Kann ich als Schuldner gerichtliches Mahnverfahren beantragen bzw. erzwingen

28. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Alfi2015
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kann ich als Schuldner gerichtliches Mahnverfahren beantragen bzw. erzwingen

Meine Frage scheint ungewöhnlich, weil jeder denkt, das ist doch Blödsinn. Ist es aber nicht. Ich habe in zwei Fällen vor, selbst als Schuldner das Mahnverfahren zu erzwingen, weiß nur nicht, wie das gehen soll. Im 1. Fall hat ein Vermieter einen Mahnbescheid beantragt, läßt aber jetzt nachdem er wegen der gleichen Angelegenheit mir den entspr. Betrag im Rahmen der Nebenkosten erlassen hat ("ohne recht. Anerkenntnis"), die Sache ruhen. Um die Sache rechtl. anerkannt zu bekommen, will ich erzwingen, daß das Verfahren weitergeführt wird.
Im zweiten Fall handelt es sich um Internet-Abzocke. Da ist der Vorgang jetzt an ein Inkasso-Unternehmen abgegeben worden. Die drohen zwar mit dem Mahnbescheid, lassen es aber seltenst bis zur Vollstreckung kommen, weil sie dann oft befürchten müssen, daß der Schuldner nicht zahlen kann und dann haben sie ihr Pulver verschossen.
Durch die Erzwingung des Verfahrens möchte ich eine Entscheidung in der Sache herbeiführen. Damit riskiere ich zwar, daß ich zahlen muß, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit wird das nicht der Fall sein und ich bin die Brüder los.
Habe ich mich da einigermaßen verständlich machen können? Falls ja, würde ich mich über eine Antwort freuen!

Gruß

Alfi

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Wenn du einem gerichtlichen Mahnbescheid widersprichst, kannst du auch das entsprechende Gerichtsverfahren beantragen. Ja.

Wie viel Sinn das im ersten Fall gibt, nachdem du bereits die Bestätigung hast, dass der Anspruch nicht mehr verfolgt wird, ist unklar. Du musst aufpassen, dass du am Ende nicht auf den Kosten sitzen bleibst, denn wenn du unnötigerweise das weitere Verfahren einleitest, könnten am Ende trotz Obsiegens dir die Kosten aufgebürdet werden. Diese Möglichkeit gibt es, wenn der Gläubiger sich richtig verhält, damit die Justiz vor unnötigen Verfahren geschützt wird.

Beim zweiten Fall: Wenn es noch keinen gerichtlichen Mahnbescheid gibt, kannst du den nicht erzwingen. Wenn allerdings das Inkasso trotz Widerspruchs mit weiteren Schritten droht, kann eine sogenannte negative Feststellungsklage möglich sein. Das heißt: Du klagst dann auf Feststellung, dass der Anspruch des Gläubigers/Inkassos nicht besteht.

Eine relativ kostenneutrale Variante ist es bei entsprechender Abzocke mit den Beweise eine Beschwerde beim Aufsichtsgericht des Inkassos einzureichen. Sie mögen doch mal bitte untersuchen, warum das Inkasso sich als Helfer von Abzockern verdingt. So etwas kostet nur Briefporto.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Alfi2015
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Mepeisen!

Vielen Dank für deine schnelle Antwort. Was den 2. Fall - Internet-Abzocke - betrifft, hast du mir auf jeden Fall schon mal geholfen. Diese Einrichtung "Aufsichtsgericht" kannte ich nicht. Ich hätte jetzt sofort die "Keule" rausgeholt, und das Unternehmen wegen Mißbrauchs eines der Gerichte und Nötigung angezeigt, aber dein Vorschlag ist ja wohl eher erfolgversprechend und wesentlich eleganter.
In der anderen Sache haben wir uns mißverstanden, weil ich mich wohl nicht klar ausgedrückt habe: Es war so, daß ich einmal vor 4 Jahren die Nebenkostenabrechnung wegen dieser Position - Hausmeisterkosten - beanstandet habe und den betr. Betrag abgezogen habe. Daraufhin kamen Mahnung und Mahnbescheid, aber kein Verfahren, also hat er wohl darauf verzichtet. Danach habe ich den Abzug der Hausmeisterkosten 2 mal wiederholt, was er mit dem Hinweis "ohne rechtl. Anerkenntnis" ausdrücklich akzeptiert hat. Um Rechts-Sicherheit zu erlangen, bin ich also auf den Spruch des Gerichts angewiesen. So kann er das immer wie ein "Damokles-Schwert" über mir in der Schwebe halten.

Gruß

Alfi2015

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Hi Alfi2015,
also das gestaltet sich jetzt so nach meinem Verständnis, bitte korrigiere mich für den Ablauf

vor 4 Jahren Widerspruch der Hausmeisterkosten
Auf diese Position auch ein Mahnbescheid welchem widersprochen wurde.
danach noch 2 mal die Kosten abgezogen, da hat der Vermieter ohne Anerkenntis einer Rechtspflicht akzeptiert.
Sofern Du diese Aussage schriftlich hast ist diese bindend und bei einer etwaigen Klage hat er keine Chancen hier zu obsiegen.

Das Ding vor 4 Jahren, da ist es etwas anderes.
Allerdings verhält es sich hier so, dass die Vorderungen nach 3 Jahren zum Jahresende verjährt.
Damit ist gemeint, das Forderungen aus dem Jahre 2013 Ende 2016 Verjährt sind, aus 2014 ende 2017.
Eine Besonderheit ist hier noch, dass ein MB erwirkt wurde. Dieser hemmt die Verjährung um 6 Monate.
Sprich ist der Anspruch aus 2013 wäre er im Juli 2017 verjährt aus 2014 eben Juli 2018.

Dies würde ich mit in meine Überlegungen mit einbeziehen, bevor ich jetzt den Klagewütigen starte. Unter Umständen bekommt Du nämlich ein Urteil zu deinen Ungunsten, obwohl der Betrag verjährt ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Nach 4 Jahren dürfte eh alles verjährt sein. Da hast Du Deine Rechtssicherheit.

Was grundsätzlich geht, für zukünftige Fälle. Zu berücksichtigen ist, dass ein Mahnverfahren, wenn dem nicht Fortgang gegeben wird, nach 6 Monaten im Keller verschwindet. Der Fall ist dann abgeschlossen. Aber, das Gericht muss einem Verfahren Fortgang binnen der ersten 6 Monate geben, wenn nach eingelegtem Widerspruch die zweite Hälfte der Gerichtskosten eingezahlt wird. Dann werden Fristen zur Klagebegründung gesetzt. Und es nimmt alles seinen normalen Verlauf.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.756 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen