Hallo,
Ich habe heute ein Schreiben vom örtlichen Amtsgericht bekommen.
Ich wurde von einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf Grund einer offenen Forderung verklagt.
Ich nehme die Klage an bzw. ich möchte die (gerechtfertigte) Forderung begleichen und die Sache schnellstmöglich beenden.
Nun weiß ich nicht wie ich vorgehen soll.
Soll ich dem Amtsgericht schreiben, dass ich die offene Forderung begleichen möchte und somit die Klage anerkenne?
Oder sollte ich das lieber einen Anwalt machen lassen?
Kommt jetzt noch eine Strafe im Sinne von Bewährung dazu oder so?
Ich bin echt überfordert und weiß echt nicht was ich machen soll.
Liebe Grüße
Klage
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
ZitatOder sollte ich das lieber einen Anwalt machen lassen? :
Anwalt kostet nur zusätzlich.
Wenn man die Forderung anerkennen will, kann man das auch ohne Anwalt machen.
Ein kurzer Schriftsatz ans Amtsgericht reicht - die Forderung des Klägers wird anerkannt. Dann gibt es ein Anerkenntnisurteil. Bringt insgesamt etwas Kostenvorteil.
Zu der Forderung kommen dann aber noch (reduzierte) Gerichts- und Anwaltskosten der Gegenseite dazu, muß man im Hinterkopf haben.
Ein Anerkenntnis sollte aber nur ausgesprochen werden, wenn die Rechtslage völlig eindeutig ist, man also ohnehin verurteilt werden würde.
ZitatKommt jetzt noch eine Strafe im Sinne von Bewährung dazu oder so? :
Nein, warum?
Solange es rein zivilrechtliche Forderungen sind (unbezahlte Rechnungen o.ä.), gibt es keine Strafe oder Bewährung.
quote=May_Vary]Kommt jetzt noch eine Strafe im Sinne von Bewährung dazu oder so?
Nein, warum?
Solange es rein zivilrechtliche Forderungen sind (unbezahlte Rechnungen o.ä.), gibt es keine Strafe oder Bewährung.
Vielen Dank für die hilfreiche Antwort. Ja es geht um eine nicht bezahlte Bestellung eines Bekleidungsherstellers und die Forderung ist berechtigt.
Naja ich hab einfach Angst. Zermartere mir jetzt den Kopf wie ich das alles formulieren soll.
Einen Anwalt würde ggf. die Rechtsschutz übernehmen.
Wenn ich die Klage schriftlich anerkannt habe wie geht es dann weiter ? Wird mir dann mitgeteilt wie hoch die Gesamtkosten nun sind und an wenn ich zahlen muss?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatZermartere mir jetzt den Kopf wie ich das alles formulieren soll. :
Ganz einfach:
In dem Rechtsstreit "Name Kläger"/ "Name Beklagte", Az. .......... wird die Forderung des Klägers von der Beklagten anerkannt.
(Ich vermute, du bist weiblichen Geschlechts. Sonst natürlich "Name Beklagter")
Datum, Unterschrift, fertig.
Bitte zwei Kopien nicht vergessen - die schickt das Gericht nämlich an die Gegenseite. Wenn man keine Kopien einreicht, macht das Gericht welche und berechnet das wahrscheinlich.
ZitatEinen Anwalt würde ggf. die Rechtsschutz übernehmen. :
Meistens ist da noch eine Selbstbeteiligung von z.B. 100 oder 200 EUR vorhanden, und die Rechtsschutz übernimmt ja nur wenn zumindest ein Hauch von Erfolg besteht. Das dürfte nach deinen Schilderungen jedoch nicht der Fall sein.
ZitatWenn ich die Klage schriftlich anerkannt habe wie geht es dann weiter ? :
Dann gibt es ein sog. Anerkenntnisurteil. Das wird dann zugestellt (ein gelber Briefumschlag) und aus diesem Urteil kann die Gegenseite dann die Zwangsvollstreckung betreiben.
Soweit soll es ja aber gar nicht kommen, denn man will ja bezahlen.
Im Urteil steht dann in etwa "wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger den Geldbetrag in Höhe von ....... EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinsatz ab dem ......zu zahlen.
Hier kann man dann übers Internet nach "Basiszinsrechner" googeln und die Zinsen von..... bis...... (aktuelles Datum, an welchem man bezahlt) ausrechnen. Diesen Gesamtbetrag dann schnellstmöglich an den Kläger bzw. dessen Rechtsanwalt bezahlen. Damit ist dann die sog. Hauptforderung, also der geschuldete Rechnungsbetrag inkl. Zinsen, vom Tisch.
Danach wird die Gegenseite einen Kostenfestsetzungsantrag stellen bei Gericht. Heißt, hier wird dann festgelegt, welche Gerichts- und Anwaltskosten noch zu bezahlen sind. Das dauert aber etwas länger als das Urteil. Man wird noch vom Gericht angeschrieben, ob es Einwendungen gibt gegen die Rechnung des Rechtsanwaltes. Meistens ist das alles korrekt, und der Kostenfestsetzungsantrag wird ohnehin vom Gericht geprüft.
Dann kommt ein sog. Kostenfestsetzungsbeschluß, auch dieser wird dann zugestellt (gelber Briefumschlag). Dort ist dann aufgeschlüsselt, was an Gerichtskosten und Anwaltskosten zu bezahlen ist. Auch aus diesem Kostenfestsetzungsbeschluß läßt sich die Zwangsvollstreckung betreiben!
Die Gerichtskosten also schnellstmöglich an das Gericht (Kontoverbindung steht drauf) und die Anwaltskosten der Gegenseite natürlich an den gegnerischen Anwalt bezahlen.
Das wars dann.
-- Editiert von BudWiser am 19.12.2020 17:26
-- Editiert von BudWiser am 19.12.2020 17:28
Liste die Forderungen doch bitte hier einmal auf, nicht dass man hier noch Unfuggebühren anerkennt.
ZitatListe die Forderungen doch bitte hier einmal auf, nicht dass man hier noch Unfuggebühren anerkennt. :
Ich will ehrlich sein, ich habe nicht die Kraft mich gerichtlich mit dem Kläger zu streiten.
Ich habe bestellt und war unvorhersehbar nicht in der Lage die Raten Zu bezahlen.
Ich möchte einfach nur diese Unannehmlichkeit aus der Welt schaffen. Und ja da nehme ich auch unfuggebühren in Kauf.
Zitat:ZitatZermartere mir jetzt den Kopf wie ich das alles formulieren soll. :
Ganz einfach:
In dem Rechtsstreit "Name Kläger"/ "Name Beklagte", Az. .......... wird die Forderung des Klägers von der Beklagten anerkannt.
(Ich vermute, du bist weiblichen Geschlechts. Sonst natürlich "Name Beklagter")
Datum, Unterschrift, fertig.
Bitte zwei Kopien nicht vergessen - die schickt das Gericht nämlich an die Gegenseite. Wenn man keine Kopien einreicht, macht das Gericht welche und berechnet das wahrscheinlich.
