Ist eine Forderung aus dem Jahr 2001 verjährt?

5. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
Kölsch
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist eine Forderung aus dem Jahr 2001 verjährt?

Ich habe folgendes Problem

ich habe heute heute 16 Briefe von einer Schweizer Forderungsmanagment AG erhalten. Ich tippe jetzt einfach mal den Brief ab.


Ihr Einkauf bei S. am 13.11.01 um 16.50Uhr
Ihre ec-Karte, Lastschrift unbezahlt


Sehr geehrter Herr T.V

Sie kennen die Vorzüge der ec-Karte: Bargeldloser Einkauf ist für Sie bequem.

Zurzeit können Sie aber Ihre ec-Karte nicht oder nur eingeschränkt nutzen, da wir Ihre Karte gesperrt haben.
Wir haben die Tatsache, dass sie der B. Forderungs-Managment GmbH&Co.KG, Hamburg, Geld schulden in größere Sperrdatein gemeldet. Daher wurden Sie für den bargeldlosen, bequemen Einkauf bei verschiedenen Händlern, auch Versandhändlern, gesperrt.

Sobald Sie allerdings Ihre Zahlungen an Bünsch Hamburg aufgenommen haben, werden wir veranlassen dass Ihre Karte wieder zur Nutzung freigegeben wird.

Mit freundlichen Gruß
B.
Forderungs-Managment

i.A Antje K.


P.S: Nutzen Sie diese Chance: Nach Zahlung einer ersten Rate von €30.00 werden wir die Sperrung aufheben. Füllen Sie gleich die beigefügte Faxantwort aus und zahlen sie auf das Konto ein.



Mein Anliegen ist nun folgendes. Meiner Meinung nach ist die Forderung doch verjährt, obwohl sie vor der Gesetzesänderung entstanden ist?! Das einzige was ich jemals von diesem Forderungsmanagment erhalten habe ist eine Forderungsaufstellung aus dem Jahre 2002.Das im Schreiben gennannte Aktenzeichen ist auch aus dem Jahre 2002. Kann es sein das man mich versucht dahin zu bewegen die Forderung durch Zahlung anzuerkennen? Im Schreiben ist ja nicht mal der Betrag genannt den ich schulde. Insgesamt habe ich heute 16 solcher Schreiben erhalten, da ich 16 mal im November 2001 bei der Firma S. in DEUTSCHLAND, mit meiner EC Karte einer deutschen Bank bezahlt habe, und 16 mal eine Rücklastschrift ergangen ist. Ich muss dazusagen das ich auch jedes mal nachdem die Rücklastschrift ergangen ist die Waren wieder zurückgebracht habe. Das Geld wurde mir damals in BAR ausgezahlt und nicht wieder auf das Konto zurückgebucht. Ich habe dem Forderungsmanagment heute telefonisch gegenüber erklärt das ich die Zahlung als verjährt betrachte. War das ein Fehler? Wie soll ich mich jetzt verhalten? Muss ich heute noch für die 16 Rücklastschriften aus dem Jahre 2001 aufkommen? Unabhängig davon gibt es das Konto und die EC-Karte von damals nicht mehr da ich die Bank gewechselt habe.

Vielen Dank schonmal für die Hilfe

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

16 Briefe von Bünsch ????
Dein armer Briefkasten
Wenn nicht tituliert dann ist verjährt (3 Jahre)
Zahlst Du nur 1 Cent dann anerkennst Du die jeweilige Forderung !
Also per Fax : Einrede der Verjährung in allen 16 Fällen -
Um zu erfahren was Bünsch gespeichert hat würde ich Folgendes mitdraufpacken bzw in einem späteren FAX/email evtl nachschieben :

Gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fordere ich Sie auf:
1. Sie haben mir gegenüber unverzüglich offenzulegen, welche Daten außer den oben aufgeführten Adressen Sie über meine durch diesen Namen/diese Adressen identifizierte Person gespeichert haben, und aus welchen Quellen sämtliche mich betreffenden Daten stammen.
§ 6 Abs. 2 , § 28 Abs. 4 , § 34 Abs. 1-3 BDSG

2. Sie haben den Verwendungszweck sämtlicher mich betreffenden Daten ebenfalls unverzüglich mir gegenüber offenzulegen.
§ 34 Abs. 1 , § 43 Abs. 3 BDSG
6. Ich setze Ihnen zur Erfüllung dieser Forderung eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Datum dieses Schreibens.

7. Für die aus diesem Schreiben resultierende, selbstverständlich ausdrücklich erwünschte Kommunikation benutzen Sie bitte ausschließlich meine Adresse (deine Adresse) (siehe oben).

(Optionale Zusatzkeule, nur in ganz hartnäckigen Fällen nötig:)
Bitte haben Sie Verständnis dafür daß ich, sollten Sie dieses Schreiben ignorieren, mich gezwungen sehe, den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten zu informieren. Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor.
§38 Abs. 4, § 43 Abs. 3

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Kooperation.


lg

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