Inkassoschreiben bekommen.

15. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
rightreft
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkassoschreiben bekommen.

Hey!
Ich habe ein Inkassoschreiben erhalten. Die Hauptforderung beträgt 4.000€ und ist berechtigt. Ich kann sie grds. komplett bezahlen und brauche keine Ratenzahlung. Eine Abtretungserklärung liegt nicht bei. Die Zahlungsfrist ist Mitte kommender Woche. Zahlungstermin vom Kaufvertrag war Ende November 2023, was richtig im Schreiben vermerkt ist. Als Geschäftsgebühr ist 0,9 angegeben. Es ist die erste Inkasso-Zahlungsaufforderung.

Laut Verbraucherzentrale darf bei Zahlung innerhalb der ersten Inkasso-Zahlungsfrist nur eine Gebühr von 0,5 berechnet werden. Dies habe ich dem Inkassounternehmen bereits als handschriftlich unterschriebenes Antwortschreiben gemailt. Ebenso habe ich darin um die Abtretungserklärung und den Nachweis über die berechneten Mahn/Rücklastschriften gebeten. Bisher habe ich noch keine Antwort bekommen.

Dazu sind mir diese Fragen gekommen:
1. Ist es der normale Ablauf, dass ich die Gesamtforderung inkl. aller Gebühren erstmal komplett zahle und dann im nachhinein erst die Kostensenkung von 0,9 auf 0,5 einfordern kann?
2. Was passiert, wenn ich innerhalb der ersten Zahlungsfrist die Gesamtforderung mit reduzierter 0,5 Gebühr überweise?
3. Ich darf nicht erst warten, bis ich die Abtretungserklärung bekomme oder den Nachweis über die Mahn-/Rücklastkosten, um am Ende nur 0,5 zahlen zu müssen?
4. Mir wurden Zinsen i.H.v. 200€ berechnet. Der Inkasso-Check von verbraucherzentrale.de sagt, dass sei zu viel. Selbst 100€ hält dieser Check für zu viel. Doch andere Webseiten mit Inkasso-Zinsrechner sagen, 200€ sei richtig. Was stimmt?

-- Editiert von User am 15. Juli 2024 00:29

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23 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41038x hilfreich)

Zitat (von rightreft):
Bisher habe ich noch keine Antwort bekommen.

Vermutlich ist die Mail nicht angekommen.
Und Bitten muss keiner erfüllen.



Zitat (von rightreft):
1. Ist es der normale Ablauf, dass ich die Gesamtforderung inkl. aller Gebühren erstmal komplett zahle und dann im nachhinein erst die Kostensenkung von 0,9 auf 0,5 einfordern kann?

Nö.


Zitat (von rightreft):
2. Was passiert, wenn ich innerhalb der ersten Zahlungsfrist die Gesamtforderung mit reduzierter 0,5 Gebühr überweise?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer
Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Höchstvermutlich wird das Inkasso die fehlende 0,4 Gebühr einfordern.



Zitat (von rightreft):
3. Ich darf nicht erst warten, bis ich die Abtretungserklärung bekomme oder den Nachweis über die Kosten der Mahn-/Rücklastkosten, um am Ende nur 0,5 zahlen zu müssen?

Bei einfachen, unbestrittenen Inkassofällen oder kleinen Forderungsbeträgen gilt ein reduzierter Gebührensatz von 0,5

Da all das hier nicht vorliegt (was auch Deinem Schreiben zu verdanken ist), gilt ein Gebührensatz von 0,9 an aufwärts.



Zitat (von rightreft):
Was stimmt?

Welcher Zinssatz wurde vertraglich vereinbart und welcher Zinssatz wird verlangt?


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
rightreft
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal für die Antwort.

Zitat (von Harry van Sell):
Vermutlich ist die Mail nicht angekommen.


Ich hatte die Mail am Donnerstag versandt. Es könnte grds. auch an längerer Bearbeitungszeit liegen oder dass die Antwort per Post kommen wird.

Zitat (von Harry van Sell):
Bei einfachen, unbestrittenen Inkassofällen oder kleinen Forderungsbeträgen gilt ein reduzierter Gebührensatz von 0,5

Da all das hier nicht vorliegt (was auch Deinem Schreiben zu verdanken ist), gilt ein Gebührensatz von 0,9 an aufwärts.


Spricht etwas dagegen, dass der Fall einfach und unbestritten ist? Klein ist der Betrag eher nicht. Verstehe ich es richtig, dass mein Antwortschreiben den Aufwand beim Inkassounternehmen erhöht hat und dies u.a. die 0,9 Gebühr rechtfertigt?