ZitatEinen Anwalt würde ggf. die Rechtsschutz übernehmen. :
Meistens ist da noch eine Selbstbeteiligung von z.B. 100 oder 200 EUR vorhanden, und die Rechtsschutz übernimmt ja nur wenn zumindest ein Hauch von Erfolg besteht. Das dürfte nach deinen Schilderungen jedoch nicht der Fall sein.
ZitatWenn ich die Klage schriftlich anerkannt habe wie geht es dann weiter ? :
Dann gibt es ein sog. Anerkenntnisurteil. Das wird dann zugestellt (ein gelber Briefumschlag) und aus diesem Urteil kann die Gegenseite dann die Zwangsvollstreckung betreiben.
Soweit soll es ja aber gar nicht kommen, denn man will ja bezahlen.
Im Urteil steht dann in etwa "wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger den Geldbetrag in Höhe von ....... EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinsatz ab dem ......zu zahlen.
Hier kann man dann übers Internet nach "Basiszinsrechner" googeln und die Zinsen von..... bis...... (aktuelles Datum, an welchem man bezahlt) ausrechnen. Diesen Gesamtbetrag dann schnellstmöglich an den Kläger bzw. dessen Rechtsanwalt bezahlen. Damit ist dann die sog. Hauptforderung, also der geschuldete Rechnungsbetrag inkl. Zinsen, vom Tisch.
Danach wird die Gegenseite einen Kostenfestsetzungsantrag stellen bei Gericht. Heißt, hier wird dann festgelegt, welche Gerichts- und Anwaltskosten noch zu bezahlen sind. Das dauert aber etwas länger als das Urteil. Man wird noch vom Gericht angeschrieben, ob es Einwendungen gibt gegen die Rechnung des Rechtsanwaltes. Meistens ist das alles korrekt, und der Kostenfestsetzungsantrag wird ohnehin vom Gericht geprüft.
Dann kommt ein sog. Kostenfestsetzungsbeschluß, auch dieser wird dann zugestellt (gelber Briefumschlag). Dort ist dann aufgeschlüsselt, was an Gerichtskosten und Anwaltskosten zu bezahlen ist. Auch aus diesem Kostenfestsetzungsbeschluß läßt sich die Zwangsvollstreckung betreiben!
Die Gerichtskosten also schnellstmöglich an das Gericht (Kontoverbindung steht drauf) und die Anwaltskosten der Gegenseite natürlich an den gegnerischen Anwalt bezahlen.
Das wars dann.
Vielen vielen Dank für die Erklärung!
Eine Frage hab ich aber noch:
Ist es üblich dass man in der dritten Person schreibt? Wenn ja warum ?
-- Editiert von BudWiser am 19.12.2020 17:26
-- Editiert von BudWiser am 19.12.2020 17:28
-- Editiert von May_Vary am 19.12.2020 20:50
ZitatIch will ehrlich sein, ich habe nicht die Kraft mich gerichtlich mit dem Kläger zu streiten. :
Meine Meinung? Gut so.
Alles andere kostet nur Lebensqualität. Man hat "Mist" gebaut, ist bereit, hier klare Kante zu machen und hat danach sein altes Leben zurück.
Auch wenn der Einwand von @Jonathon durchaus beachtenswert ist.
ZitatIst es üblich dass man in der dritten Person schreibt? Wenn ja warum ? :
Ist üblich, es gibt eine eigene "Gerichtssprache". Schreiben werden häufig als Schriftsätze bezeichnet, vor allem wenn sie mehr als eine Seite lang sind. Man sagt oder schreibt nicht, sondern "trägt vor" usw.
Wenn man sich einmal in die Lage eines Richters / einer Richterin versetzt, die den ganzen Tag über nur mit Klägern und Beklagten zu tun haben und deren Vortrag in einer Vielzahl von Schriftsätzen lesen sollen, versteht man, warum:
Wenn ein Richter oder eine Richterin irgendwo liest, Herr Müller oder Frau Maier hat das und das getan oder nicht getan, muß er erstmal überlegen und herumblättern, wer denn nun Herr Meier ist - war das nun der Kläger oder die Beklagte?
Für den Richter / die Richterin ist es einfacher, wenn er eben "Kläger" oder "Beklagter" liest und was er bzw. dessen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin im Schriftsatz vom soundsovielten vorgetragen oder beantragt hatte.
Vorliegend wird es wohl nicht viel Schriftverkehr geben, und von einem juristischen Laien wird man auch nicht erwarten daß dieser die "Juristensprache" beherrscht.
Also keine Panik, wenn man schreibt "ich erkenne die Forderungen des Klägers an".
Aufpassen: es gibt Fristen! Hinweise dazu finden sich bei der Klageschrift. Wegen Fristversäumnis kann man auch einen Prozeß verlieren. Dann gibt es nämlich ein "Versäumnisurteil", auch wenn man das eigentlich nicht will.
Versäumnisurteil ist im Ergebnis zwar gleich (man wird verurteilt, die Forderung zu zahlen), aber die Folgekosten (Gerichts- und Anwaltskosten) sind dann höher.
Und da du ohnehin keinen langen Rechtsstreit willst, würde ein Versäumnisurteil (gegen das man Einspruch einlegen könnte) die schlechtere, weil teurere Alternative.
Viel Erfolg!
Zitat:ZitatIch will ehrlich sein, ich habe nicht die Kraft mich gerichtlich mit dem Kläger zu streiten. :
Meine Meinung? Gut so.
Alles andere kostet nur Lebensqualität. Man hat "Mist" gebaut, ist bereit, hier klare Kante zu machen und hat danach sein altes Leben zurück.
Auch wenn der Einwand von @Jonathon durchaus beachtenswert ist.
ZitatIst es üblich dass man in der dritten Person schreibt? Wenn ja warum ? :
Ist üblich, es gibt eine eigene "Gerichtssprache". Schreiben werden häufig als Schriftsätze bezeichnet, vor allem wenn sie mehr als eine Seite lang sind. Man sagt oder schreibt nicht, sondern "trägt vor" usw.
Wenn man sich einmal in die Lage eines Richters / einer Richterin versetzt, die den ganzen Tag über nur mit Klägern und Beklagten zu tun haben und deren Vortrag in einer Vielzahl von Schriftsätzen lesen sollen, versteht man, warum:
Wenn ein Richter oder eine Richterin irgendwo liest, Herr Müller oder Frau Maier hat das und das getan oder nicht getan, muß er erstmal überlegen und herumblättern, wer denn nun Herr Meier ist - war das nun der Kläger oder die Beklagte?
Für den Richter / die Richterin ist es einfacher, wenn er eben "Kläger" oder "Beklagter" liest und was er bzw. dessen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin im Schriftsatz vom soundsovielten vorgetragen oder beantragt hatte.
Vorliegend wird es wohl nicht viel Schriftverkehr geben, und von einem juristischen Laien wird man auch nicht erwarten daß dieser die "Juristensprache" beherrscht.
Also keine Panik, wenn man schreibt "ich erkenne die Forderungen des Klägers an".
Aufpassen: es gibt Fristen! Hinweise dazu finden sich bei der Klageschrift. Wegen Fristversäumnis kann man auch einen Prozeß verlieren. Dann gibt es nämlich ein "Versäumnisurteil", auch wenn man das eigentlich nicht will.
