Klägerin/Anwalt lehnt Ratenzahlung ab - jetzt Mahnbescheid

24. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Visual01
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Klägerin/Anwalt lehnt Ratenzahlung ab - jetzt Mahnbescheid

Hallo,
Ich soll wegen einer Dummheit eine Gebühr von € 260 an einen Rechtsanwalt zahlen.
Ich bin alleinerziehend, arbeite in Teilzeit, bekomme keinen Kindsunterhalt.
Bisher gibt es einen Gläubiger, der monatlich von mir bereits € 150 bekommt.
Da mein Gehalt für eine Pfändung zu niedrig ist, gibt er sich damit zufrieden.
Der Anwalt und seine Auftraggeberin haben mein Angebot zur Ratenzahlung abgelehnt. Es ist mir, aus finanziellen Gründen einfach nicht möglich, mehr als 10/15 Euro im Monat auszugleichen.
Nun ist der angedrohte Mahnbescheid da. Die Summe hat sich auf € 370 erhöht und ich kann nach wie vor keine andere Ratenzahlung anbieten ...
Was kann ich tun?
Genau das noch einmal dem Anwalt mitteilen, oder auf den Gerichtsvollzieher warten?

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31 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Was für eine Dummheit war denn das?
Wie setzt sich die Summe im Detail zusammen?
Eine Erhöhung von 260 auf 370 euro ist schon mal sehr kurios. Das klingt nach irgendwelchen erfundenen Gebühren.

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#2
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Das Ziel sollte nun Schadensbegrenzung heissen. Dafür sind folgende Fragen wichtig:
- Grund der Forderung?
- ist die Forderung berechtigt?
- wer ist Gläubiger?
- liegt Verzug vor?
- Wie setzt sich der Mahnbescheid zusammen?
Wie von mepeisen erwähnt, lohnt sich auch bei berechtigten Forderungen eine Prüfung - meist taucht da immer etwas auf was nicht durchsetzbar ist.
Für die Klärung und Reaktion auf den Mahnbescheid bleiben insgesamt 14 Tage Zeit

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#3
 Von 
Visual01
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich wurde angemahnt/angeklagt (?) weil

1. ich 2016 ohne Namensnennung in einer geschossenen Facebook Gruppe etwas über das Verschleiern des Einkommens vom Vater meines Sohnes geschrieben habe. Dabei wurde seine Lebensgefährtin ohne Namensnennung erwähnt.
Was genau Sie angezeigt hat weiß ich gar nicht mehr. War auch nicht relevant, habe ich ja getan.
2. Ich ein von ihr öffentliches Bild geteilt habe.
Sie fordert Schmerzensgeld für die darauf abgebildete Person und eine Unterlassungserklärung.
Soll Sie haben.

Der Anwalt meint, ich stelle Schutzbehauptungen auf.
Da ich wegen Flohmarktanzeigen für die besagte Gruppe blockiert wurde, ist es mir nach den Facebook Regeln ja nicht mehr möglich die Gruppe einzusehen oder die Admins zu informieren...
Ebenso verhält es sich mit der Reaktion auf meine Bitte zur Ratenzahlung und deren Festsetzung. Ich wurde im vorletzten Anwaltsschreiben freundlich daraufhin gewiesen, dass man inkassobevollmächtigt sei.

Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus:
Gerichtskosten
Gerichtsvollzieherkosten
Rechtsbeistandskosten (Gebühr, Auslagen, Steuer)

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von Visual01):
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus:

Ja,schon klar, die Frage ist aus was sich die 370 EUR zusammensetzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
2. Ich ein von ihr öffentliches Bild geteilt habe.
Sie fordert Schmerzensgeld für die darauf abgebildete Person und eine Unterlassungserklärung.
Soll Sie haben.

Das klingt bereits auf den ersten Blick irgendwie nach Unfug. War es ein von ihr selbst veröffentlichtes Bild? Hast du es manipuliert oder verändert? Schmerzensgeld? Für was genau? Dafür, dass du etwas teilst, was bereits öffentlich ist?