Zitat (von Harry van Sell):
Welcher Zinssatz wurde vertraglich vereinbart?


Das würde ich im Kaufvertrag bzw. in den AGB finden?

Zitat (von Harry van Sell):
welcher Zinssatz wird verlangt?


4.000€ Forderung, 200€ Zinsen und ein Zeitraum zwischen Ende November und heute ergibt ein Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41038x hilfreich)

Zitat (von rightreft):
Spricht etwas dagegen, dass der Fall einfach und unbestritten ist?

Ein einfacher Fall liegt vor, wenn direkt auf ein erstes Inkassoschreiben reagiert und die Forderung umgehend begleichen wird.
Das ist hier eindeutig nicht der Fall.



Zitat (von rightreft):
Das würde ich im Kaufvertrag bzw. in den AGB finden?

Korrekt.



Zitat (von rightreft):
4.000€ Forderung, 200€ Zinsen und ein Zeitraum zwischen Ende November und heute ergibt ein Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Verzugszinssatz für Verbrauchergeschäfte (§ 288 BGB)
seit 1. Juli 2023: 8,12 %
seit 1. Januar 2024: 8,62 %
seit 1. Juli 2024: 8,37 %
Die 5 % über dem Basiszinssatz wären also korrekt.


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#4
 Von 
rightreft
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank!

Zitat (von Harry van Sell):
Ein einfacher Fall liegt vor, wenn direkt auf ein erstes Inkassoschreiben reagiert und die Forderung umgehend begleichen wird.
Das ist hier eindeutig nicht der Fall.


Hm, das erhaltene Schreiben ist soweit das erste Inkassoschreiben und ich könnte die Gesamtforderung bis zur ersten Zahlungsfrist in ein paar Tagen überweisen. Ich hätte zwar gerne die Abtretungserklärung und den Nachweis über die Mahn-/Rücklastschriften vor der allerersten Inkasso-Zahlungsfrist und vor meiner Überweisung. Aber noch lieber würde ich nur 0,5 zahlen :)

Also ich habe noch nicht ganz verstanden, warum die 0,5 in meinem Fall nicht gilt.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41038x hilfreich)

Zitat (von rightreft):
Also ich habe noch nicht ganz verstanden, warum die 0,5 in meinem Fall nicht gilt.

Ein einfacher Fall liegt nach bisheriger Auffassung bei "schweigen und zahlen" vor.
Man hat nicht geschwiegen, den Inkasso zusätzliche Arbeit gemacht, somit kein einfacher Fall mehr.


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#6
 Von 
rightreft
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Ah ok danke.

Also hätte das Inkasso-Unternehmen mir eigentlich erstmal nur 0,5 in Rechnung stellen dürfen für den Fall der stillschweigenden und fristgerechten Zahlung.

Könnte ich noch fragen, wie in dem Fall das mustergültige Verhalten aussieht, um nur 0,5 zahlen?

Erstmal stillschweigend die 0,9 bezahlen und im nachhinein die 0,4 zu viel zurückfordern?

Oder stillschweigend nur die 0,5 bezahlen?

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41038x hilfreich)

Zitat (von rightreft):
Oder stillschweigend nur die 0,5 bezahlen?

Genau das würde ich machen.


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#8
 Von 
Graves
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von rightreft):
4. Mir wurden Zinsen i.H.v. 200€ berechnet. Der Inkasso-Check von verbraucherzentrale.de sagt, dass sei zu viel. Selbst 100€ hält dieser Check für zu viel. Doch andere Webseiten mit Inkasso-Zinsrechner sagen, 200€ sei richtig. Was stimmt?


Gem. § 288 BGB liegt der Verzugszins bei 5% über Basiszins. Verzug wird in § 286 BGB geregelt, im Verzug befindest du dich ja gerade. Der Basiszins wird von der Deutschen Bundesbank ausgegeben, liegt derzeit bei 3,37% (+ 5% = 8,37% Verzugszins)
Bei einer Forderung von (letzter Stand: 4.000€) beträgt der Verzugszins pro Jahr ca. € 334,80 (kommt also jedes Jahr on Top auf die Forderung)

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#9
 Von 
rightreft
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

danke!

Leider funktioniert es nicht, die Antwort als hilfreich zu markieren.

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#10
 Von 
rightreft
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi nochmal.

