Inkassokosten zu hoch

29. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
Njördr
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)
Inkassokosten zu hoch

Hi,
ich bin Student und habe daher nicht viel Geld und nun will ein Inkassounternehmen von mir auch noch insgesamt 100€ haben.
Ich bekam folgenden Brief:



Meine Antwort:

Betreff: Inkasso-Bescheid Aktenzeichen 182864

Sehr geehrte Damen und Herren,

da es sich um Ihren Inkasso-Bescheid vom 14.11.2014 um ein Schreiben einfacher Art handelt, widerspreche ich Ihrer Forderung von Inkassokosten in Höhe von 58,50€. Zusätzlich fordere ich eine Auflistung der Gläubigerspesen in Höhe von 20,00€ und zahle bis dahin nur die Gebühr der ersten Mahnung (2,50€).
Somit überweise ich Ihnen am 20.11.2014 den folgenden Betrag:

Hauptforderung: 58,17€
Gläubigerspesen: 2,50€
Verzugszinsen: 0,21€
0,3.Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 VV RVG: 13,50€
Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG: 2,70€
Gesamtsumme: 77,08€


Allen weiteren Kosten und gerichtlichen Mahnbescheiden widerspreche ich. Desweiteren bin ich mit der Weitergabe meiner Daten gem. BDSG nicht einverstanden. Ich untersage explizit die Kontaktaufnahme per Telefon.


Daraufhin kam heute dieses Schreiben:



Nun habe ich ein Antwortschreiben erstellt:

Betreff: Inkasso-Bescheid Aktenzeichen 182864

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich weise sie hiermit auf §4 RDGEG Absatz 5 hin:
„...für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig..."
Zusätzlich weise ich sie auf die Beschreibung eines „Schreiben einfacher Art":
„Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält"
Ein passendes Urteil vom AG Kehl Urteil vom 25.9.2013, 5 C 461/13 :
„...Dieser Betrag entspricht der gesetzlichen Gebühr eines Rechtsanwalts für ein Schreiben einfacher Art (0,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 VV RVG in der bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung) bei einem Gegenstandswert in Höhe von der Hauptforderung zuzüglich der Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Denn im vorliegenden Fall wäre als adäquate vorgerichtliche Rechtsverfolgung ein einfaches Mahnschreiben durch einen Rechtsanwalt ausreichend gewesen, um den Beklagten den Ernst der Lage vor Augen zu führen..."
Ich fordere sie hiermit auf, darzulegen, welche schwierigen rechtlichen Ausführungen und sachlichen Auseinandersetzungen sie mit ihrem Inkassobescheid vom 14.11.2014 hatten. Zusätzlich fordere ich auf mir die Gläubiger Vollmacht zuzuschicken. Meiner Forderung mir eine Liste der Gläubigerspesen zukommen zu lassen sind sie nicht nachgekommen. Ich werde diese in Höhe von 20,00€ deshalb nicht begleichen.
Ich widerspreche nach wie vor auch der Höhe Ihrer Inkassokosten vom 14.11.2014. Ich habe Ihnen bereits die von mir angebotene Summe von 77,08€ überwiesen.


Meine Frage hierzu ist, ob ich dieses Schreiben so abschicken soll oder ist es doch besser die Inkassokosten in voller Höhe zu zahlen? Im allgemeinen Recht kenne ich mich leider absolut nicht aus.

Ich freue und bedanke mich für jede Hilfe

grüße



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-- Editiert Njördr am 29.11.2014 21:33

-- Editiert Njördr am 29.11.2014 21:35

-- Editiert Njördr am 29.11.2014 22:04

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Diskusionen über durchsetzungsfähige bzw nichtdurchsetzungsfähige Gebühren sollte man nicht unbedingt ausgerechnet mit einem Inkassounternehmen führen

Was soll da ein Inkassobüro auch anderes antworten ;)

Eingeklagt wird das nicht aber man sollte auf jeden fall die restforderung unter Anheimstellungg des rechtsweges schriftlich zurückweisen und der telefonischen Kontaktaufnahme widersprechen

Siehe HomePage krk

"Schwerpunkt: Intensives Telefoninkasso zu versetzten Zeiten: Durch die persönliche Ansprache des Schuldners wird die Erfolgsquote erheblich gesteigert..."

sonst nervt Dich ein Call Agent :devil:




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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

-- Editiert thehellion am 30.11.2014 00:07

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Njördr
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)

Sie drohen mir ja im zweiten Schreiben damit vor Gericht zu gehen und ich will halt, dass die mich in Ruhe lassen^^

In meinem ersten Schreiben hab ich den Telefonkontakt schon untersagt

-- Editiert Njördr am 30.11.2014 00:59

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ein paar nervige Briefe kommen trotzdem.

Textvorschlag, was ich schreiben würde: "Wertes Inkasso. Gemäß §4 Absatz 5 RDGEG reduziere ich die Inkassokosten auf 3€. Dies entspricht dem von mir anerkannten Schaden bei 100 Mahnungen desselben Gläubigers desselben Monats. Ich behalte mir vor, das zu viel gezahlte Geld ohne weitere Vorwarnung gerichtlich mittels Anwalt zurückzufordern. Sie haben anscheinend nicht verstanden: Ich diskutiere nicht mit Ihnen über ihre frei erfundene Inkassogebühr. Sie brauchen auch nicht zu denken, dass irgendwelche weiteren Bettelbriefe irgendetwas an der Situation oder meiner Meinung ändern. Sie wollen sich hinsichtlich ihrer Gebührenforderung ausschließlich an ihre Auftraggeberin wenden und diese kann dann, wenn sie der Meinung ist, dass die Gebühr erstattungsfähig ist, gerne noch einmal bei mir vorsprechen. Das Gespräch mit Ihnen ist hiermit eingestellt. Ich fordere Sie auf, mich nicht weiter zu belästigen, denn je nach Formulierung ihrer Drohbriefe werde ich zudem Strafanzeige wegen Nötigung erstatten."