Zitat:
Dabei wurde seine Lebensgefährtin ohne Namensnennung erwähnt.

In einem negativem Zusammenhang? Gibt es denn Beweise für das, was du da geschrieben hattest?

Zitat:
Der Anwalt meint, ich stelle Schutzbehauptungen auf.

Was der Anwalt meint, ist ja erst mal vollkommen irrelevant.

Die zentrale Frage ist, was warum gefordert wird, ob das durchsetzbar ist und wenn ja, wie man Schadensbegrenzung betreibt.

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#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Auf der einen Seite lese ich hier etwas von Gerichtsvollzieherkosten. Dann schreibst Du von einem Mahnbescheid.
Das ergibt alles keinen Sinn.

Gibt es in diesem Fall einen gerichtlichen Titel?
Falls nicht, dann würde ich dem Mahnbescheid komplett widersprechen und gut ist.

Schmerzensgeld (für emotionalen Schmerz) ist im deutschen Rechtsraum sehr schwer durchsetzbar.
Desweiteren ist es extrem unwahrscheinlich, dass die Gegenseite die vollen EUR 370 gerichtlich durchsetzen kann, wenn sich Diese z.B. aus Gerichtsvollzieherkosten zusammensetzen (die es mangels Titel gar nicht geben darf).

-- Editiert von vundaal76 am 25.08.2018 08:06

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Falls es einen gäbe, würde ich aber auch widersprechen. Denn doppelt titulieren ist Unsinn.

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#8
 Von 
Visual01
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Gerichtsvollzieherkosten beziehen sich auf die Zustellung der Post durch das Amtsgericht.

In dem Gruppenbeitrag Stand, dass sie ihm sein Einkommen als Taschengeld zuteilt. Sie haben Screenshots von dem Beitrag.

Das geteilte Foto ist, bis heute, öffentlich. Ich habe es aber auch als Screenshot "nur eingeschränkt für "Freunde"" geteilt. Ich habe es nicht verändert oder verfremdet.

Meine Anwältin bezeichnete es als "Lehrgeld"

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#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Visual01):
Meine Anwältin bezeichnete es als "Lehrgeld"


Wenn Du anwaltlich vertreten bist und Deine Anwältin die Forderung als berechtigt ansieht, braucht man hier wohl nicht weiter darüber zu spekulieren.

Obwohl, so wie Du es beschreibst, sehe ich noch keinen Anlass für eine Unterlassung. Vermutlich wird Deine Beschreibung aber nicht vollständig sein.

Wie dem auch sei; der Mahnbescheid ist jetzt in der Welt und Du musst Dich entscheiden, ob Du ihm widersprechen willst oder die Forderung akzeptierst.

Ein sofortiges Anerkenntnis kann, wenn die Forderung auch schon vorher nicht abgelehnt wurde, dazu führen, dass die Verfahrenskosten dem Kläger auferlegt werden. Lass es Dir von der Anwältin erklären.

Zitat (von Visual01):
Ebenso verhält es sich mit der Reaktion auf meine Bitte zur Ratenzahlung und deren Festsetzung.
Dir ist also bekannt, dass sich die Gegenseite nicht auf eine Ratenzahlungsvereinbarung einlässt. Würde ich bei einer Forderung aus unerlaubter Handlung allerdings auch nicht.

Folglich solltest Du zusehen, dass Du die Forderung möglichst schnell begleichst, damit sie sich nicht noch durch fruchtlose Pfändungen erhöht.
Hier ist es sicherlich angezeigt über eine Gewichtung der Prioritäten nachzudenken

und - dass am Rande - ggf auch mal über die Durchsetzung des Kindesunterhalts.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Visual01
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):

Wie dem auch sei; der Mahnbescheid ist jetzt in der Welt und Du musst Dich entscheiden, ob Du ihm widersprechen willst oder die Forderung akzeptierst.