Versäumnisurteil ist im Ergebnis zwar gleich (man wird verurteilt, die Forderung zu zahlen), aber die Folgekosten (Gerichts- und Anwaltskosten) sind dann höher.
Und da du ohnehin keinen langen Rechtsstreit willst, würde ein Versäumnisurteil (gegen das man Einspruch einlegen könnte) die schlechtere, weil teurere Alternative.
Viel Erfolg!
Ich muss mich noch einmal bedanken. Es hilft mir wirklich weiter. Ja, ich will die Sache vom Tisch haben und ich bin mir bewusst, dass ich (leider) die Straußen Methode angewendet habe. Zudem denke ich auch, dass ich weiß Gott nicht in der Position bin, da noch irgendwas nachzuforschen.
Es tut mir leid aber ich habe noch eine Frage:
Wieso hat der Gläubiger diesen Weg gewählt und ist nicht über den Gerichtsvollzieher gegangen ?
ZitatWieso hat der Gläubiger diesen Weg gewählt und ist nicht über den Gerichtsvollzieher gegangen ? :
Weil der Gerichtsvollzieher erst tätig wird, wenn man einen Titel hat - und ohne Klage kein Titel.
ZitatWieso hat der Gläubiger diesen Weg gewählt und ist nicht über den Gerichtsvollzieher gegangen ? :
Einen Gerichtsvollzieher kann man erst dann beauftragen, wenn man einen sog. "Titel" hat. Ein Titel ist z.B. ein rechtskräftiges Gerichtsurteil.
Zu Urteilen und auch Kostenfestsetzungsbeschlüssen wird auch noch eine sog. "vollstreckbare Ausfertigung" an den Gläubiger ausgehändigt.
Erst mit dieser vollstreckbaren Ausfertigung kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Die Zwangsvollstreckung kann über einen Gerichtsvollzieher oder über das Vollstreckungsgericht (wenn es um Kontopfändungen etc. geht) betrieben werden.
Denn nur der Staat darf das durchsetzen, was in seinen Gesetzen steht, weil nur er das "Gewaltmonopol" hat.
Bedeutet: wenn jemand eine Forderung geltend macht, und der Rechnungsempfänger (Schuldner) zahlt nicht, kann man nicht einfach seine Rechnung (als Forderung) an einen Gerichtsvollzieher geben und den beauftragen, das Geld einzutreiben.
Dazu muß erst einmal festgestellt werden, ob eine Forderung ganz oder nur teilweise zu Recht besteht, oder eben überhaupt nicht besteht.
Und das wird dann eben in einem Gerichtsverfahren als Urteil "im Namen des Volkes" festgestellt.
Erst wenn ein Gericht eine Forderung durch Urteil quasi abgesegnet hat, kann der Gläubiger sein Recht auf Zahlung durchsetzen und z.B. einen Gerichtsvollzieher beauftragen.
Es stellt sich allerdings schon die Frage, warum gleich geklagt wurde. Mit Hilfe eines gerichtlichen Mahnbescheides hätte der Gläubiger ebenfalls einen Titel erhalten.
Und im Hinblick auf die Gerichtskosten kann man die Forderung auch direkt bezahlen. Dann wird die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt, d.h. es gibt kein Urteil, sondern nur einen Kostenfestsetzungsbeschluss.
ZitatEs stellt sich allerdings schon die Frage, warum gleich geklagt wurde. Mit Hilfe eines gerichtlichen Mahnbescheides hätte der Gläubiger ebenfalls einen Titel erhalten. :
Ja das frage ich mich auch. Muss dazu sagen, dass ich mir nicht sicher bin ob ich einen mahnbescheid erhalten habe, da eine Zeit lang meine Post immer wieder verschwand.
Und im Hinblick auf die Gerichtskosten kann man die Forderung auch direkt bezahlen. Dann wird die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt, d.h. es gibt kein Urteil, sondern nur einen Kostenfestsetzungsbeschluss.
Ja ich würde auch gerne an wen ich das jetzt zahlen soll. An das Inkassounternehmen oder an deren Rechtsanwalt?
ZitatEs stellt sich allerdings schon die Frage, warum gleich geklagt wurde. Mit Hilfe eines gerichtlichen Mahnbescheides hätte der Gläubiger ebenfalls einen Titel erhalten. :
Vielleicht gab es ja einen Mahnbescheid, der in letzter Konsequenz auch in einem Gerichtsverfahren geendet hätte.
Glaube ich zwar nicht, weil der/die TE offenbar etwas hilflos erscheint, denn
ZitatIch bin echt überfordert und weiß echt nicht was ich machen soll. :
Klar wäre ein (unwidersprochener) Mahnbescheid bereits ein Titel, aber wenn daraus die ZV betrieben wird, wäre dem/der TE auch nicht geholfen. Denn in so einer Situation
ZitatIch habe bestellt und war unvorhersehbar nicht in der Lage die Raten Zu bezahlen. :
wäre eine ZV das letzte was man noch braucht im Leben: Pfändung, Vermögensauskunft und wenn nicht bezahlt werden kann, dann Kontopfändung und Eintrag ins Schuldnerverzeichnis...also, ich bräuchte sowas nicht.
Zumindest wird es ja zumindest Mahnschreiben gegeben haben. Man weiß also, daß es "ernst" wird.
Außerdem sind Mahnbescheide m.M.n. Zeitverschwendung - ich mache sowas nicht mehr und erhebe gleich Klage.
Warum sollte ich einem Schuldner eine für ihn möglicherweise kostengünstigere Lösung, als es eine Klage wäre, anbieten wenn ihm damit die Möglichkeit eröffnet wird, durch einen Widerspruch den Inkassovorgang noch weiter zu verschleppen?
ZitatUnd im Hinblick auf die Gerichtskosten kann man die Forderung auch direkt bezahlen. Dann wird die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt, d.h. es gibt kein Urteil, sondern nur einen Kostenfestsetzungsbeschluss. :
Auch hier gilt doch wieder: der/die TE ist in rechtlichen Dingen völlig unbeleckt.
Einseitige Erledigungserklärung des Beklagten geht ja nicht. Also müßte die Initiative zunächst vom Kläger ausgehen, und der/die Beklagte schließt sich dann an (oder eben nicht).
Dazu müßte die Forderung zunächst bezahlt werden und dann vom Schuldner die Mitteilung ans Gericht geschickt werden, daß die Forderung bezahlt wurde. Das Gericht wird dann den Kläger anschreiben, ob die Klage in der Hauptsache erledigt ist. Falls der Schuldner nicht initiativ wird bezüglich der Zahlungsmitteilung ans Gericht, könnte die Gegenseite die Erledigungserklärung erst im Termin abgeben - dann greift der gegnerische Anwaltes noch eine Terminsgebühr ab.
Wegen der Kosten entscheidet das Gericht ohnehin nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Zahlen tut der, wer wahrscheinlich die Kosten zu tragen gehabt hätte, wenn ein streitiges Urteil ergangen wäre. Also höchstwahrscheinlich der Schuldner zu 100%.
Das wäre noch "komplizierter" als der "klassische Weg". Also Anerkenntnis abgeben, Anerkenntnisurteil kassieren, bezahlen und gut ist.
