Klage wegen nicht erhaltener Titel (finanziell) sinnvoll?

17. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
marcelessen
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)
Klage wegen nicht erhaltener Titel (finanziell) sinnvoll?

Hallo,


Ich habe folgendes Problem: Ich habe vor einigen Monaten Schulden bezahlt und zwei Gläubiger teilen mit, dass sie keinen Zugriff auf die Titel haben und ich mich auf unbestimmte Zeit gedulden soll quasi. Es geht um ungefähr 1500 € die bezahlt wurden durch Vergleiche. Weil ich Angst habe, dass erneut vollstreckt wird eines Tages bzw. die Titel verkauft werden, möchte ich einfach die Titel haben.

Da ich zzt. ALG2 beziehe, erhielt ich vom Gericht einen Beratungsgutschein und bin damit bei einem Anwalt gewesen. Dieser schreibt nun die Gläubiger an und möchte vor Gericht ziehen, wenn diese die Titel nicht aushändigen. Ich würde dann Prozesskostenhilfe erhalten.

Nun habe ich mich da etwas rein gelesen und erfahren, dass ich die Prozesskostenhilfe binnen 4 Jahren zurückzahlen müsste, in so fern sich mein Einkommen in dieser Zeit verbessert, wovon auszugehen ist, da ich bald in Umschulung bin.

Wie ich erfahren habe, müssten die Prozesskosten dann vom Gegner übernommen werden, in so fern der Prozess gewonnen wird, was wahrscheinlich ist.
Ich habe allerdings auch gelesen, dass das Gericht den Anspruch unabhängig davon, mir erstmal gegenüber geltend machen würde und ich die Beträge wiederrum dann dem Gläubiger in Rechnung stellen könnte. Ist dem so?

Denn genau das schreckt mich extrem davor ab, vor Gericht zu ziehen.
Auf der einen Seite will ich durch die Herausgabe der Titel Stress und Kosten vermeiden,
auf der anderen Seite habe ich dann definitiv Stress und Kosten. Vermutlich muss ich dem Gläubiger dann noch nach dem Geld hinterherlaufen und selbst Titel erwirken etc..

Ich brauche einen Rat ob es wirklich Sinn macht unter den Umständen ggf. vor Gericht zu ziehen.
Vllt fahre ich besser damit wenn ich es erst mal auf sich beruhen lasse. Wahrscheinlich wird eh nie jemand wieder versuchen was einzutreiben und wenn dann könnte ich ja DANN dagegen vorgehen.
Ich weiß auch nicht...Hat wer Rat? Was ich noch sagen kann ist, dass die mir immerhin ein Erledigungsschreiben geschickt haben - Allerdings fehlt bei einem Erledigungsschreiben die Angabe des Aktenzeichens des Titels. Somit kann das ja theoretisch alles mögliche sein was bezahlt wurde.

Vllt hab ich ja auch Glück und die reagieren nun auf die Anschreiben des Anwaltes. Das glaube ich aber nicht, ich denke die haben die Titel schlicht weg verschlampt.

Und eine Frage hätte ich noch zusätzlich. Laut § 371 BGB Kann ich ein "öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis dass die Schuld erloschen ist" verlangen. Ich weiß nicht ob mein Anwalt das in seinen Schreiben verlangt, aber kann ich davon ausgehen dass ich so etwas evtl. erhalte, oder ist so was ehr unwahrscheinlich? Habe dazu im Internet kaum etwas lesen können.


Grüße




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29 Antworten
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#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Nicht selten lagern die Titel in irgendwelchen großen Archiven und deshalb dauert die Aushändigung einfach. Zumal das Aushändigen irgendwann mal gemacht wird wenn Zeit ist.
Wenn du ein Erledigungsschreiben erhalten hast wo der Titel mit Datum und AZ genau benannt wird würde ich es darauf beruhen lassen.

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#2
 Von 
marcelessen
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Nicht selten lagern die Titel in irgendwelchen großen Archiven und deshalb dauert die Aushändigung einfach. Zumal das Aushändigen irgendwann mal gemacht wird wenn Zeit ist.
Wenn du ein Erledigungsschreiben erhalten hast wo der Titel mit Datum und AZ genau benannt wird würde ich es darauf beruhen lassen.