Ich akzeptiere ja die Forderung.

Zitat (von Sir Berry):

Zitat (von Visual01):
Ebenso verhält es sich mit der Reaktion auf meine Bitte zur Ratenzahlung und deren Festsetzung.
Dir ist also bekannt, dass sich die Gegenseite nicht auf eine Ratenzahlungsvereinbarung einlässt. Würde ich bei einer Forderung aus unerlaubter Handlung allerdings auch nicht.


Aber ich kann sie definitiv nicht in größerer Höhe als 10-20 Euro im Monat ausgleichen.
Mein Nettoeinkommen liegt bei 1.300, meine festen Ausgaben ohne Lebensmittel/Kleidung bei 1.000.
Ich kann davon unmöglich mehr entbehren.

Zitat (von Sir Berry):

Folglich solltest Du zusehen, dass Du die Forderung möglichst schnell begleichst, damit sie sich nicht noch durch fruchtlose Pfändungen erhöht.
Hier ist es sicherlich angezeigt über eine Gewichtung der Prioritäten nachzudenken

und - dass am Rande - ggf auch mal über die Durchsetzung des Kindesunterhalts.

Berry


Die Staatsanwaltschaft kümmert sich bereits um den Kindesunterhalt. Ich fürchte aber, das wird fruchtlos bleiben.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38369 Beiträge, 13984x hilfreich)

Die Staatsanwaltschaft kümmert sich nicht um den Kindesunterhalt. Die Staatsanwaltschaft erfüllt den Strafanspruch des Staates.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Mein Nettoeinkommen liegt bei 1.300, meine festen Ausgaben ohne Lebensmittel/Kleidung bei 1.000.

Damit wäre dann auch etwas pfändbar.

Du hast immer noch nicht beantwortet, wie genau sich nun diese 370€ zusammensetzen. Ich gebe wirdwerden Recht: Wenn du bereits anwaltlich vertreten wirst, was genau erwartest du dann hier für Antworten?

Wir haben hier nicht das ganze Bild und schildern tust du es auch nur lückenhaft.

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#13
 Von 
Visual01
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Moin,
Also ich bin nicht anwaltlich vertreten.
Ich habe nach Erhalt des ersten Schreibens mit der Anwältin einer Freundin gesprochen.
Dieses Forum ist öffentlich. Aus Angst weitere Post von dieser Frau zu erhalten werde ich nicht zu sehr ins Detail gehen können.

Ich habe geschrieben, was sie mir vorwirft. Es sind Fakten. Vielleicht mag es einen Anwalt geben, der sich mit Internetstrafrecht auskennt und mich da raus hauen kann. Besagte Anwältin von der Freundin kann es nicht. Sie sagt, akzeptieren und zahlen. So kleine Raten wie möglich, so hoch wie nötig.

Die Strafe beläuft sich auf ~ € 260
Dazu kommen ~ € 120 Verfahrenskosten

Zitat:

Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus:
Gerichtskosten
Gerichtsvollzieherkosten
Rechtsbeistandskosten (Gebühr, Auslagen, Steuer)


Die Gerichtsvollzieherkosten sind entstanden durch die förmliche Zustellung des allerersten Anwaltschreibens.

Mein Einkommen liegt mit netto € 1.300 noch € 270 unterhalb der Pfändungsgrenze für Alleinerziehende. Zumindest erschließt sich mir diese Info aus dem Internet.
Ich habe auch keine pfändbaren Besitztümer.

Mein Ratengesuch würde 2x abgelehnt. Man möchte die Summe in 3 Raten von mir haben. Das hieß für mich: 3 Monate Buttertoast und Gebrauchsartikel stark rationieren. Der Winter darf dann auch nicht kommen, da ich kein Erspartes für Winterkleidung/Schuhe habe.
Ich kann damit leben, aber mein Sohn (5) nicht. Am Ende habe ich das Jugendamt hier wegen Kindswohlgefährdung. Das traue ich denen zu.

