KLARNA AB und SEGORIA

13. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Monacense
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)
KLARNA AB und SEGORIA

Hallöle,

ich habe da mal eine Frage zu KLARNA AB und der Firma SEGORIA. (SEGORIA macht Inkasso für KLARNA)
Die Schreiben haben den selben Absender, nämlich KLARNA AB, Postfach 900162, 90492 Nürnberg.
Die Daten von SEGORIA werden unten in der Fußzeile abgedruckt mit HR-Angabe usw. und oben kommt das SEGORIA-Label dazu.
Dennoch - insbesondere, weil der Absender in beiden Fällen KLARNA AB ist und die Schreiben der Optik nach aus demselben System gedruckt werden, habe ich den Eindruck, daß die bei einer bestimmten Mahnstufe oder so einfach mit dem SEGORIA-Label weiterdrucken, damit sie die Inkassogebühr kassieren können. Kann das sein?
Wäre das rechtens?

Gruß


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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Auszug aus dem Impressum:

quote:
Impressum
Zögern Sie nicht, unsere Kontaktseite zu nutzen um sich mit Klarna in Verbindung zu setzen.
SEGORIA ist ein Teil der Klarna AB. SEGORIA Postfach 900162 90492 Nürnberg Deutschland

Meine Meinung: Das ist so nicht zulässig. Man kann nicht selbst sein eigenes Inkassobüro betreiben um dann Inkassogebühren zu erheben.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#2
 Von 
xpuff666
Status:
Schüler
(291 Beiträge, 192x hilfreich)

Dass Forderungssteller und Inkasso nur proforma unterschiedliche Firmen gründen, effektiv aber zusammen hängen, ist absolut gängig. Es ist allzu offensichtlich, dass da mit Inkassogebühren zusätzlicher Profit gemacht werden soll.

Oftmals werden mit sowas Billigangebote gegenfinanziert.

Ob es illegal ist, ist unklar, aber sowas wird, selbst wenn es illegal ist, viel zu wenig verfolgt. Verbundene Unternehmen nach Aktiengesetz §15 erbringen jedenfalls keine Rechtsdienstleistung (RDG, §2 Abs.3).

Für mich wäre das auf jeden Fall ein Indiz, dass die Zahlung von Inkassogebühren grundsätzlich verweigert werden sollte, weil das Inkasso nur proforma ausgelagert ist und die es auch in der eigenen Firma halten könnten.

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-- Editiert xpuff666 am 13.01.2013 11:14

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Monacense
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke soweit.

Nochmal ein bißchen Internetrecherche:

Weder für KLARNA noch für SEGORIA habe ich keinen Eintrag in dem Rechtsdienstleistungsregister recherchieren können. Wenn ich das richtig verstanden habe, müsste das aber so sein, damit dieses Segoria-Ding Inkassotätigkeit für Dritte ausführen kann.
Weiter ergibt die Recherche im schwedischen Handelsregister bei der Suche nach "Segoria" die KLARNA AB. Keine Ahnung, was da drin steht, dafür will der Bundesanzeiger Kohle.
Alle Daten der Segoria, die ich recherchieren konnte, führten letztlich zu KLARNA, für Segoria ist ja nicht einmal eine Rechtsform erkennbar. Ich habe dein Eindruck, als wäre das einfach nur eine Abteilung von KLARNA.
Verbundener gehts wohl kaum.
Also gibt es definitiv von mir keine Zahlung.

Leider behaupten die nirgends, daß sie ein Inkassounternehmen sind. Man sei "zuständig" für die Inkassoangelegenheiten der Klarna. Ich würde hier gern deren Schreiben hochladen, aber das geht wohl nicht. Die Tatsache, daß ich diesen Versuch, von mir Inkassogebühren zu kassieren, dreist finde, macht wohl keine Strafbarkeit. Wie schade. Oder?

Es gibt übrigens auch eine KLARNA GmbH. Die war auch in Nürnberg, hat aber den Sitz nach Köln verlegt.

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Sitz ist im ABBA Land Schweden

The Name of the Game ;-))

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"Empörung ist der Heiligenschein der Scheinheiligen "

-- Editiert thehellion am 13.01.2013 22:57

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Money Money Money..... (Text vergessen).

Nicht ernst nehmen sowas. Sollte man bei Inkasso nie aber wen derart offensichtlich Personendopplung vorliegt ist das alles eh nicht erstattungsfähig, egal wie es ausgeht.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
xpuff666
Status:
Schüler
(291 Beiträge, 192x hilfreich)

Sie müssen registriert sein, wenn sie als Inkasso auftreten:

Rechtsdienstleistungsgesetz RDG §11 Abs.4:
"Berufsbezeichnungen, die den Begriff 'Inkasso' enthalten, sowie [...] oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden."

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12316.06.2013 01:23:22
Status:
Schüler
(152 Beiträge, 113x hilfreich)

Es ist unzlässig, wenn Großkonzerne das Inkasso in Tochtergesellschaften ausgliedern, nur um hier nochmal abkassieren zu können. Das ist z.B. hier nachzulesen:

AG Dortmund, Urteil vom 08.08.2012, 425 C 6285/12 :
Ein gewerblicher Großvermieter hat keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten, die bei einem zum Konzern des Vermieters gehörenden Inkassoinstitut angefallen sind.