Danke für die Antwort.

Bei einem Gläubiger ist das der Fall. Bei dem anderen steht eben nicht explizit das Aktenzeichen des Titels im Erledigungsschreiben. Da steht nur "Forderung der *** gmbh" und die dazugehörige (damalige) Kundennummer.
Titel ausgeklagt des vom **** Aktenzeichen: (fehlt)
Als Aktenzeichen ist natürlich deren firmeneigenes angegeben, worunter die ganze Korrespondenz mit diesem Inkasso lief.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von marcelessen):
Klage wegen nicht erhaltener Titel (finanziell) sinnvoll?

Ich würde bei Verweigerung / Ablauf der gesetzten Frist den entwerteten Titel einklagen.
Bei der Klage kann man dann auch gleich beantragen, die Verfahrenskosten dem Beklagten aufzuerlegen, kann mir nicht vorstellen das Dein Anwalt das nicht machen würde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
marcelessen
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von marcelessen):
Klage wegen nicht erhaltener Titel (finanziell) sinnvoll?

Ich würde bei Verweigerung / Ablauf der gesetzten Frist den entwerteten Titel einklagen.
Bei der Klage kann man dann auch gleich beantragen, die Verfahrenskosten dem Beklagten aufzuerlegen, kann mir nicht vorstellen das Dein Anwalt das nicht machen würde.


Und auf mich käme dann keinerlei Zahlungsaufforderung zu? Zu keinem Zeitpunkt? Ich habe gelesen dass das Gericht die Prozesskostenhilfe dennoch einfordert und man sich dann das Geld vom Gläubiger wiederholen kann.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von marcelessen):
Ich habe gelesen dass das Gericht die Prozesskostenhilfe dennoch einfordert und man sich dann das Geld vom Gläubiger wiederholen kann.

Ja, das würde dann aber entfallen, wenn man es direkt mit einklagt.


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#6
 Von 
marcelessen
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)
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#7
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Ein Restrisiko besteht immer. Gerade wenn die Tilgungsbestätigung vorliegt mit AZ,... und mitgeteilt wird, dass der Titel nicht mehr vorliegt oder nachgereicht wird, kann der Richter schon auf die Idee kommen dir die Kosten aufzuerlegen, weil unnötig Klage eingereicht wurde.

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#8
 Von 
marcelessen
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Na nun bin ich ganz verunsichert. Ich dachte es heißt immer den Titel müsse man sich unbedingt aushändigen lassen, um sicher eine erneute Vollstreckung zu verhindern und ich habe ja gem. § 371 BGB einen Herausgabeanspruch. Wie kann dann die Klage unnötig sein?

Mal eine andere Frage. Hält der Anwalt Rücksprache mit einem bevor er die Klage einreicht, oder kann er das einfach so machen? Was mache ich dann wenn ich eben nicht klagen will und er hat schon alles eingeleitet?

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Gerade wenn die Tilgungsbestätigung vorliegt mit AZ

Ist hier aber nicht so:
Zitat (von marcelessen):
Bei dem anderen steht eben nicht explizit das Aktenzeichen des Titels im Erledigungsschreiben.



Ich denke das wird der Anwalt anhand der vorliegenden Unterlagen beurteilen können, ob die Klage sinnvoll ist oder nicht.


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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ein Erledigt-Schreiben alleine reicht nicht aus und ja, eine Klage ist hier sinnvoll. Es ist auch egal, ob der Gläubiger sagt, er habe da keinen Zugriff drauf.

Sollte der Titel verschwunden sein, dann steht dem Schuldner ein beglaubigtes (!) Erledigt-Schreiben zu. Ein einfacher Brief reicht daher nicht.