Zumal bei einem Anerkenntnisurteil (wenn sofort innerhalb der Notfrist bezgl. Verteidigungsanzeige anerkannt wird) kein Gerichtstermin anberaumt wird und der gegnerische Anwalt insofern auch keine Terminsgebühr abgreifen kann.
Wenn der/die TE nun ein Anerkenntnis abgibt, muß er/sie eigentlich nichts mehr machen außer abwarten. Das Urteil wird kommen wie das Amen in der Kirche, er/sie bezahlt, wartet den KFB ab und zahlt auch.
Denn
ZitatIch möchte einfach nur diese Unannehmlichkeit aus der Welt schaffen. :
Es ist in der Tat so, dass ich keine Ahnung von diesen Prozedere habe und das ganze mir eine schlaflose Nacht bescherte.
In der Klage steht, wenn ich die Klage annehme, werde ich der Anerkenntnis gemäß ohne mündliche Verhandlung verurteilt. Was auch immer das heissen soll. Ich habe das so verstanden, dass ich eine Bewährungsstrafe oder Ähnliches bekommen werde. Obwohl das wegen einer unbezahlten Rechnung schon etwas übertrieben wäre.
Das hört sich für mich schon wirklich schlimm an.
Ich werde morgen ein Schreiben ans AG schicken, in dem ich die Klage anerkenne.
Ich will einfach nur wissen wie viel ich an wen zahlen soll.
Das ganze beschert mir doch keine Vorstrafe oder ?
Zitatan wen ich das jetzt zahlen soll. An das Inkassounternehmen oder an deren Rechtsanwalt? :
Erst mal nichts bezahlen und das Urteil abwarten. Da steht dann drin, was an den Kläger (!) zu bezahlen ist.
In der Klageschrift steht, wer Kläger ist.
Kläger dürfte das Inkassounternehmen sein, vertreten durch Rechtsanwalt Pi Pa Po.
Sobald das Urteil vorliegt, dann an den Kläger (Inkasso) bezahlen weil nicht klar ist ob der Rechtsanwalt auch berechtigt ist, Gelder für den Kläger in Empfang zu nehmen.
Als Verwendungszweck dann das Aktenzeichen des Gerichtes angeben. Und vom Inkasso dann ein paar Tage nach der Überweisung unbedingt (!!!!) schriftlich eine Empfangsbestätigung über den Geldeingang fordern...
Wegen der Gerichtskosten dann den Kostenfestsetzungsbeschluss abwarten. Hier steht dann drin, was an den Kläger (!!!) und evtl. an das Gericht zu zahlen ist. Bei einer Klage muß nämlich der Kläger zunächst die Gerichtskosten bezahlen und der Beklagte ihm diese Kosten dann erstatten (wenn er verloren hat, was hier ja aufgrund des Anerkenntnis der Fall wäre).
Die vom Kläger im Voraus bezahlten Gerichtskosten werden aber höher gewesen sein als die tatsächlich nun entstandenen (wegen des Anerkenntnis). Das Gericht rechnet also aus, wie hoch die tatsächlichen Gerichtskosten nun sind, erstattet dem Kläger die zuviel bezahlten Kosten und den verbleibenden (reduzierten) Rest muß dann der "Verlierer" an den Kläger bezahlen.
Kläger ist nicht der Rechtsanwalt, der vertritt den Kläger nur. Insofern dann auch die Gerichtskosten lt. Kostenfestsetzungsbeschluss an den Kläger überweisen. Als Verwendungszweck dann wieder das Aktenzeichen des Gerichtes angeben und eine Eingangsbestätigung über das Geld fordern!
ZitatIn der Klage steht, wenn ich die Klage annehme, werde ich der Anerkenntnis gemäß ohne mündliche Verhandlung verurteilt. :
Nee, man kann keine Klage annehmen, die ist einfach nur da. Man kann im aber Vorfeld, also bevor ein Verhandlungstermin anberaumt ist, die Klage anerkennen. Dann findet kein Gerichtstermin statt und man wird entsprechend dem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung verurteilt.
Es gilt nämlich der Grundsatz der "mündlichen Verhandlung" - Klagen müssen somit zwangsläufig in einem Gerichtstermin mündlich verhandelt werden. Das kann man umgehen, indem man bei eindeutiger Rechtslage eine Klage im Vorfeld anerkennt. Hat Kostenvorteile. Die Gerichtsgebühren reduzieren sich und vor allem kann der Anwalt keine "Terminsgebühr" berechnen.
ZitatIch habe das so verstanden, dass ich eine Bewährungsstrafe oder Ähnliches bekommen werde :
Nein, kein Grund zur Sorge. Hier handelt es sich um ein sog. "Zivilverfahren" und nicht um ein "Strafverfahren".
Zivilverfahren heißt, hier gibt es zwei "zivile" Parteien, also z.B. Käufer und Verkäufer. Wenn z.B. ein Verkäufer vom Käufer den Rechnungsbetrag nicht erhält, kann er seine Rechte dann in einem zivilen Rechtsstreit geltend machen. So liegt der Fall hier.
Im Unterschied dazu gibt es im Strafverfahren eine "zivile" Partei (den Bösewicht) und den Staat in Form des Staatsanwaltes. Bei Straftaten, also z.B. Betrug, klagt der Staatsanwalt an und ein Gericht wird dann über die Strafe entscheiden.
Eine Strafe kann auch zur Bewährung ausgesetzt werden - das wäre dann eine Bewährungsstrafe.
Das gibt es aber nur im Strafverfahren, nicht in einem Zivilverfahren.
ZitatDas ganze beschert mir doch keine Vorstrafe oder ? :
Nein, weil es sich nicht um ein Strafverfahren handelt. Das Nichtbezahlen einer Rechnung ist keine Straftat.
Du bekommst insofern auch keine Strafe, sondern wirst nur verurteil, die Rechnung zu begleichen. Und wenn du das dann nicht machst, kann die Zwangsvollstreckung z.B. über Gerichtsvollzieher vorgenommen werden.
ZitatIch werde morgen ein Schreiben ans AG schicken, in dem ich die Klage anerkenne. :
Genau. Damit ist zunächst erstmal alles getan, was du nun tun kannst.
Jetzt ganz ruhig das Urteil abwarten und erst dann den im Urteil bezifferten Geldbetrag zzgl. der Zinsen an den Kläger (das Inkasso) bezahlen.
Dann den Kostenfestsetzungsbescheid abwarten und entsprechend bezahlen.
Das wars dann.
Es gibt keine Bewährungsstrafe, man hat auch keine Vorstrafe, sondern nach Bezahlung eine reine, weiße Weste.
ZitatIch will einfach nur wissen wie viel ich an wen zahlen soll. :
Das wird man Dir noch mitteilen
ZitatDas ganze beschert mir doch keine Vorstrafe oder ? :
Nein, das wäre sehr ungewöhnlich.
Das derzeitige Verfahren ist das zivilrechtliche Verfahren.
Vorstrafen bekommt man unter Umständen, wenn man ein strafrechtliches Verfahren hat. Das sind zwei getrennte Verfahren, bedeutet das man tatsächlich noch zusätzlich ein strafrechtliches Verfahren bekommen könnte. Das ist hier aber mehr als unwahrscheinlich.