Hier außerdem zwei andere neuere Urteile. Zwar ist die Behandlung von Inkasso-Kosten in der Rechtsprechung umstritten. Ich glaube aber, einer sehr starker Trend in der Rechtsprechung geht dahin, Inkasso-Kosten als nicht erstattungspflichtig anszusehen. Das könnte wahrscheinlich die Spätfolge von dem überagressiven Vorgehen von diversen hier öfter genannten Inkasso-Läden sein. Allmählich fällt auch den Gerichten auf, dass hier in den letzten Jahren eine ziemlich üble Abzock-Mentalität entstanden ist:


AG Dieburg, Urteil vom 20.07.2012, 20 C 646/12 :


quote:<hr size=1 noshade>Leitsatz:
Die Geltendmachung von sog. Inkassokosten im Wege des Schadensersatzes verstößt regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht.

Aus den Gründen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dieburg sind Inkassokosten in aller Regel wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB nicht zu erstatten. (...)

Inkassounternehmen können deshalb gemäß RVG weder direkt oder analog abrechnen noch sich darauf zwecks Umgehung der sie grundsätzlich treffenden Schadensminderungspflicht berufen.

Dies ergibt sich auch aus einem qualitativen Unterschied. (...) Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist.

Die Kompetenz des von der Klägerin eingeschalteten Inkassounternehmens erhöht sich auch nicht durch ein eigenes Call-Center, in dem besonders geschulte Mitarbeiter vor allem telefonisch versuchen, gemeinsam mit den Versicherungsnehmern eine Möglichkeit der Regulierung der Angelegenheit zu erreichen.

Es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass Inkassounternehmen überhaupt eine für die Schuldner befriedigende Lösung finden wollen. Schließlich werden sie von den Gläubigern bezahlt und haben den Auftrag, möglichst viel Geld von den Schuldnern einzutreiben. Mangels Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung wären sie auch gar nicht in der Lage Belange der Schuldner zu berücksichtigen. Selbst wenn die Schuldner die Forderung mangels finanzieller Mittel nicht begleichen können, werden deren Belange nicht berücksichtigt, sondern die Kosten weiter in die Höhe getrieben, indem kostenpflichtige Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden, ohne Rücksicht darauf, dass Zinsen die Forderung weiter erhöhen, und der Schuldner auch bei Zahlungen die Forderung nie wird vollständig tilgen können.

Die von den Inkassounternehmen „besonders geschulten Mitarbeiter" haben die Aufgabe ihre durch die Schulungen erworbenen Kenntnisse zugunsten des Inkassounternehmens einzusetzen. Erfolge werden nicht dadurch erzielt, dass die Schuldner von der Rechtmäßigkeit der Forderung überzeugt werden, sondern weil sie durch ständige Wiederholungen der „Nachteile" bei Nichtzahlung Ängste schüren und Schuldner zur Zahlungen bewegen, auch wenn die behaupteten Forderungen nicht berechtigt sind. <hr size=1 noshade>


AG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2012, 37 C 54/12 :

quote:<hr size=1 noshade>Aus den Gründen:
Denn die Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines Inkassounternehmens zum Forderungseinzug sind nicht als Verzugsschaden gemäß § 286 BGB zu erstatten. Der entsprechende Schadenersatzanspruch ist gemäß § 254 BGB ausgeschlossen, weil es sich nicht um eine erforderliche und zweckmäßige Maßnahme zur Schadensabwehr bzw. –minimierung handelt. (...)

Allerdings ist auch in den sonstigen Fällen, d. h. wenn der Schuldner nicht erkennbar zahlungsunfähig oder –unwillig ist, die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten zu verneinen.

Denn auch in diesen Fällen ist die Einschaltung eines Inkassounternehmens weder erforderlich noch angemessen, deshalb auch nicht adäquat kausal, weil andere, mindestens genauso effektive, aber preisgünstigere Möglichkeiten zur Verfügung stehen (s. AG Zossen, Urteil vom 13.12.2006, G.-Nr.: 2 C 229/06 ). (...)

Es ist vereinfacht gesagt so, dass der Gläubiger entweder wesentlich kostengünstiger ohne erkennbare Einbußen in der Wirksamkeit selbst mahnen kann oder in rechtlich schwierigen Fällen oder bei hartnäckiger Weigerung des Schuldners mit deutlich höherer Erfolgsaussicht, aber teilweise deutlich geringeren Kosten den Gerichtsweg (Mahnverfahren) beschreiten bzw. einen Rechtsanwalt beauftragen kann. Für die Beitreibung von Forderungen im vorgerichtlichen Bereich bedarf es deshalb keines Inkassoinstitutes. Dies gilt jedenfalls, wenn diese seriös, d. h. ohne unzulässige Druckmittel, arbeiten.

