Klarna kommt schon zum 2. mal mit coeo

4. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Sekiro
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Klarna kommt schon zum 2. mal mit coeo

Moin,

Ich habe leider bei Klarna etwas bestellt, dies in die Länge gezogen und wollte es nun Schlussendlich auf Raten bezahlen, liess mir also einen Ratenkaufcertrag zukommen, diesen Unterschrieben zurückgesendet und dann auch zwischenzeitlich gefragt (weil ich dann doch alles auf einmal zahlen wollte) ob man das nicht so einstellen könne, dass es geht, zeigte in der App ja nur an, dass sie auf den Vertrag warten, ich sollte warten bis dieser angekommen sei und erhalte nun ohne weitere Mahnung oder weiteres einen Inkassobrief. (Ich hatte vor dem Ratenkaufvertrag 2 Mahnungen und hatte extra gefragt ob das dann alles zeitlich passt, die meinten, dass das geht.) Bei Nachfrage kam die Aussage, dass der Brief nicht angekommen sei, aber dies ist jetzt schon das 2. mal. Ist da etwas zu machen?

Vielen Dank für Ratschläge.

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9 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Nun, du warst bereits in Verzug. Das Problem ist, dass du auch einfach hättest zahlen können, statt diese Nummer mit dem Ratenvertrag. Das ergibt keinen Sinn.

Wie dem auch sei. Du solltest dringend die eigentliche Hauptforderung bezahlen, ggf. noch 1 bis 2 € zusätzlich für Briefporto und Zinsen. Dem Inkasso würde ich folgendes schicken:
---
Wertes Inkasso.
Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Ich bestreite, dass sie jemals eine Rechtsdienstleistung erbringen. Stattdessen handelt es sich bei Ihrer Tätigkeit um echtes/unechtes Factoring im Sinne des BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 17/17 .
Es steht Ihnen frei, mir durch Vorlage des vollständigen mit Gläubiger geschlossenen Vertragswerkes, eines ausführlichen Tätigkeitsnachweises und eines Kontoauszuges, dass die Inkassokosten in meinem Fall vom Gläubiger bezahlt wurden, das Gegenteil nachzuweisen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
Sekiro
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo mepeisen, danke für die Antwort und die Vorlage,

Tatsächlich war es ziemlich unsinnig von mir, allerdings wollte ich ja nachdem ich Ratenvertrag gesendet habe die Summe einfach auf einmal begleichen, die App ließ mich jedoch nicht und auch nach Chats mit dem Support stand mir die Möglichkeit nicht offen, also blieb nur warten übrig und dann kam auch schon das Schreiben eingeflogen.

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#3
 Von 
Sekiro
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Nun, du warst bereits in Verzug. Das Problem ist, dass du auch einfach hättest zahlen können, statt diese Nummer mit dem Ratenvertrag. Das ergibt keinen Sinn.

Wie dem auch sei. Du solltest dringend die eigentliche Hauptforderung bezahlen, ggf. noch 1 bis 2 € zusätzlich für Briefporto und Zinsen. Dem Inkasso würde ich folgendes schicken:
---
Wertes Inkasso.
Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Ich bestreite, dass sie jemals eine Rechtsdienstleistung erbringen. Stattdessen handelt es sich bei Ihrer Tätigkeit um echtes/unechtes Factoring im Sinne des BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 17/17 .
Es steht Ihnen frei, mir durch Vorlage des vollständigen mit Gläubiger geschlossenen Vertragswerkes, eines ausführlichen Tätigkeitsnachweises und eines Kontoauszuges, dass die Inkassokosten in meinem Fall vom Gläubiger bezahlt wurden, das Gegenteil nachzuweisen.


Überwiese ich die Hauptforderung an Klarna direkt einfach?

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

So würde ich es machen, ja.

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#5
 Von 
Sekiro
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal, nach langem nichts bekam ich nun diese Antwort:

Gläubiger können Inkassounternehmen mit dem Einzug von Forderungen beauftragen, sofern das Inkassounternehmen eine registrierte Person nach § 10 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) ist. Die insoweit anfallenden Inkassokosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind gemäß § 4 Abs.5 RDGEG bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zustehenden Vergütung vom Schuldner erstattungsfähig. Bei einer Forderung mit einem Gegenstandswert bis 500,00 EUR liegt die Vergütung eines Rechtsanwaltes unter Zugrundelegung einer 1,3-fachen Gebühr (§ 13 RVG mit Nr. 2300 VV RVG) bei 58,50 EUR und bei Forderungen bis 1.000,00 EUR bei 104,00 EUR. Diese erstattungsfähige Inkassovergütung hat der Schuldner im Rahmen des Verzuges zu ersetzen.

Die coeo Inkasso GmbH ist ein beim OLG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 3712 E 1 - 6.429 registriertes Inkassounternehmen (vgl. www.rechtsdienstleistungsregister.de). Wir dürfen zudem betonen: Die als erstattungsfähig angesehene Inkassovergütung wird im vorliegenden Falle nicht überschritten. Aus diesen Gründen erwarten wir den Ausgleich der Restforderung in Höhe von XX,XX EUR bis zum 08.07.2019.

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#6
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Ich würde da nicht darauf antworten. Du hast einmalig die Forderung schriftlich zurückgewiesen.

"Briefe schreiben" hat aber nichts mit einer Rechtsberatung zu tun. Wie mepeisen bereits geschrieben hat, sollen Sie Dir ihren Tätigkeitsnachweis für Deinen Fall bitte zusenden.

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Habe nichts hinzu zu fügen :-)

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#8
 Von 
Sekiro
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Moin, nach einiger Zeit in dem immer wieder der gleiche Wisch bei mir ankam steht dieses mal drauf, dass ich ja nicht auf die Forderung eingegangen sei, und der Auftraggeber die Forderung nach wie vor geltend macht, und zwischenzeitlich eine Empfehlung für das gerichtliche Mahnverfahren ausgesprochen wurde, sollte ich mir Gedanken machen oder ebenfalls ignorieren?

Besten Dank, grüße!

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Das sind übliche Bausteinbriefe. Wie du siehst, schreiben die viele Briefe. Ob die jemals weiter gehen, wirst du sehen.
Einem gerichtlichen Mahnbescheid kann man widersprechen. Man muss nur die Fristen einhalten.

Du kriegst vom Gericht dann einen Mahnbescheid und das Widerspruchsformular. Siehe https://www.mahngerichte.de/de/zulaessige-vordrucke.html das drittletzte Bild.

Da kannst du bei Ziffer 2 ankreuzen (ich widerspreche insgesamt) und Unterschrift etc. und per Einschreiben zurück ans Gericht schicken.

Dann kommt meistens noch ein Bettelbrief, dass du deinen Widerspruch begründen sollst oder zurückziehen sollst. Nichts von beidem musst du machen. Du musst nicht weiter mit dem Inkasso reden. Normalerweise hören die dann auf.

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