Ich habe an den Vater meines Sohnes Strafanzeige gestellt, weil er seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Das Jugendamt hat mir dazu geraten, da er im regelmäßigen Rythmus bei Ihnen eine eidesstattliche Versicherung abgibt.
Zum 1.7. Sollte er lt. Staatsanwaltschaft zahlen, da er dies nicht tut, wird das Verfahren "fortgesetzt". Was auch immer das heißt.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Visual01
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich habe aktuell keinen Anwalt. Man hat mich am 18.6. Letztmalig aufgefordert der Zahlung einer ersten Rate über ~ € 90 nachzukommen oder den Mahnbescheid einzuleiten.
Jetzt ist der Mahnbescheid da.
Über die Schadenssumme und die Verfahrenskosten.
Wie kann ich nun vorgehen?

Ich möchte ja zahlen - aber ich kann nicht mehr zahlen als 10-20 Euro

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Man hat keinen Anspruch darauf, dass ein Gegner Ratenzahlungen zustimmt.

Wenn es schon einen Mahnbeschied gibt, wird die Gegenseite auch bestrebt sein einen vollstreckbaren Titel vom Gericht zu erhalten. Um dieses zu vermeiden, müsse es Argumente gegen die Berechtigung der Forderung geben.
Zahlungsunfähigkeit oder das Angebot zur Ratenzahlung sind keine solchen Argumente.

Mit solchen oder ähnlichen Worten wird auch die befragte Antwältin geantwortet haben.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Visual01
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Anwältin ht sich zuletzt im April dazu geäußert.
Von einem Mahnbescheid war damals nicht die Rede

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Die Gerichtsvollzieherkosten sind entstanden durch die förmliche Zustellung des allerersten Anwaltschreibens.

Halte ich für absurden Unfug. Man hätte dir das auch problemlos via normalem Einschreiben zustellen können. Wäre deutlich günstiger.

Zitat:
Die Strafe beläuft sich auf ~ € 260

Steht im Mahnbescheid wirklich "Strafe"? Denn so etwas dir gegenüber zu erheben ist Unsinn. Zivilpersonen oder Anwälte sprechen keine "Strafen" aus.

Zitat:
Dazu kommen ~ € 120 Verfahrenskosten

Und wie exakt setzt sich das zusammen? Nun lass dir doch nicht alles aus der Nase ziehen.

Also wenn du das inhaltlich akzeptierst, dann ist das halt so. Dann lass den Mahnbescheid über dich ergehen und wenn nichts pfändbar ist, dann ist dem so. Üblicherweise ist es so: Je länger kein Geld fließt, desto eher ist die Gegenseite kompromissbereit. Mehr kann man dazu nicht sagen.

Sobald ein Gerichtsvollzieher kommt, kannst du mit dem eine Ratenzahlung vereinbaren. Er hat durchaus die Chance, bis zu 12 Monate Ratenzahlung zu gewähren.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Halte ich für absurden Unfug.

Die einzig gerichtsfeste Zustellart ist kein absurder Unfug.

Bereits das reine Interesse der Gegenseite ein relevantes Schreiben gerichtsfest zuzustellen kann schon ausreichend sein, diese Kosten den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zuzuschlagen.


Man kennt weder die Vorgeschichte noch den Inhalt des Schreibens - gut möglich, das das das gerechtfertigt ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Visual01
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich möchte doch nur wissen, inwieweit ich reagieren kann/muss.

Warum müsst Ihr jetzt in Cent genau wissen, wie sich der Mahnbescheid zusammensetzt?

Ich habe davon keine Ahnung.
Soll ich ein Foto schicken?

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von mepeisen):
Halte ich für absurden Unfug.

Die einzig gerichtsfeste Zustellart ist kein absurder Unfug.

Bereits das reine Interesse der Gegenseite ein relevantes Schreiben gerichtsfest zuzustellen kann schon ausreichend sein, diese Kosten den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zuzuschlagen.