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#11
 Von 
marcelessen
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

vllt. habe ich mich hier falsch ausgedrückt. Es ging weniger darum zu erfragen ob ich im recht bin zu klagen, da mir die Rechtslage klar ist. Es geht um das Finanzielle. Es ist doch so, dass wenn ich Prozesskostenhilfe erhalte, das Gericht den Anspruch mir gegenüber geltend macht, abgesehen davon dass die Kosten der Gegner übernehmen muss - und ich das Geld dann der Gegenseite in Rechnung stellen kann. Siehe: https://www.123recht.de/forum/standesrecht-anwalts-und-verfahrenskosten/Rueckzahlung-PKH-trotz-gewonnenen-Prozess-__f154529.html
Ist dem so? Dann habe ich ja definitiv kosten und Zahlungen zu leisten und stress das Geld wieder zu bekommen. Dann kann ich mir das sparen und lieber hoffen dass nicht vollstreckt wird.


-- Editiert von marcelessen am 17.11.2019 21:17

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#12
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Sofern der Prozess und die Klage ja gewonnen wird, entstehen Dir ja keine Kosten, die hat ja die Gegenseite zu tragen. Von daher würde ich mir bezüglich der PKH keine so großen Gedanken machen. Warum solltest Du Kosten tragen, wenn die der Gegenseite auferlegt werden? Es ist ja nicht Dein Fehler, dass sie keine Ordnung in deren Archiven haben?

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#13
 Von 
guest-12313.07.2022 06:52:04
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

Wieso eigentlich klagen? Würde denn nicht erstmal eine Beschwerde beim zuständigen Aufsichtsgericht ausreichen, dass hier gegen geltendes Recht verstoßen wird? Oder interessiert die Inkassounternehmen das nicht?

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#14
 Von 
marcelessen
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Albarion):
Sofern der Prozess und die Klage ja gewonnen wird, entstehen Dir ja keine Kosten, die hat ja die Gegenseite zu tragen. Von daher würde ich mir bezüglich der PKH keine so großen Gedanken machen. Warum solltest Du Kosten tragen, wenn die der Gegenseite auferlegt werden? Es ist ja nicht Dein Fehler, dass sie keine Ordnung in deren Archiven haben?


Ich habe mehrfach, insbesondere in diesem Forum von Fällen gelesen, bei denen Leute trotz gewonnenen Prozess Post vom Gericht erhalten haben zwecks der Rückzahlung von Prozesskostenhilfe.
Dass diese Kosten vom Gericht geltend gemacht werden binnen 4 Jahren, ungeachtet ob die Kosten der Gegenseite auferlegt werden - man sich jedoch die Kosten von der Gegenseite erstatten lassen kann, weil sie denen nun mal auferlegt werden.

https://www.123recht.de/forum/standesrecht-anwalts-und-verfahrenskosten/PKHrueckzahlung-trotz-gewonnenem-Prozess-__f110012.html

Da lautet eine Antwort : "Der PKH-Rückzahlungsanspruch besteht unabhängig davon, ob jemand einen Prozess gewinnt oder nicht. Ggf. erledigt sich die Rückzahlung, weil die Kosten von der unterlegenen Partei eingetrieben werden können. Ist dies nicht der Fall, dann bleibt der PKH-Rückzahlungsanspruch bestehen."




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#15
 Von 
marcelessen
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von gyod1985):
Wieso eigentlich klagen? Würde denn nicht erstmal eine Beschwerde beim zuständigen Aufsichtsgericht ausreichen, dass hier gegen geltendes Recht verstoßen wird? Oder interessiert die Inkassounternehmen das nicht?


Von mir aus. Was muss man denn da schreiben? Beim Anwalt steht aber nichts von Aufsichtsgericht bei.
bei dem Inkasso steht "registriert beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main"

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Wenn die Kosten der Gegenseite auferlegt wurden und diese nicht freiwillig zahlen dann sendet man denen den Gerichtsvollzieher.
Wenn die Kosten von der unterlegenen Partei nicht eingetrieben werden können, kann man am Ende Pech haben.



Zitat (von gyod1985):
Würde denn nicht erstmal eine Beschwerde beim zuständigen Aufsichtsgericht ausreichen

Zum einen unterliegen Gläubiger nicht dem Aufsichtsgericht wie Inkassos.
Zum anderen bringt eine Beschwerde nicht den Titel, nur Unbuemlichkeiten für das Inkasso - wenn es denn überhaupt dafür verantwortlich wäre den Titel auszuhändigen.