Vielen lieben Dank für eure sehr hilfreichen Beiträge!
Ihr habt mir sehr weitergeholfen und konntet mich beruhigen. Ich habe noch email in denen ich den Kläger bitte, mir einen Monat eine Ratenpause zu gewähren . Habe aber nie eine Antwort bekommen.
Naja so oder so will ich die Sache vom Tisch haben.
Es sind ja noch die Feiertage da zwischen... gelten diese auch bei dieser Notfrist?
ZitatEs sind ja noch die Feiertage da zwischen... gelten diese auch bei dieser Notfrist? :
Jein...
Nur wenn das Ende der Notfrist auf einen Feiertag oder Sonntag fällt, verlängert sie sich bis auf den nächsten Werktag.
Beachten: Heiligabend, Silvester und Samstage (!) sind Werktage, auch wenn ein Gericht an solchen Tagen nicht arbeitet.
Zwei Wochen sind nicht 14 Tage! Denn es wird wochenweise gerechnet, also von z.B. Donnerstag bis Donnerstag.
Wäre dann der Donnerstag (Fristende) ein Feiertag, wäre dann der darauf folgende Werktag (Freitag) das Fristende.
Wegen der anstehenden Feiertag ist mit längeren Postlaufzeiten zu rechnen. Also nicht zu lange warten!
Ich würde zudem das Anerkenntnisschreiben mit "normalem" Einschreibebrief versenden.
Da quittiert der Postbüddel dann, wann er den Brief beim Gericht abgeliefert hat und man kann über den Einlieferungsbeleg/Sendungsverfolgung zwei, drei Tage später zumindest kontrollieren, ob der Brief angekommen ist.
-- Editiert von BudWiser am 20.12.2020 19:29
Zitat:Meine Meinung? Gut so.
Das muss jeder mit sich selbst ausmachen. Aber dein "Gut so" angesichts vermutlich absurder Fantasiegebühren der Branche ist vollkommen absurd und verfehlt.
Wenn einer meint, er müsse das mitmachen, gut. Aber ein "Schade" wäre besser.
Zitat:Zitat:Meine Meinung? Gut so.
Das muss jeder mit sich selbst ausmachen. Aber dein "Gut so" angesichts vermutlich absurder Fantasiegebühren der Branche ist vollkommen absurd und verfehlt.
Wenn einer meint, er müsse das mitmachen, gut. Aber ein "Schade" wäre besser.
Ich kann hier versichern, dass alle Forderungen gerechtfertigt sind.
Aber selbst wenn nicht... was soll ich den da bitte machen können? Einen zwergenaufstand? Es hätte nichts damit zu tun „dass man es mit sich machen lässt" sondern eher wie könnte ich mich wehren!
Ich hab doch schon so keine Ahnung von der Materie. Bin völlig überfordert und habe Angst um meine Existenz ( vielleicht für den ein oder anderen übertrieben).
Zitatvermutlich absurder Fantasiegebühren der Branche ist vollkommen absurd und verfehlt. :
Genau. Es wird nur vermutet, dass Fantasiegebühren draufgeschlagen werden.
Natürlich kann man überprüfen, ob Fantasiegebühren gefordert werden.
Nur: wer soll das machen? Dazu müßte die Klageforderung hier reingestellt werden, die mit der Materie vertrauten Forumsmitglieder (dazu zähle ich ausdrücklich auch dich!) müßten das überprüfen und der/dem TE dann genau erklären wie man sich dagegen wehrt. Der/die TE kann es jedenfalls nicht alleine. Sollte die Prüfung durch Forumsmitglieder dann ergeben, daß das Inkasso mit der Gabel aufgeschrieben hat, wäre dann ein Anwalt hinzuzuziehen.
Der kostet auch nochmal. Frage wäre, wie hoch die eigenen Anwaltskosten im Verhältnis zu dem stehen, was man bestreiten könnte. Das könnte ein Zusatzgeschäft werden.
ZitatAber selbst wenn nicht... was soll ich den da bitte machen können? Einen zwergenaufstand? :
Nein, keinen Zwergenaufstand, sondern einen Anwalt ins Boot holen.
Stell doch mal ein paar Zahlen hier rein, damit mepeisen da mal drüberschauen kann (ich kann es nämlich nicht beurteilen)
Wie hoch ist die Hauptforderung (also das, was an eigentlicher Rechnung noch nicht bezahlt wurde)
Wie hoch sind die Nebenforderungen (also das, was das Inkasso zusätzlich haben will) mit zugehörigem Text
In dem Schreiben vom RA des Klägers steht folgendes drin:
Die Beklagte ist zu verurteilen der Klägerin 511,04 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über den Basiszins heraus seit dem 10.04.18, sowie 4 Euro mahngerichtliche vorkosten. 12,72 Euro vertragszinsen, 115,20 Euro Rechtsanwaltsgebühren, sowie 1,40 Euro Auskunftskosten.zu zahlen.
ZitatDanke, Damit läßt sich überschlägig abschätzen: :
511,04 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über den Basiszins heraus seit dem 10.04.18: das ergibt inkl. Zinsen i.H. von 57 EUR zusammen 568,00 EUR.
Das nennt sich dann "der unstreitige Teil", den man ohnehin bezahlen müßte.
Macht man nur über den unstreitigen Teil ein Anerkenntnis,
verbleiben
4 Euro mahngerichtliche vorkosten.
12,72 Euro vertragszinsen,
115,20 Euro Rechtsanwaltsgebühren,
1,40 Euro Auskunftskosten.zu zahlen.
Ergibt 133 EUR. Das wäre dann der "strittige Teil" - wenn man deren Rechtmäßigkeit insgesamt bestreiten will.
Die Rechtsanwaltskosten des eigenen Anwaltes betragen bei diesem "Reststreitwert" etwa 160 EUR, die des gegnerischen Anwaltes ebenso. Also in Summe 320 EUR. Die Gerichtskosten liegen bei 105 EUR.
Je nachdem, was nun vom Gericht "anerkannt" wird, also was ungerechtfertigte Fantasieforderung wäre, gibt es dann eine Kostenteilung der Anwaltskosten. Beispielsweise, man gewinnt zu 50 % - dann trägt man 50 % seiner eigenen Rechtsanwaltskosten und 50 % des gegnerischen Anwaltes und 50 % der Gerichtskosten.
Sind sämtliche Forderungen lediglich Fantasie, hätte man zu 100% gewonnen und zahlt dann nichts, sondern der Gegner muß das bezahlen, auch den eigenen Anwalt.
Was sind "Rechtsanwaltkosten"? War der schon außergerichtlich tätig, also hat z.B. Mahnschreiben o.ä. geschickt?
Vertragszinsen - war dies ein Kauf auf Raten wo dann auch Zinsen angefallen sind (die natürlich auch nicht bezahlt wurden)?
Je niedriger also das ist, was man erfolgreich bestreiten könnte, desto mehr müßte man im Verhältnis an die Anwälte abdrücken.
