Wenn ich einen Mahnbescheid beantrage und der Kunde eine Woche später zahlt, kriegt er den MB trotzdem. Und muss die Gebühren abdrücken.

-----------------
"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Verlangen zurückgeben."

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest123-276
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 24x hilfreich)

Wenn Sie bereits Mahnungen vom Gläubiger erhalten haben und er zusätzlich noch ein Inkasso beauftragt hat, sind die Inkassogebühren NICHT erstattungsfähig!

Schreiben Sie der Inkassogesellschaft, dass Sie die Hauptforderung an den Gläubiger inzwischen vollständig bezahlt haben. Ebenfalls weisen Sie darauf hin, dass der Gläubiger Sie bereits angemahnt hat und somit die zusätzliche Beauftragung einer Inkassogesellschaft nicht notwendig war und Ihnen dadurch unnötige (vermeidbare) Kosten entstanden sind. Sie sehen daher einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers.



-----------------
"Betrogen wird nur der, der es verdient.

"Vertraue!" spricht das Herz, "Misstraue!" der Verstand."

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
+Olga+
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 18x hilfreich)

@spaghetti
so ähnlich hatte ich es auch gemacht, nur daß mein Fax damals sogar noch knapper ausgefallen war ;)
(besagtes Fax schickte ich damals an IK UND Gläubiger)
Ja, ich hatte auch Mahnungen vom Gläubiger selbst.
Aber ich wusste gar nicht, daß deswegen IK-Gebühren nicht erstattungsfähig sind.

Olga

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"Nichts ist so einfach, dass man es nicht falsch machen könnte."

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

Das schlauste wäre zunächst in Erfahrung zu bringen, ob in dem entsprechendem Amtsgerichtsbezirk Inkassokosten anerkannt werden.

In einigen Amtsgerichtsbezirken werden diese nämlich grundsätzlich nicht anerkannt, und zwar unabhängig vom Sachverhalt!

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Häh? Also wenn ich einen Schuldner anmahne und er nicht zahlt, darf ich KEIN Inkassobüro beauftragen? Wo soll denn diese Logik herkommen?
Wir haben früher einen Anwalt beauftragt. Die Gebühren waren auch erstattungsfähig. Nanet hatte mal einen Link gepostet, der die grundsätzliche Berechtigung von Inkassokosten bis zur Höhe der entsprechenden Anwaltskosten rechtfertigte.
Wie kommst Du also zu Deiner Auffassung?

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"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Verlangen zurückgeben."

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

Das ist nicht meine Auffassung sondern der Hinweis auf aktuelle Rechtsprechung.

Ich wurde vor noch nicht allzulanger Zeit von dem Inkassounternehmen BFS risk & collection verklagt.

In der Klagezustellung gab es direkt folgenden Hinweisbeschluss des Gerichtes:

Das Gericht weist die Parteien gemäß § 139 ZPO auf folgendes hin: Das Gericht weist darauf hin, dass nach hiesiger Rechsprechung Inkassokosten grundsätzlich nicht zu ersetzen sind. Wird die Klage insoweit zurückgenommen?

Ich weiß zwar nicht, in wievielen Amtsgerichtsbezirken dies genauso gesehen wird, aber mein Amtsgerichtsbezirk wird wohl nicht der einzige in Deutschland sein, der dies so handhabt.


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#22
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Mein Unverständnis bezog sich nicht auf Dich sondern auf das Posting von Spaghetti.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest123-276
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 24x hilfreich)

@Mahnman
Die *Logik* besteht darin, dass Inkassogesellschaften nur dazu dienen, Forderungen anzumahnen.
Ist der Gläubiger dazu selbst in der Lage, sind die Gebühren durch die Beauftragung einer Inkassogesellschaft vom Schuldner nicht erstattungspflichtig.
Begründet wird dies damit, dass die ZUSÄTZLICHE Beauftragung einer Inkassogesellschaft eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Gläubigers darstellt.