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#4
 Von 
Njördr
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)

"bei 100 Mahnungen desselben Gläubigers desselben Monats"

Das Problem ist halt, dass es eine Apotheke war und kein Großkonzern :/

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Apotheken haben normalerweise zwischengeschaltete Abrechnungsunternehmen und die haben dann durchaus Großaufträge an Inkassos. Oder ist das bei dir nicht der Fall?

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#6
 Von 
Njördr
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)

Das weiß ich leider nicht. Ich weiß nur, dass diese Apotheke sehr schnell zum Inkassobüro läuft. Es war nicht mal 1 Monat nach der Mahnung.

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#7
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Das weiß ich leider nicht. Ich weiß nur, dass diese Apotheke sehr schnell zum Inkassobüro läuft. Es war nicht mal 1 Monat nach der Mahnung.


Vermutlich arbeiten die für den Auftraggeber kostenlos und leben von den Gebühren
quote:
Sie drohen mir ja im zweiten Schreiben damit vor Gericht zu gehen und ich will halt, dass die mich in Ruhe lassen^^

Das machen die bestimmt nicht
Den Link kennst Du wahrscheinlich schon :
http://inkassokosten.wordpress.com/

Kanzlei Schickner zur Höhe der Inkassogebühren (linke Spalte) Noch weniger als 0,3 ;)

http://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulassig-oder-nicht-/







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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

-- Editiert thehellion am 30.11.2014 17:45

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Njördr
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)

Hey danke für den Link, den kannte ich tatsächlich noch nicht.
Soll ich mein zweites Schreiben eigentlich nun abschicken oder etwas anderes schreiben?

Und vor allem was sollen die Gläubigerspesen sein? Ich habe ja eine Auflistung gefordert, diese wurde mir aber nicht zugesandt

grüße

-- Editiert Njördr am 30.11.2014 18:06

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Die Aufstellung wirst du nicht bekommen, denn die 20€ können die nicht annähernd begründen. Die sind frei erfunden.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#10
 Von 
Njördr
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)

Und wenn sie mir die Auflistung nicht geben brauch ich das nicht zu bezahlen oder?

Kann ich das Inkassounternehmen eigentlich nun meinerseits wegen versuchten Betrug anzeigen? ^^

-- Editiert Njördr am 30.11.2014 18:42

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Du brauchst es vermutlich so oder so nicht zahlen. Mahngebühr 2,50€. Falls es zu einer Rücklastschrift kam, nochmal 5€. Das war es aber auch schon.

quote:
Kann ich das Inkassounternehmen eigentlich nun meinerseits wegen versuchten Betrug anzeigen?

Die werden sich rausreden. Das bringt nicht viel.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Kann ich das Inkassounternehmen eigentlich nun meinerseits wegen versuchten Betrug anzeigen? ^^


Wegen was ?
Das Inkasso verhält sich bisher absolut "normal"
Das die Branche es faustdick hinter den Ohren hat ist ja wahrlich kein Geheimnis

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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
ReNo-Fachangestellter
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 156x hilfreich)

Nur mal so nebenbei, eine 0,3-Gebühr bei einem Gegenstandswert von bis zu 500,00 EUR sind zwar 13,50 EUR aber gem. § 13 Abs. 2 RVG ist der Mindestbetrag einer Gebühr 15,00 EUR, also hast du 1,50 EUR zu wenig überwiesen.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Njördr
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)

Hey,
habe heute die Antwort vom Inkassounternehmen bekommen:

Und obwohl ich eine Aufstellung der Gläubigerspesen gefordert habe, kam diese nicht mit.

Im ersten Brief habe ich geschrieben für was ich das Geld überweise, z.B. Hauptforderung, aber das Inkassounternehmen hat nun mein überwiesenes Geld einfach von ihren Kosten abgezogen und berechnet fleißig (wenn auch nur Centbeträge) Zinsen auf die Hauptforderung.

Bei unserer Rechtsschutzversicherung habe ich angerufen und die sagte mir, dass ich soweit alles richtig gemacht habe.

Nur wenn es jetzt wirklich weiter geht, was dann? Ich habe 150€ Selbstbeteiligung, was doppelt soviel wäre, wie die (für mich nicht berechtigte) Forderung.

Was würdet ihr tun?

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Nur wenn es jetzt wirklich weiter geht, was dann?

Du sagst es selbst: Wenn.
Wenn es zu einem gerichtlichen Mahnbescheid kommst, widersprichst du dem.
Und dann wartest du und wartest und wartest und die Klage wird vermutlich nie eingehen bei Gericht. Damit brauchst du auch keinen Anwalt.

Der Satz "Die Mehrkosten hierfür wären ebenfalls von Ihnen zu zahlen" ist im Übrigen Blödsinn. Du hast eindeutig und endgültig die Zahlung verweigert. normalerweise kommt nun ein gerichtlicher Mahnbescheid-. Die Kosten dafür tragen aber die Gläubiger und Inkassos, denn bei endgültiger Verweigerung gibt es nur noch den Weg, dich zu verklagen. Der Mahnbescheid ist sinnbefreit.

Nimm es als das, was es ist: Riesig viel lauwarme Luft um gar nichts. Hefte das Schreiben ab und ignoriere es. Eventuell kommen noch zehn allerletzte Mahnschreiben...


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-- Editiert mepeisen am 10.12.2014 14:28

1x Hilfreiche Antwort

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