Von dem regelmäßigen Auftraggeber eines Inkassounternehmers, einem wirtschaftlichen Mittel- oder Großunternehmen kann erwartet werden, dass er den unter kaufmännischen Gesichtspunkten, d.h. dem Verhältnis von Aufwand und Ertrag, d. h. Kosten und Wirksamkeit, günstigsten Weg wählt. Dies ist jedenfalls nicht die Beauftragung eines Inkassounternehmens. Denn sie ist aus der vorausschauenden Sicht des Gläubigers die teuerste und am wenigsten effektive Maßnahme. Ob diese Kosten für den Schuldner vorhersehbar sind, kann insofern nicht den Unterschied machen. (...)

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Erfahrungen des Gerichts ausschließlich große und mittlere kaufmännische Unternehmen (wie hier) Inkassounternehmen einschalten, die also ohnehin eine komplexe Buchhaltung vorhalten. Gerade für diese Unternehmen stellt sich die Verlagerung der eigenen Inkassoabteilung auf ein Inkassounternehmen als geradezu missbräuchlich dar. Denn die überzogenen Kosten der Inkassofirmen werden auf die zahlungswilligen und –fähigen Schuldner abgewälzt, die sich ihrerseits aus ihrer Position heraus nicht wehren wollen, obwohl die eigenen Mahnkosten des Gläubigers nur ein Bruchteil betragen würden.


<hr size=1 noshade>





-- Editiert Heinz Dieter am 14.01.2013 19:05

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#8
 Von 
Monacense
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallöle,

heute gab es wieder Post in der Sache. Nun tut sich ein Inkassounternehmen namens "IDENT Inkasso AB" auf, wieder das bekannte Nürnberger Postfach, der Gestaltung nach wohl auch aus demselben Programm gedruckt.
Ausweislich des Schreibens ist man "registriertes Inkassounternehmen nach § 10 Abs. 1 RDG ".
Im Gegensatz zu den Segoria-Schreiben wird nicht mehr angegeben, daß man Teil von KLARNA ist, vielmehr tritt man nun als eigenständige Gesellschaft auf.
Als Website wird www.identinkasso.de angegeben.
Ich glaube persönlich, daß das noch immer als verbundenes Unternehmen läuft und sie damit auch keine Inkassogebühren einheben können.
Es scheint, als lerne man dort.

Das Lustige ist: das, was Ident Inkasso nun von mir möchte, sind die Inkassogebühren, die ich Segoria vulgo Klarna nicht bezahlt habe.

Hoffentlich klagen sie mich bald.

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
Hoffentlich klagen sie mich bald.

Das ist sehr unwahrscheinlich.
Dass Inkassobüros die Inkassokosten für Inkassobüros einfordern ist perversion. Es hat sich so gesehen exakt nichts verändert. Ich würde die auflaufen lassen. Wie war der Wortlaut des Schreibens? Wenns zu heftig wird (Drohung mit Gerichtsvollzieher, Drohung mit Schufa u.ä.) gehe zur Polizei wegen Nötigung.
Ansonsten würde ich alles abheften und abwarten ob ein Schreiben eines Gerichtes folgt (gerichtlicher Mahnbescheid) und dem widersprechen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

www.identinkasso.de
Ident Inkasso AB
St. Eriksgatan 117
113 43 Stockholm

LOL
Schon wieder die Schweden :grins:

( Glauben die ernsthaft da würde einer zahlen ?)

:

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"Empörung ist der Heiligenschein der Scheinheiligen "

-- Editiert thehellion am 22.03.2013 08:55

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
madame surf
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, ich hab diesen Beitrag gefunden weil ich auch grad ein "Sujet" mit Segoria bzw Klarna habe! Wie ist denn die Sache bei Dir dann weitergegangen? Würde mich interessieren! MFG

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Monacense
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Das hörte irgendwann auf. Nachdem sie sich eine Inkassozulassung besorgt hatten haben sie mich nochmal wegen der Inkassogebühren für die Inkassogebühren usw. angeschrieben. Aber sie dürften dann wohl gerafft haben, daß das Weichkäse ist. Da sie jetzt eine Inkassozulassung zu haben scheinen, müsste man die Sachlage neu erörtern.

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Nicht wirklich. Inkassokosten um Inkassokosten einzufordern ist nach wie vor Weichkäse. ;-)

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Das klingt kurios

Ein zweites Inkassobüro macht die Gebühren des 1 Inkassos welche der "Schuldner" nicht bezahlt hat geltend

Ich bezweifele das es da tatsächlich Leute gibt die das dann auch zahlen denn es ist selbst für ängstliche Zeitgenossen unschwer zu erkennen das da anscheindend keine großartige Klagefreude vorhanden ist


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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Monacense
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Moment was Madame Surf für ein Thema hat, ist nicht bekannt. Daß Klarna auch lernen könnte und nun bei Ihr sich die Dinge anders darstellen, ist denkbar.

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Moment was Madame Surf für ein Thema hat, ist nicht bekannt


OK - hatte mich auf Dein Posting bezogen

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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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