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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Wieso eigentlich klagen?

Um Rechtssicherheit zu erhalten.
Zitat:
Würde denn nicht erstmal eine Beschwerde beim zuständigen Aufsichtsgericht ausreichen

Bei seriösen Inkassos wäre das auch OK. Solche Inkassos brauchen zwar manchmal etwas Zeit, verschieben das aber nicht auf unbestimmt, weil sie "keinen Zugriff auf den Titel haben". Insofern bringt das meiner Meinung nach nichts.

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#18
 Von 
marcelessen
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Wieso eigentlich klagen?

Um Rechtssicherheit zu erhalten.
Zitat:
Würde denn nicht erstmal eine Beschwerde beim zuständigen Aufsichtsgericht ausreichen

Bei seriösen Inkassos wäre das auch OK. Solche Inkassos brauchen zwar manchmal etwas Zeit, verschieben das aber nicht auf unbestimmt, weil sie "keinen Zugriff auf den Titel haben". Insofern bringt das meiner Meinung nach nichts.


Das Inkasso ist im Bundesverband deutscher Inkassounternehmen e.V - Die bieten auch eine Beschwerdemöglichkeit an im Internet. Vllt ist ein Versuch doch sinnvoll?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
marcelessen
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn die Kosten der Gegenseite auferlegt wurden und diese nicht freiwillig zahlen dann sendet man denen den Gerichtsvollzieher.
Wenn die Kosten von der unterlegenen Partei nicht eingetrieben werden können, kann man am Ende Pech haben.



Zitat (von gyod1985):
Würde denn nicht erstmal eine Beschwerde beim zuständigen Aufsichtsgericht ausreichen

Zum einen unterliegen Gläubiger nicht dem Aufsichtsgericht wie Inkassos.
Zum anderen bringt eine Beschwerde nicht den Titel, nur Unbuemlichkeiten für das Inkasso - wenn es denn überhaupt dafür verantwortlich wäre den Titel auszuhändigen.


Also ist es doch wie befürchtet. Auf mich kämen faktisch erst mal Kosten zu. Das mit dem Titel erwirken und die Kosten einfordern stünde ja dann auf einem anderen Blatt. Den Stress gib ich mir nicht. Ich wollte ja die Titel um Kosten und Stress zu verhindern und mit Klage habe ich definitiv Kosten und Stress. Ist halt ein echtes Dilemma, aber ich muss auch abwägen.

Eine wichtige Frage habe ich noch. Muss mein Anwalt sich mit mir kurzschließen bevor er Klage erhebt und Prozesskostenhilfe beantragt, oder könnte ich da nicht gewollt "reinschliddern" ?

Es wurde eine Vollmacht unterzeichnet und ehr schwammig besprochen, dass er erst mal Fristen setzt und es danach dann in die Prozesskostenhilfe ginge.


Danke für die Antworten!


0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Das Inkasso ist im Bundesverband deutscher Inkassounternehmen e.V - Die bieten auch eine Beschwerdemöglichkeit an im Internet. Vllt ist ein Versuch doch sinnvoll?

Das ist in etwa so, als würdest du dich beim Papst über die Ehe beschweren. Bringt normalerweise gar nichts.

Zitat:
Auf mich kämen faktisch erst mal Kosten zu

Nicht wirklich. Die Wahrscheinlichkeit, dass do ein großes Inkasso kein Geld mehr hätte und dass der Gläubiger kein Geld mehr hätte (den geht es ja auch was an, ganz nüchtern betrachtet) ist fast 0.

Zitat:
Muss mein Anwalt sich mit mir kurzschließen bevor er Klage erhebt und Prozesskostenhilfe beantragt, oder könnte ich da nicht gewollt "reinschliddern" ?

Kommt eigentlich auf euren Vertrag drauf an. Aber das kannst du dann ja noch stoppen.

Wie gesagt: Ich halte eine Klage einfach für sinnvoll.

Signatur:

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#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von marcelessen):
aber ich muss auch abwägen.