Läßt man das so durchlaufen ohne die Nebenforderung zu bestreiten, wäre der Streitwert 511,04 EUR + 133 EUR, also insgesamt 644 EUR. (Die Zinsen auf die Hauptforderung werden nicht zum Streitwert hinzugerechnet)
Die Gerichtskosten (da gibt es feste Tabellen) ohne Anerkenntnis betragen 159,00 EUR, reduzieren sich aber bei Anerkenntnis auf etwa 60 EUR.
Bei Anerkenntnis dürfte der gegnerische Anwalt etwa 160 EUR bekommen. Die (reduzierten) Gerichtskosten betragen etwa 60 EUR. Zusammen also etwa 220 EUR zusätzlich zu der Klageforderung. Einen eigenen Anwalt hat man nicht und muß den weder ganz noch anteilig bezahlen.
Insgesamt würde man dann etwa 511 EUR zzgl Zinsen in Höhe von 57 EUR (Stand heute) zzgl. der klageweise geltend gemachten Nebenkosten in Höhe von 133 EUR zzgl. der Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten in Höhe von etwa 220 EUR bezahlen müssen.
Unterm Strich also summa summarum etwa 930 EUR bei Anerkenntnis der gesamten Forderung.
Bei Bestreiten eines Teils der Klageforderung in max. Höhe von 133 EUR zahlt man die Hauptforderung + Zinsen + anteilige Gerichtsgebühr + anteilige Anwaltskosten - da kann man m.M.n. nicht viel bei gewinnen.
Ich persönlich halte es für wirtschaftlichen Unsinn, gegen die Nebenkostenforderung anzugehen, da hier die eigenen Anwaltskosten den möglichen Gewinn wieder auffressen könnten.
Das könnte man machen, wenn man sich selbst in der Materie auskennt und ohne Anwalt bei Gericht agieren kann.
Hoffentlich liest mepeisen hier noch mal mit und gibt seine Einschätzung hinsichtlich der Nebenforderung in Höhe von 133 EUR ab.
Die von mir angegeben Zahlen sind anhand eines Prozeßkostenrechners aus dem I-Net ermittelt - insofern wäre dies nur eine grobe Abschätzung eines juristischen Laien wie ich es bin! Das bitte ich zu beachten.
-- Editiert von BudWiser am 20.12.2020 23:51
Zitat:In dem Schreiben vom RA des Klägers steht folgendes drin:
Die Beklagte ist zu verurteilen der Klägerin 511,04 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über den Basiszins heraus seit dem 10.04.18, sowie 4 Euro mahngerichtliche vorkosten. 12,72 Euro vertragszinsen, 115,20 Euro Rechtsanwaltsgebühren, sowie 1,40 Euro Auskunftskosten.zu zahlen.
Die Auskunftskosten dürften Blödsinn sein. Bist du jemals umgezogen?
Die 4€ Mahnkosten sind vermutlich leicht überhöht.
Die 115,20€ Anwaltskosten sind ebenfalls überhöht, wobei es hier auf den Richter ankommt.
Bei den Zinsen müsste man nochmal genau schauen, was das sein soll. In Frage kämen ausschließlich Zinsen zwischen Mahnung und 10.4.2018. Wie war der genaue Zeitablauf?
Selbst wenn es wie ein "Zwergenaufstand" klingt. Hast du Geld zu verschenken?
An BudWiser:
ja es wurde eine Kanzlei beauftragt...weiss nicht ob ich die hier nennen darf...
Es wurde ja mal eine Ratenzahlung vereinbart...vielleicht sind da die Zinsen zurück zu führen?
An Mepeisen:
Nein, auser dass ich ein Kind bekommen habe, hat sich seitdem nichts geändert...weder Wohnort noch sonstiges..
Natürlich habe ich kein Geld zu verschenken.
Aber wenn mich das Schreiben ans AG total verunsichert und ich echt keine Ahnung habe wie ich das formulieren soll, wie stellst du dir da das weitere Vorgehen vor? Einen Anwalt einzuschalten, bringt ja auch wirtschaftlich gar nichts....des diesen müsste ich selbst bezahlen...
Und natürlich nervt mich, dass das Inkassobüro die eine oder andere Gebühr untergejubbelt hat oder erhöhte aber was bitte soll ich dagegen tun? und wer unterstützt mich ?
Es fehlt mir einfach der juristische Backround....das ist alles....
ZitatDie Auskunftskosten dürften Blödsinn sein. Bist du jemals umgezogen? :
Die 4€ Mahnkosten sind vermutlich leicht überhöht.
Die 115,20€ Anwaltskosten sind ebenfalls überhöht, wobei es hier auf den Richter ankommt.
Bei den Zinsen müsste man nochmal genau schauen, was das sein soll. In Frage kämen ausschließlich Zinsen zwischen Mahnung und 10.4.2018. Wie war der genaue Zeitablauf?
Über welche Beträge reden wir hier?
Auskunftskosten von 1,40 EUR
leicht überhöhte Mahnkosten - wieviel überhöht? 1 EUR, 2 EUR?
überhöhte Anwaltskosten in Höhe von 115,20 EUR - wobei es auf den Richter ankommt.
12,75 EUR Zinsen (Vertragszinsen)?
Ich war ja von 50% Reduzierung dieser Nebenforderung ausgegangen, mithin wäre dann dieser Posten von 133 EUR um etwa 70 EUR insgesamt zu reduzieren.
Um diese 70 EUR aber wegzudrücken, müßte man einen eigenen Anwalt beauftragen. Jeder Anwalt greift etwa 160 EUR ab, in Summe also 320 EUR. Davon wäre bei Obsiegen in Höhe von 50 % jeweils die hälftigen Anwaltskosten zu tragen, mithin in Summe also etwa 160 EUR. Plus hälftige Gerichtskosten aus 105 EUR.
Da kommen dann insgesamt etwa 220 EUR zusammen, die man zahlen müßte um 70 EUR wegzudrücken.
Da würde bei mir nicht wirklich Freude aufkommen, weil man dem Inkasso jetzt mal so richtig eins gegeigt hat, weil die überhöhte Kosten angesetzt haben.
Zumal die ja genau wissen, wie hoch die ihre Fantasiekosten ansetzen können ohne daß dabei nennenswerter Widerstand entsteht, weil die eben auch eine Kosten-Nutzen-Analyse gemacht haben.
Hier kann man in dieser nun vorliegenden Situation doch nur noch eine eigene Kosten-Nutzen-Analyse machen. Und die fällt äußerst schlecht aus, wenn man unter Berücksichtigung der Ungewißheit, wie ein Richter tatsächlich entscheiden würde, den Posten in Höhe von 133 EUR angreift.
Sorry, mir fällt nichts Besseres ein als die Forderung insgesamt anzuerkennen.
Vor allem: es wird auf jeden Fall ein Urteil geben. Und aus dem läßt sich die Zwangsvollstreckung betreiben.
Das Inkasso wird hier nicht zügig dem Gläubiger zu seinem Geld verhelfen, sondern diese ZV wiederum dazu benutzen, um sich die Taschen vollzustopfen. Sie haben dann nämlich ein neues, gleichwohl altes Opfer welches gnadenlos ausgepreßt wird wie eine Zitrone. Weil du im AK Inkassowatch bist, kennst du ja die Machenschaften allerbestens.