Ich hatte jetzt erstmal nur die gesamte Hauptforderung, die 20€ Gebühr und die 0,5 Gebühr fristgerecht zum Termin im ersten Schreiben bezahlt. Es erschien noch aussichtsreich, dass der Gläubiger auf die Zinsen verzichtet und die 0,4-Gebührendifferenz übernimmt. Mittlerweile sieht es nicht mehr danach aus.

Ich hatte 2 Überweisungen an den Inkassodienst gemacht. In die eine hatte ich den Verwendungszweck "20€ Gebühr + 0,5 Gebühr" reingeschrieben und in die andere Überweisung als Verwendungszweck "Hauptforderung". Allerdings hat der Inkassodienst dies nicht so verbucht. Der Inkassodienst hat es so verbucht, als hätte ich die Zinsen bezahlt und dass immer noch etwas von der Hauptforderung offen sei.

Die Gesamtforderung ist deshalb wegen weiterhin angefallener Zinsen höher als im ersten Schreiben.

Dazu sind mir diese Fragen gekommen:
- Darf nur auf eine nicht bezahlte Hauptforderung Zinsen erhoben werden oder auch auf die Inkasso-Geschäftsgebühr?
- Darf der Inkasso-Dienst meine Zahlung so verbuchen, wie er will oder muss er es rechtlich so verbuchen, wie ich es im Verwendungszweck angegeben hatte?

-- Editiert von User am 13. August 2024 16:51

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41038x hilfreich)

Zitat (von rightreft):
Allerdings hat der Inkassodienst dies nicht so verbucht. Der Inkassodienst hat es so verbucht, als hätte ich die Zinsen bezahlt und dass immer noch etwas von der Hauptforderung offen sei.

Die üblichen Taschenspielertricks ...



Zitat (von rightreft):
Darf der Inkasso-Dienst meine Zahlung so verbuchen, wie er will oder muss er es rechtlich so verbuchen, wie ich es im Verwendungszweck angegeben hatte?

Wenn der Schuldner bestimmt, für welche Teil die Zahlung sein soll, dann ist das in aller Regel bindend.


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#12
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1774 Beiträge, 699x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die üblichen Taschenspielertricks ...
Denn nur so, kann man immer mehr (unseriöse) Kosten aus einer eigentlich schon beglichenen Forderung rausschlagen. Deswegen sehen es Inkassobüros nicht gerne, wenn die Hauptforderung direkt beim GV bezahlt wird, denn dann war es das mit dem abkassieren und dem Titel (und das wissen die genau). Da droht man lieber, versucht ("vorteilhafte") Angebote zu machen, weil man mit der Angst des Menschen spielt, dass der GV ein böser Mann ist.

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#13
 Von 
rightreft
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Hm also ein GV wurde noch nicht eingeschaltet. Ich hatte die Hauptforderung ans Inkassobüro bezahlt zur ersten Zahlungsfrist mit der Nennung "Hauptforderung" im Verwendungszweck.

Im aktuellen Inkasso-Schreiben steht natürlich, dass sei die letzte Zahlungserinnerung für die offenen Zinsen und die 0,4 Gebührendifferenz. Sonst erfolgt Pfändung und Meldung an Auskunfteien.

D.h. mit bezahlter Hauptforderung darf kein Vollstreckungstitel erwirkt werden?

Meine Schufa-Bonität ist laut letzter Datenkopie bei 99%. Die würde ich gerne so behalten. Eine Rechtsschutzversicherung habe ich nicht.

Könnte ich es noch etwas weiter treiben und ggf dann dem GV und den Auskunfteien die Überweisungskopie zukommen lassen, dass die Hauptforderung laut Verwendungszweck bereits bezahlt ist?

Oder wäre es im Sinne der Bonität doch besser, die Zinsen und die 0,4 Gebührendifferenz vom allerersten Inkassoschreiben jetzt schon zu zahlen? (nicht die unrechtmäßig erhöhten Zinsen aus dem letzten Schreiben)

-- Editiert von User am 15. August 2024 01:27

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#14
 Von 
kaffeeliebhaber
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von rightreft):
Allerdings hat der Inkassodienst dies nicht so verbucht. Der Inkassodienst hat es so verbucht, als hätte ich die Zinsen bezahlt und dass immer noch etwas von der Hauptforderung offen sei.


Das machen die gerne, muss Dich aber nicht stören. Verweise auf https://dejure.org/gesetze/BGB/366.html und setze dem IKB eine kurze Frist, bis wann die Hauptforderung korrekt gebucht werden soll.

Erfahrungsgemäß reicht der Hinweis auf einen Anwalt, den du einschaltest, falls es nicht so läuft wie gesetzlich vorgeschrieben. Da Du die Hauptforderung zahlen konntest, ist es glaubhaft, dass das nächste Schreiben vom Anwalt kommt.