Man kennt weder die Vorgeschichte noch den Inhalt des Schreibens - gut möglich, das das das gerechtfertigt ist.

Danke.

Ich kann momentan leider nicht die vollständige Korrespondenz für den Vorgang finfen.
Alles was ich dazu mündlich wiedergeben kann habe ich bereits mehrfach getan.

Ich möchte die "Summe" (dann meinetwegen) ja auch begleichen. Aber mein Einkommen ist weder pfändbar, noch so hoch, dass ich etwas entbehren kann ohne zu leiden.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Visual01
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat (von Visual01):
Warum müsst Ihr jetzt in Cent genau wissen, wie sich der Mahnbescheid zusammensetzt?

Weil wir das Gefühl haben das Du abgezockt werden sollst.
Und um das
Zitat (von Visual01):
Ich möchte doch nur wissen, inwieweit ich reagieren kann/muss.

zu beantworten


Klar, wir könnten auch sagen zahl dem Anwalt die 365 EUR und widersprich dem Mahnbescheid.
Die Möglichkeit gibts aber nicht und am Ende ist man dann schnell bei 600 EUR wenn der GV vor der Türe steht.


So, jetzt mal zum Mahnbescheid:
Gefordert werden da Kosten für den Einsatz des Rechtsanwaltes.

Dafür fordert er nochmals Rechtsanwaltskosten, was aus meiner Sicht schon mal Unfug ist.


So, kommen wir nun zum Schreiben vom 18.06.2018, hat Du davon auch ein Foto?
Und von dem ersten Schreiben.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Visual01
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Visual01
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Visual01
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Haben Sie diese Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eigentlich unterschrieben?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Visual01
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, es ging ja explizit nur um dieses eine Foto

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Um das Foto und um die Behauptung. Wie dem auch sei. Man kann darüber streiten, ob das wirklich 250€ sind. Dazu müsste man einen relativ hohen Streitwert ansetzen. Aber in der Sache wird man nur wenig Chance haben, wenn man es unterzeichnet hat.

So geht das AG Charlottenburg von 250€ Streitwert pro Aktion aus. 04.01.2012 – Az.: 207 C 319/11 . Das dürfte die Anwaltskosten deutlich senken, wenn man dem folgt.

Wie gesagt gibt es einige Bedenken hinsichtlich der Gebühren und der Höhe. Ob man deswegen das Risiko eines Verfahrens auf sich nimmt. Die Entscheidung treffen nicht wir.

Ich persönlich würde es auf das Gerichtsverfahren ankommen lassen, ich hätte das aber auch nicht unterschrieben. Einfach um mal zu klären, wieso es Schmerzensgeld geben sollte für das Teilen eines von ihr selbst veröffentlichten Fotos. Und um mal zu klären, ob die Anwaltskosten nicht eher aus der Kategorie Abzocke sind von der Höhe her.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Ich persönlich würde es auf das Gerichtsverfahren ankommen lassen, ich hätte das aber auch nicht unterschrieben. Einfach um mal zu klären, wieso es Schmerzensgeld geben sollte für das Teilen eines von ihr selbst veröffentlichten Fotos.


ich bin ja oftmals nicht immer Deiner Meinung, aber hier stehe ich voll dahinter.

Wenn es nur um das "teilen" geht, sehe auch ich keinen Anspruch. Wie die zunächst befragte Anwältin zu einer anderen Einschätzung kommt, sollte man sie mal fragen. Ich vermute, dass es da doch mehr gibt.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

In Ergänzung zu oben:

Du solltest mal über Beratungshilfe, sprich Prüfung durch einen geeigneten Anwalt nachdenken.

berry

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Visual01
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Woran erkenne ich einen "geeigneten" Anwalt?

Ich meine, ich habe das gemacht - Sie soll meinetwegen auch das Geld haben... aber ich kann es jur Häppchenweise zahlen und möchte wissen, wie ich mit dem Mahnbescheid umgehen soll

0x Hilfreiche Antwort

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