ZitatNatürlich habe ich kein Geld zu verschenken. :
Das weiß ich wohl, deshalb muß die Sache nun schnellstmöglich und mit möglichst niedrigen Kosten vom Tisch, soweit man überhaupt noch in dieser Situation von niedrigen Kosten reden kann.
Wenn du diese in etwa 1000 EUR, welche dabei wohl herumkommen werden, aufbringen kannst, erkenne die Forderung an und bezahle.
Das wäre mein Ratschlag, nach bestem Wissen und Gewissen. Denk noch mal in Ruhe drüber nach, das Anerkenntnis muß nicht heute abgeschickt werden. Wenn dir die Klageschrift am Samstag, den 19.12.2020 zugestellt wurde, hast du Zeit bis zum 02. Januar.
Du kannst auch noch etwas mehr Zeit zum Nachdenken herausholen, indem du einfach nur deine Verteidigung innerhab der vom Gericht gesetzten Notfrist anzeigst. Meistens ist dann noch eine weitere Frist angegeben, in welcher man dann auf die Klage antworten muß.
Also
"in dem Rechtsstreit bla bla bla zeigt die Beklagte ihre Verteidigung an". Datum Unterschrift, das reicht.
Das bringt erstmal Luft zum Atmen und Nachdenken. Und dann aber spätestens innerhalb der zweiten gesetzten Frist entweder eine Verteidigungsschrift verfassen ( im "Gerichtsdeutsch" : man trägt seine Einwendungen gegen die Forderung vor und beantragt, die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Einwendungen abzuweisen) - muß man aber nicht so gestelzt ausdrücken, es reicht, wenn klar wird, was man will.
oder aber das Anerkenntnis der Forderung.
Nochmal: Anerkenntnis ist ein schriftliches Verfahren, da gibt es keinen Gerichtstermin.
Der gegnerische Anwalt kann keine zusätzliche "Terminsgebühr" abrechnen, die Gerichtskosten reduzieren deutlich. Anerkenntnis ist immer dann die beste, weil kostengünstigste Lösung wenn man ohnehin verurteilt werden würde.
Vielleicht hat mepeisen ja noch eine andere Idee, wie man nun günstiger ohne eigenen Anwalt aus dieser Nummer herauskommen kann.
Zitat:ZitatDie Auskunftskosten dürften Blödsinn sein. Bist du jemals umgezogen? :
Die 4€ Mahnkosten sind vermutlich leicht überhöht.
Die 115,20€ Anwaltskosten sind ebenfalls überhöht, wobei es hier auf den Richter ankommt.
Bei den Zinsen müsste man nochmal genau schauen, was das sein soll. In Frage kämen ausschließlich Zinsen zwischen Mahnung und 10.4.2018. Wie war der genaue Zeitablauf?
Über welche Beträge reden wir hier?
Auskunftskosten von 1,40 EUR
leicht überhöhte Mahnkosten - wieviel überhöht? 1 EUR, 2 EUR?
überhöhte Anwaltskosten in Höhe von 115,20 EUR - wobei es auf den Richter ankommt.
12,75 EUR Zinsen (Vertragszinsen)?
Ich war ja von 50% Reduzierung dieser Nebenforderung ausgegangen, mithin wäre dann dieser Posten von 133 EUR um etwa 70 EUR insgesamt zu reduzieren.
Um diese 70 EUR aber wegzudrücken, müßte man einen eigenen Anwalt beauftragen. Jeder Anwalt greift etwa 160 EUR ab, in Summe also 320 EUR. Davon wäre bei Obsiegen in Höhe von 50 % jeweils die hälftigen Anwaltskosten zu tragen, mithin in Summe also etwa 160 EUR. Plus hälftige Gerichtskosten aus 105 EUR.
Da kommen dann insgesamt etwa 220 EUR zusammen, die man zahlen müßte um 70 EUR wegzudrücken.
Da würde bei mir nicht wirklich Freude aufkommen, weil man dem Inkasso jetzt mal so richtig eins gegeigt hat, weil die überhöhte Kosten angesetzt haben.
Zumal die ja genau wissen, wie hoch die ihre Fantasiekosten ansetzen können ohne daß dabei nennenswerter Widerstand entsteht, weil die eben auch eine Kosten-Nutzen-Analyse gemacht haben.
Hier kann man in dieser nun vorliegenden Situation doch nur noch eine eigene Kosten-Nutzen-Analyse machen. Und die fällt äußerst schlecht aus, wenn man unter Berücksichtigung der Ungewißheit, wie ein Richter tatsächlich entscheiden würde, den Posten in Höhe von 133 EUR angreift.
Sorry, mir fällt nichts Besseres ein als die Forderung insgesamt anzuerkennen.
Vor allem: es wird auf jeden Fall ein Urteil geben. Und aus dem läßt sich die Zwangsvollstreckung betreiben.
Das Inkasso wird hier nicht zügig dem Gläubiger zu seinem Geld verhelfen, sondern diese ZV wiederum dazu benutzen, um sich die Taschen vollzustopfen. Sie haben dann nämlich ein neues, gleichwohl altes Opfer welches gnadenlos ausgepreßt wird wie eine Zitrone. Weil du im AK Inkassowatch bist, kennst du ja die Machenschaften allerbestens.
ZitatNatürlich habe ich kein Geld zu verschenken. :
Das weiß ich wohl, deshalb muß die Sache nun schnellstmöglich und mit möglichst niedrigen Kosten vom Tisch, soweit man überhaupt noch in dieser Situation von niedrigen Kosten reden kann.
Wenn du diese in etwa 1000 EUR, welche dabei wohl herumkommen werden, aufbringen kannst, erkenne die Forderung an und bezahle.
Das wäre mein Ratschlag, nach bestem Wissen und Gewissen. Denk noch mal in Ruhe drüber nach, das Anerkenntnis muß nicht heute abgeschickt werden. Wenn dir die Klageschrift am Samstag, den 19.12.2020 zugestellt wurde, hast du Zeit bis zum 02. Januar.
Du kannst auch noch etwas mehr Zeit zum Nachdenken herausholen, indem du einfach nur deine Verteidigung innerhab der vom Gericht gesetzten Notfrist anzeigst. Meistens ist dann noch eine weitere Frist angegeben, in welcher man dann auf die Klage antworten muß.
Also
"in dem Rechtsstreit bla bla bla zeigt die Beklagte ihre Verteidigung an". Datum Unterschrift, das reicht.
Das bringt erstmal Luft zum Atmen und Nachdenken. Und dann aber spätestens innerhalb der zweiten gesetzten Frist entweder eine Verteidigungsschrift verfassen ( im "Gerichtsdeutsch" : man trägt seine Einwendungen gegen die Forderung vor und beantragt, die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Einwendungen abzuweisen) - muß man aber nicht so gestelzt ausdrücken, es reicht, wenn klar wird, was man will.
oder aber das Anerkenntnis der Forderung.
Nochmal: Anerkenntnis ist ein schriftliches Verfahren, da gibt es keinen Gerichtstermin.
Der gegnerische Anwalt kann keine zusätzliche "Terminsgebühr" abrechnen, die Gerichtskosten reduzieren deutlich. Anerkenntnis ist immer dann die beste, weil kostengünstigste Lösung wenn man ohnehin verurteilt werden würde.