Und bestreite in dem Schreiben die Höhe der neuen Mahnkosten. Wenn die falsch buchen, ist das nicht Deine Schuld. Bestrittene Forderungen dürfen nicht in einer Auskunftei eingetragen werden bzw. müssen sofort wieder gelöscht werden.

Letztlich kann zwar ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden, dem Du einfach widersprichst. In den seltensten Fällen ziehen IKBs deswegen vor Gericht. Und nur wenn sie dann gewinnen, kann eine Auskunftei informiert werden.

Und sei niemals nett oder nachgiebig zu den Brüdern.

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#15
 Von 
rightreft
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke!

Hab ich so an den Inkassodienst geschrieben.

Die gesamten Inkassokosten (0,9 Geschäftsgebühr + 20€-Gebühr + rechtmäßige Zinsen) summieren sich auf fast 500€. Für diesen hohen Betrag würde schon gerne etwas zurückbekommen in Form von erste Erfahrung mit einem Gerichtsvollzieher oder erstes gerichtliches Mahnverfahren gegen mich. Man lebt nur einmal, man wird dadurch schlauer und es härtet ab, falls mir das nochmal passieren sollte.

Ich wäre bereit, um die 50€ noch zusätzlich für Gerichtsvollzieher bzw. gerichtlichen Mahnverfahren auszugeben. Ich möchte aber meine 99% Schufa-Bonität behalten und keine Meldung an Auskunfteien.

Um dieses Ziel zu erreichen, warte ich jetzt einfach ab, bis GV oder gerichtliches Mahnverfahren kommt und bezahle dann erst die ausstehende 0,4 Gebührendifferenz und die rechtmäßigen Zinsen?

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#16
 Von 
kaffeeliebhaber
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 7x hilfreich)

Die Hände in den Schoß legen, ist nicht zu empfehlen. Sofern Du der Forderung nachweisbar widersprochen und auf 366 hingewiesen hast, kannst erstnal auf eine korrekte Abrechnung des IKB warten. Ansonsten können auch Dinge im Hintergrund geschehen, die Dir nicht gefallen, wobei Du m.W.* bei einer Forderung bis 1000 € den Score nicht gefährdest, wenn Du innerhalb von einem Monat (nach Eintragung) eine unbestrittene (oder durch ein Gericht festgestellt korrekte) Forderung begleichst.

Und wenn das für Dich ein (mit Verlaub merkwürdiges) Abenteuer sein soll, lass Dich beraten oder anwaltlich vertreten, damit Du Herr der Lage bleibst.

*: Man möge mich korrigieren, wenn ich mit dem Betrag und/oder der Frist falsch liege. Danke

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#17
 Von 
rightreft
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke.
Jetzt hab ich es verstanden:

"Die Verrechnung nach § 367 Abs. 1 BGB findet nur dann Anwendung, wenn der Schuldner keine Zahlungsbestimmung trifft. Bestimmt er, worauf die Zahlung zu erfolgen hat, gilt § 366 Abs. 1 BGB: Die Verrechnung hat auf die Hauptforderung zu erfolgen, Kosten und Zinsen bleiben unbeglichen."

"Gemäß § 367 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen, sofern der Schuldner eine andere als die gesetzliche Anrechnung bestimmt. Lehnt der Gläubiger die Annahme der Leistung des Schuldners ab, heißt das aber nicht, dass er die Zahlung behalten und anders verrechnen darf, sondern muss sie dem Schuldner zurückzahlen."

https://www.alles-fuer-renos.de/teil-zahlungen-des-schuldners-wie-ist-zu-verrechnen

Das IKB hats mir meine Zahlungen nicht zurückgezahlt, also hat es meiner Verrechnung zugestimmt und es findet § 366 Anwendung.

Und es gilt auch § 366, obwohl mir das IKB geschrieben hatte "Wir haben Ihre Zahlungen nach § 367 verbucht."

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#18
 Von 
kaffeeliebhaber
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von rightreft):
Und es gilt auch § 366, obwohl mir das IKB geschrieben hatte "Wir haben Ihre Zahlungen nach § 367 verbucht."


Wenn im Verwendungszweck etwas steht wie "Hauptforderung" oder "Nur zur Verrechnung mit Hauptforderung", so ist das bindend. Ja § 366.

Scheint ein schwarzes Schaf (von denen gibt es ne Menge) zu sein. Ich würde sofort zum Anwalt gehen. Das Gute: Die Rechnung geht direkt ans IKB.

