Intrum Inkasso sperrt P Konto

11. Juli 2026 Thema abonnieren
 Von 
Buchenweg
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 8x hilfreich)
Intrum Inkasso sperrt P Konto

Hallo zusammen.

Seit ein paar Tagen habe ich auf Anraten ein P Konto eröffnet und bis gestern lief alles wie gewohnt. Seit heute kann ich allerdings kein Bargeld abheben, Überweisungen tätigen oder sonstiges mit dem Konto anstellen. Beim Kundensupport erhalte ich folgende Mitteilungen:

- Ich habe Ihr Konto und den bisherigen Chatverlauf überprüft. Ihr Konto wurde aufgrund eines Pfändungsanspruchs, der von einer externen Behörde angefordert wurde, vorübergehend eingeschränkt.
Wir müssen Sie darüber informieren, dass derzeit ein formelles Pfändungsdokument von der Behörde aussteht. Wenn dieses Dokument nicht innerhalb der nächsten 30 Tage eingeht, wird die Einschränkung Ihres Kontos aufgehoben. Für Anfragen oder erforderliche Maßnahmen bezüglich dieses Anspruchs müssen Sie sich direkt an die anfordernde Behörde unter den unten genannten Kontaktdaten wenden:
Name der Behörde: Intrum Deutschland GmbH
Referenznummer: PRIVAT
Adresse: Donnersbergstr. 1
64646 Heppenheim
Telefon: 06252 672 591
Wir können die Einschränkung nicht aufheben, bis wir entweder das erforderliche Pfändungsdokument erhalten oder von Intrum Deutschland GmbH offiziell benachrichtigt werden, die Einschränkung aufzuheben. Um den Prozess zu beschleunigen, kontaktieren Sie sie bitte und bitten Sie sie, Revolut per Post ein Freigabeschreiben auszustellen. Nach Erhalt wird unser engagiertes Team das Schreiben überprüfen und Ihr Kontostatus wird wieder normal sein.
- Gern geschehen. Ich weiß, wie wichtig es ist, auf Ihr Geld zugreifen zu können, und es tut mir aufrichtig leid, dass diese Situation Ihnen Stress bereitet.
Ich möchte transparent sein, warum Ihre Gelder derzeit nicht verfügbar sind. Obwohl Ihr Konto als P-Konto geschützt ist, hat die Behörde eine Anordnung zur „vorübergehenden Sperrung" für Ihr Profil erlassen. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hebt diese spezielle Anordnung die Standardzulage für P-Konten auf und blockiert vorübergehend alle ausgehenden und eingehenden Transaktionen.
Wir können dies nicht von unserer Seite ohne offizielle Freigabe aufheben. Kann ich Ihnen sonst noch behilflich sein?
- Hallo MEIN NAME , ich bin NAME und werde Ihren Fall von hier aus übernehmen. Vielen Dank, dass Sie sich wegen der Einschränkung Ihres Kontos an uns gewandt haben. Ich habe Ihr Profil sorgfältig geprüft und kann bestätigen, dass Ihr Pfändungsschutzkonto (P-Konto) weiterhin vollständig aktiv ist. Laut unseren Aufzeichnungen wurde Ihr geschützter Freibetrag nicht überschritten, was bedeutet, dass derzeit null Euro gegen den eigentlichen Pfändungsbetrag einbehalten oder abgebucht werden.
Ihr Konto ist jedoch aufgrund einer separaten rechtlichen Maßnahme derzeit für ausgehende Transaktionen gesperrt. Ihr Profil unterliegt einem vorläufigen Zahlungsverbot, das am 25. Juni 2026 direkt von Intrum Deutschland GmbH erlassen wurde. Während Ihr P-Konto-Grundschutz Ihre Gelder vor der Übertragung an einen Gläubiger schützt, verbietet dieses vorläufige Verbot uns rechtlich, ausgehende Kontoaktivitäten vorübergehend einzufrieren, bis der Gläubiger entweder eine vollständige Pfändung abschließt oder die Forderung zurückzieht.
Da wir eine regulierte Bank sind, sind wir an diese Anordnung rechtlich gebunden und können diese spezifische Einschränkung für ausgehende Transaktionen nicht eigeninitiativ manuell umgehen oder anpassen. Um die volle Funktionalität Ihres Kontos wiederherzustellen, müssen Sie sich direkt an Intrum Deutschland GmbH wenden, um die zugrunde liegende Forderung zu klären und zu beantragen, dass sie eine formelle Freigabeerklärung (Freigabeerklärung) direkt an Revolut senden.

Der Betrag von 1500 wurde noch nicht erreicht und dennoch ist mein Konto trotz P Konto eingefroren. Wie kann denn das sein?

Hoffe es kennt sich jemand aus.
Danke




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130591 Beiträge, 41546x hilfreich)

Zitat (von Buchenweg):
Wie kann denn das sein?

Wurde doch erklärt
Zitat (von Buchenweg):
Obwohl Ihr Konto als P-Konto geschützt ist, hat die Behörde eine Anordnung zur „vorübergehenden Sperrung" für Ihr Profil erlassen. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hebt diese spezielle Anordnung die Standardzulage für P-Konten auf und blockiert vorübergehend alle ausgehenden und eingehenden Transaktionen.


Behörden (z.B. Finanzamt, der Zoll oder die Polizei) können wegen schwerwiegender Umstände eine behördliche Anordnung zur Kontosperrung erlassen, diese geht über eine Standardpfändung hinaus. Die Behörde hat die gesetzliche Pfändungsfreigrenze aufgehoben, wodurch das P-Konto seine Schutzwirkung für den Zahlungsverkehr verliert und vollständig gesperrt wird.



Zitat (von Buchenweg):
Name der Behörde: Intrum Deutschland GmbH

Das ist allerdings keine Behörde, sondern nur eine Privatfirma. Diese können nur einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Gericht erwirken, jedoch keine behördliche Anordnung zur Kontosperrung erlassen.

Da mangelt es offenbar an der notwendigen Kompetenz zur Unterscheidung der beiden Konstrukte, das ist halt der Nachteil wenn man sich mit solchen "Banken" einlässt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2704 Beiträge, 789x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist allerdings keine Behörde, sondern nur eine Privatfirma.

Ich vermute mal, dass ein VZV (vorläufiges Zahlungsverbot) beantragt wurde. Ob und wie man die Bank dazu bekommt, dass du über den freien Betrag verfügen kannst, weiß ich nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130591 Beiträge, 41546x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Ich vermute mal, dass ein VZV (vorläufiges Zahlungsverbot) beantragt wurde.

Ja, die Wahrscheinlichkeit ist groß. Aber ein vorläufiges Zahlungsverbot (Vorpfändung) hat keinen Einfluss auf den Freibetrag des P-Kontos, der bleibt auch bei einer Vorpfändung geschützt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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