Also lieber mindestens 30 Jahre Stress weil den Titel einer nochmals einfordern könnte und wenns dann ganz dumm läuft nochmal alles zahlen? Die Logik muss man nicht verstehen ... aber wenn Dich das mehr entspannt, dann ist das ok.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
marcelessen
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Das Inkasso ist im Bundesverband deutscher Inkassounternehmen e.V - Die bieten auch eine Beschwerdemöglichkeit an im Internet. Vllt ist ein Versuch doch sinnvoll?

Das ist in etwa so, als würdest du dich beim Papst über die Ehe beschweren. Bringt normalerweise gar nichts.

Zitat:
Auf mich kämen faktisch erst mal Kosten zu

Nicht wirklich. Die Wahrscheinlichkeit, dass do ein großes Inkasso kein Geld mehr hätte und dass der Gläubiger kein Geld mehr hätte (den geht es ja auch was an, ganz nüchtern betrachtet) ist fast 0.

Zitat:
Muss mein Anwalt sich mit mir kurzschließen bevor er Klage erhebt und Prozesskostenhilfe beantragt, oder könnte ich da nicht gewollt "reinschliddern" ?

Kommt eigentlich auf euren Vertrag drauf an. Aber das kannst du dann ja noch stoppen.
i
Wie gesagt: Ich halte eine Klage einfach für sinnvoll.


Ja, aber das Gericht fordert doch dennoch die Prozesskostenhilfe von mir. Selbst wenn ich das Geld probemlos zurück bekomme, besteht der Anspruch erst mal gegen mich. Also werde ich zunächst Geld los.
Und angenommen ich würde etwas Rückerstattet bekommen und ich wäre dann Aufstocker, dann würde das JC diese Rückerstattung auf mein Konto als Einkommen werten. Das käme ja noch hinzu.
Ne, das Theater packe ich auch psychisch nicht. Wenn die wieder versuchen zu vollstrecken, kann ich immer noch handeln.

Danke für die Informationen.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
marcelessen
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich bräuchte noch mal Hilfe. Mein Anwalt hat mir gerade die Abschriften zugesandt und mitgeteilt dass er bei einer Klage die Titel genau bezeichnen muss, also das Aktenzeichen angeben muss. Eine weitere Bearbeitung wäre sonst nicht möglich. Tja, was macht man denn da? In einem Fall geht ja eben das Aktenzeichen des Titels nicht aus dem Erledigungsschreiben vor. Und dann kann man nichts machen? Dann kann ja jeder Gläubiger einfach die Aktenzeichen weglassen um Konsequenzen zu vermeiden.

-- Editiert von marcelessen am 18.11.2019 16:17

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Das zuständige Amtsgericht ist Dir nicht bekannt ?

Dort kannst Du nachfragen, ob zu Deinem Namen und Deiner Adresse ein Titel vorliegt und ob sie Dir eine Kopie der Akte zusenden können.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
marcelessen
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hausfrau66):
Das zuständige Amtsgericht ist Dir nicht bekannt ?

Dort kannst Du nachfragen, ob zu Deinem Namen und Deiner Adresse ein Titel vorliegt und ob sie Dir eine Kopie der Akte zusenden können.


nein, ist leider nicht bekannt und geht auch leider nicht aus den Anschreiben des Inkassos hervor. ich habe auch die Titel in Kopie nicht mehr leider

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12313.07.2022 06:52:04
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
marcelessen
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
marcelessen
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Also einfach fragen ob die den Titel haben und mir zusenden können? Senden die das dann kostenlos zu?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12313.07.2022 06:52:04
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

Gib denen so viele Informationen wie möglich, dann ist es leichter den Titel zu finden.

Muss auch nicht per Post sein. Eine E-Mail reicht vollkommen aus.

Ob es etwas kostet, kann ich dir nicht sagen. Ich musste einmal nichts bezahlen und ein anderes Mahngericht wollte 0,50 € je Seite haben. (Man bekommt keine richtige Kopie, sondern die Daten aus deren System inkl. welcher Postbote damals was zugestellt hat). Hatte mich dann 2,50 € gekostet, aber das ist zu verkraften. Überweisungsträger wird anbei sein.

-- Editiert von gyod1985 am 19.11.2019 20:50

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