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#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41038x hilfreich)

Zitat (von kaffeeliebhaber):
Das Gute: Die Rechnung geht direkt ans IKB.

In der Regel gehen die Rechnungen an den Auftraggeber.
Wenn der Anwalt so was nutzloses wie das versenden an das IKB machen möchte, so landet sie am Ende doch wieder beim Mandanten - denn das IKB wird diese nicht bezahlen weil es diese nicht bezahlen muss.

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#20
 Von 
rightreft
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von kaffeeliebhaber):
Scheint ein schwarzes Schaf (von denen gibt es ne Menge) zu sein. Ich würde sofort zum Anwalt gehen.


Hm ich habe Streitigkeiten bisher immer alle außergerichtlich und ohne das Einschalten eines Anwalts geregelt. Ich war auch noch nie als Angeklagter vor Gericht und hätte mich dort anwaltlich vertreten lassen müssen. Ich möchte natürlich trotzdem wissen, ob das Recht auf meiner Seite ist.

Der strittige Differenzbetrag ist gerade mal etwa 10€. Die (angeblichen) Mahn- und Rücklastkosten (wohl inkl. Kosten fürs Herausfinden meiner neuen Anschrift) i.H.v. 15€ hat mir das IKB schon erlassen, nachdem ich einen Beleg dafür haben wollte.

Ich kenne mich mit dem Beauftragen von Anwälten so gar nicht aus. Wie gesagt, habe auch keine Rechtsschutzversicherung, die hohe Kosten abfedern könnte. Und eine Rechtschutzversicherung abschließen für einen Streitwert von 10€ sehe ich nicht als so maßvoll an. Dass ich irgendwann wieder einen Betrag nicht bezahle und mir dann ein IKB schreibt, ist eher unwahrscheinlich.

Was ist, wenn das IKB einlenkt nach dem ersten Schreiben von meinem Anwalt? Muss ich dann die Kosten von meinem Anwalt übernehmen?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41038x hilfreich)

Zitat (von rightreft):
Was ist, wenn das IKB einlenkt nach dem ersten Schreiben von meinem Anwalt? Muss ich dann die Kosten von meinem Anwalt übernehmen?

Höchstvermutlich ja.

Erstattungspflichtig wären höchstens die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung.

Es mag ja Leute geben die mit sich mit verfassen und zusenden eines Einzeilers der eine ablehnende Haltung zum Ausdruck bringt hoffnungslos überfordert fühlen und sich den Luxus eines Rechtsanwaltes für solche Angelegenheiten gönnen. Das sei ihnen unbenommen.

Aber wie man schon sieht "notwendig" ≠ Luxus ...


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1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
kaffeeliebhaber
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 7x hilfreich)

Da es sich bei der falschen Buchung um ein Fehlverhalten handelt (meine Meinung), sollte das IKB zahlen, wenn Du zum Erreichen der Rechtmäßigkeit einen Anwalt brauchst. Du hast es ja angekündigt. Theoretisch könntest Du ja auch klagen und es würde noch teurer. Und wo ist das Problem, selbstsicher aufzutreten und
mit den gleichen Waffen zurückzuschießen?

Alerdings bin ich nicht von 10€ als Ursache für den Disput ausgegangen. Ich dachte 500 € stünden zur Debatte. Für 10 € wirst wahrscheinlich niemanden finden.

Ich blicke ehrlich gesagt nicht mehr ganz durch, was Sache ist.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41038x hilfreich)

Zitat (von kaffeeliebhaber):
Da es sich bei der falschen Buchung um ein Fehlverhalten handelt

Korrekt



Zitat (von kaffeeliebhaber):
sollte das IKB zahlen, wenn Du zum Erreichen der Rechtmäßigkeit einen Anwalt brauchst

Auch richtig - die Betonung liegt aber auch "brauchen" im Sinne von "notwendig".



Zitat (von kaffeeliebhaber):
Theoretisch könntest Du ja auch klagen und es würde noch teurer

Ja, aber dann wohl für den TS.
Denn in der Regel bleibt der Kläger auf den Kosten sitzen, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat.


Wenn das Inkasso meint sich nicht an die Gesetze halten zu müssen und mehr Geld will, müssten sie klagen.
Erfahrungsgemäß möchten die IKBs das aber nicht - da kommt dann ein Mahnbescheid und nach dem Wiederspruch ohne Begründung noch einige Bettelbriefe den Widerspruch doch zurück zu nehmen und dann ist meist Ruhe.


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