-----------------
"Betrogen wird nur der, der es verdient.

"Vertraue!" spricht das Herz, "Misstraue!" der Verstand."

-- Editiert von spaghetti am 26.02.2005 14:29:57

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
nanet
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 89x hilfreich)

@mahnman :
mit meinen Posting in Bezug auf die Höhe der Inkassokosten wollte ich zum Ausdruck bringen das die sogenannten "Wunschgebühren" der Inkassofirmen doch im Falle eines möglichen Gerichtsverfahrens doch von den Richtern weggeschrumpft werden. Das ist den betreffenden Firmen ja auch bekannt.
Schaut euch doch mal die "Wunschgebühren" der Inkassos hier in den Foren an.
Es wird spekuliert das der drohende Schreibstil "überzeugt" und der "Kunde" zahlt.

Deswegen kann ich hier nur im Tekkno Stil meine Empfehlung
wiederholen : Zahlungen NUR an den Gläubiger (mit eventuellen toleranten Gebühren) und NIE mit Inkassos verhandeln.

gruß
nanet




1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Interessant. Laut Auskunft unseres zentralen Mahngerichts dürfen Inkassobüros auch gerichtlich titulieren.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Clara26
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 6x hilfreich)

Kann mich hier nur Mahnmann anschließen (mal wieder)

Mal grundsätzlich:
Hat sich hier eigentlich jemand mal wirklich ernsthaft mit Inkassounternehmen beschäftigt? Hier werden lediglich Einzelschicksalle besprochen. Bei mir wars so, bei dem wars aber so und hier wieder anders...... Ich würde niemals jemandem Raten etwas nicht zu bezahlen, ween ich es nicht genau begründen könnte!! Gerade bei Inkassounternehmen. Die würde es nicht geben, wenn diese ihre Kosten nicht geltend machen könnten. Jeder der eine berechtigte Forderung hat und dessen Schuldner sich in Verzug befindet, kann ein Inkassounternehmen beauftragen, die Kosten trägt nun mal der Schuldner. Wäre es ein Anwalt gewesen und kein Inkasso, müssten dessen Kosten doch auch gezahlt werden. Ich finde es halt einfach unfair, teilweise Tips abzugeben, bei denen man nicht 100% hinter stehen kann. Möchte niemanden angreiffen, will nur zur "Vorsicht" raten.

-----------------
"Clara26"

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

@ Clara26

Deine Aussage "die Kosten des Inkassobüros trägt nun mal der Schuldner" ist schlicht und einfach falsch!

Wie ich bereits weiter oben erläutert habe, werden von den Gerichten Inkossokosten, selbst bei einer berechtigten Hauptforderung, teilweise nicht anerkannt!

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Clara26
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 6x hilfreich)

@von Borion:
Aber Du sagst selbst, dass es unterschiedlich ist. Natürlich werden bei vielen Gerichten die Inkassokosten gemindert oder gar ganz gestrichen (da sind wir uns einige), aber dass ist halt nicht überall so. Ich würde mich als Schuldner eben nicht auf den Richter verlassen.

-----------------
"Clara26"

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

@ Clara26

Prima, dann sind wir und ja einig. :-)

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

es ist inzwischen so das es eigentlich nicht mehr um das eintreiben der forderungen geht sondern um die Inkassoprovision. ;)
zumindest meistens. man brauch sich doch nur mal in diesem forum umschauen.

die abmahnvereine mahnen ja auch nur ab weil es hier saftige Gebühren zu verdienen gibt. oder sieht das jemand anders ?

Derjenige der sich auskennt wehrt sich geschickt und zahlt die gebühren NICHT

hausfrau erna müller zahlt ängstlich
angesichts der dominanten briefschreiber.

Mit Nichtreagieren bei den Inkassogebühren fährt man (meistens) besser.
Die eigentliche Rechnung , sofern berechtigt,
sollte man natürlich bezahlen.





-- Editiert von thehellion am 11.03.2005 19:51:35

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