Vielleicht hat mepeisen ja noch eine andere Idee, wie man nun günstiger ohne eigenen Anwalt aus dieser Nummer herauskommen kann.
Ich möchte auf jeden fall die Klage ganz anerkennen. Wie bereits festgestellt wurde, lohnt sich ja ein Anwalt nicht wirklich.
Ich habe jetzt das Thema Anerkennungsschreiben vom Tisch und habe dies wie folgt verfasst:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem Rechtsstreit bla ./. blubb wird die Klage von der Beklagten anerkannt.
Freundliche Grüße
bla bla bla
Ich muss ehrlich sein, dass ich hoffe, die Mühlen des Gerichts mahlen langsam, den auf einen Schlag 1000 Euro aufbringen wäre schwierig. Mit dieser Summe rechne ich übrigens auch.
ist gut, etwas besser wäre "wird die Klageforderung anerkannt".Zitatin dem Rechtsstreit bla ./. blubb wird die Klage von der Beklagten anerkannt. :
Nicht vergessen: immer zwei Kopien beifügen. Man kann auch mehrfach ausdrucken und auf die weiteren Ausdrucke "Kopie" draufschreiben.
Zitatauf einen Schlag 1000 Euro aufbringen :
Das wird in zwei unterschiedlichen Portionen fällig, nämlich
1.
511,04 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins = 568,00 EUR
plus
4 Euro mahngerichtliche vorkosten + 12,72 Euro vertragszinsen + 115,20 Euro Rechtsanwaltsgebühren + 1,40 Euro Auskunftskosten = 133,32 EUR
Zusammen also 568,00 EUR + 133,32 EUR = 701,32 EUR als "erste Portion".
Wobei der Zinsanteil nur bis heute (21.12.2020) gerechnet ist. Der steigt natürlich noch etwas (ca. 6 ct/Tag) weil man ja nicht heute, sondern in naher Zukunft bezahlt. Der Betrag in Höhe von 133,32 EUR ist fix, also ohne Zinsen.
Den Basiszinsrechner findest du hier: https://basiszinssatz.de/zinsrechner/
Eigentlich selbsterklärend: oben den Betrag 511,04 EUR eingeben, Datum zählt vom 10.04.2018 bis zu dem Tag an dem das Geld überwiesen wird. Voreingestellte Berechnungsmethode (Verbrauchergeschäft, BGB § 13) belassen.
Sobald das Urteil zugestellt ist (ein gelber Briefumschlag mit Zustellvermerk) sollte das Geld überwiesen werden, spätestens wenige Tage danach.
Wann das Urteil zugestellt wird? Kann schnell gehen, weil das Gericht nicht viel Arbeit hat mit Anerkenntnisurteilen. Rechne mal mit etwa 3 - 4 Wochen.
2.
Die zweite Portion kommt etwas später. Nämlich die Kosten des Verfahrens, die über einen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt werden.
Der Ablauf wie folgt: die Gegenseite listet die von ihr geforderten Kosten auf und bittet um Kostenfestsetzung. Von diesem Schreiben erhältst du eine Kopie mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen soundsoviel Tagen. Du kannst prüfen und Einwendungen erheben, falls dir etwas nicht ganz astrein vorkommt (z.B. überhöhte Rechtsanwaltsgebühren).
Der Rechtsanwalt darf abrechnen
eine sog. Verfahrensgebühr in Höhe von 104,00 EUR zzgl. Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,00 EUR zzgl. MWSt, gesamt also knapp 150,00 EUR. Mehr nicht!
Das Gericht selbst wird die Gerichtskosten festsetzen in Höhe von 53 EUR - da passieren fast nie irgendwelche Fehler, aber gut, man weiß nie...
Einen Prozeßkostenrechner findest du hier: https://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/Prozessrisiko.html
Die zweite Portion beträgt also etwa 203,00 EUR, wobei auch hier wieder eine Verzinsung in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem soundsovielten fällig ist. Steht aber genau im Kostenfestetzungsbeschluß drin, ab wann Zinsbeginn ist.
Die Verfahrenskosten werden aber erst später fällig. Denn der Kläger muß erst einen Kostenfestsetzungsantrag stellen, den bekommst du dann zunächst zur Prüfung. Wenn da nichts zu beanstanden ist, brauchst du auch keine Stellungnahme abgeben. Ja, und dann mahlen die Mühlen der Justiz - wie lange? kann schon mal 6 bis 8 Wochen dauern, kann aber auch schneller sein.
Sobald dir dann der Kostenfestsetzungsbescheid zugestellt wurde (gelber Briefumschlag) muß dieser Betrag zzgl. der Zinsen bezahlt werden. An wen, steht im Kostenfestetzungsbeschluß. Wahrscheinlich komplett an den Kläger und den Überschuß aus den von ihm vorab bezahlten Gerichtskosten (wohl 159 EUR) bekommt der Kläger vom Gericht zurück.
Zusammen also etwa 720 EUR Klageforderung aus dem Urteil und nochmals etwa 220 EUR aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss. Insgesamt also um und bei 940 EUR.
Und bitte unbedingt die Forderungen vollständig zu den Terminen zu bezahlen! Wenn es knapp wird mit Geld, lass dich nicht auf Ratenzahlungen mit dem Inkasso ein, rede überhaupt nicht mit denen. Ruck-zuck konstruieren die sonst wieder Gebühren.
Das Inkasso würde kleine Raten anbieten- nicht weil sie Verständnis haben für einen finanziellen Engpass eines Schuldners, sondern weil kleine Raten je nach Forderungssumme nur die Zinsen abdecken. Zahlungen werden nämlich zuerst auf die angefallenen Zinsen verrechnet, dann auf irgendwelche Verfahrenskosten und ganz zum Schluß auf die Tilgung. Raffiniert, oder? Die Schulden werden mit den Raten nicht oder nur zum Teil getilgt, und so entstehen immer neue Zinsen. Davon ernähren die sich, das ist deren Geschäftsmodell.
Versuche dann, das Geld irgendwie anders zu beschaffen (Dispo? mit der Bank reden über ein Minidarlehen falls möglich, Eltern, Freunde oder Verwandte anpumpen).
Übrigens: Fragen kostet nichts. Und Antworten gibt es auch. Also keine Scheu, wenn es unklar ist. Gerne auch über PM (persönliche Mitteilung).
-- Editiert von BudWiser am 21.12.2020 14:22
ZitatDann wird die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt, d.h. es gibt kein Urteil, sondern nur einen Kostenfestsetzungsbeschluss. :
Auch möglich.
Aber Nachteil: über die Forderung selbst wird nicht entschieden.
Bei Anerkennungsurteil und begleichen der Forderung ist die entwertete vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner herauszugeben - die Forderung ist endgültig untergegangen. Gibt m.M.n. mehr Rechtssicherheit für den Schuldner
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
3 Antworten
-
7 Antworten
-
6 Antworten
-
6 Antworten
-
7 Antworten
-
72 Antworten
-
18 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
14 Antworten
-
13 Antworten
-
11 Antworten
-
5 Antworten
-
3 Antworten
-
7 Antworten
-
11 Antworten
-
3 Antworten
-
7 Antworten
-
3 Antworten
-
5 Antworten