Können Inkassogebühren zur Hauptforderung werden?

22. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
Nugget
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 138x hilfreich)
Können Inkassogebühren zur Hauptforderung werden?

Mal rein hypothetisch. Hier wird ja immer gern der Tipp gegeben wenn ein Brief vom Inkassobüro kommt solle man die Forderung zurückweisen und schnellstmöglich direkt an den Gläubiger die noch offene Forderung zahlen. Folgen dann weitere Briefe des Inkassobüros wegen der noch zu zahlenden Inkassogebühren soll man nicht darauf eingehen und einem Mahnbescheid entgegensehen und diesem widersprechen. Schön und gut. In den meisten Fällen scheint die Schematik auch zu funktionieren. Aber geht man jetzt mal davon aus, das Inkassobüro schaltet einen RA ein um seine Gebühren einzutreiben, dieser beantragt dann einen MB und setzt die Inkassokosten entsprechend als HF ein. Dann müsste man ja theoretisch die "lästigen" Inkassokosten, die man ja eben nicht zahlen wollte, plus der RA-Kosten zahlen. Ist das so korrekt? Oder sind Inkassogebühren, aus welchem Grund auch immer, nicht durch einen MB durchsetzbar?

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Post vom Inkassobüro?

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10 Antworten
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#1
 Von 
pekaha
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 76x hilfreich)

Wenn Inkassokosten als Verzugsschaden gesondert eingeklagt werden, dann sind diese selbstverständlich eine Hauptforderung. Dann können auch gesonderte Nebenkosten entstehen. Ob das Gericht die Klage dann für (teilweise) begründet erachtet, ist eine ganz andere Frage.

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#2
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Oder in anderen Worten:
Eines von beiden kann der Gläubiger in der Regel einfordern.
Also entweder Inkassogebühren oder RA Kosten - beides wird im Allgemeinen nicht anerkannt. Seine eigene Inanspruchnahme kann er aber sehr wohl einklagen!

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

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#3
 Von 
Nugget
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 138x hilfreich)

anephan, Du hast geschrieben:
Eines von beiden kann der Gläubiger in der Regel einfordern.
Also entweder Inkassogebühren oder RA Kosten - beides wird im Allgemeinen nicht anerkannt. Seine eigene Inanspruchnahme kann er aber sehr wohl einklagen!


Wenn ein Gläubiger selbst oder aber ein Inkassobüro Inkassogebühren mit Hilfe eines RA's durch einen MB geltend macht, dann zahlt man doch im Endeffekt doch beides, also einmal die Inkassogebühren (weil diese im MB ja die HF darstellen) und die RA-Kosten. Dann müsste doch aber beides anerkannt werden, oder?
Es sei denn, das Gericht (wenn denn der MB ins gerichtl. Verfahren übergeht) würde sagen der Gläubiger hätte gleich einen RA und nicht ein IB beauftragen sollen.

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#4
 Von 
guest-12322.06.2010 16:27:06
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 52x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
pekaha
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 76x hilfreich)

Wenn gesondert auf Zahlung der Inkassokosten geklagt wird und der Anspruch besteht nicht (z.B. wegen Verstoß gegen die Schadensminimierungspflicht, § 254 BGB ), dann wird die Klage abgewiesen. In diesem Fall trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits, § 91 ZPO .

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#6
 Von 
Nugget
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 138x hilfreich)

@pekaha

Meinst Du ob der Anspruch bzgl. der Inkassokosten besteht oder der Anspruch der Gläubigerin insgesamt?

Der Anspruch der Gläubigerin war schon gerechtfertigt, das muss ich zugeben. Aber die HF nebst der Mahnkosten habe ich ja schon längst direkt an die Gläubigerin gezahlt. Nur bei den Inkassokosten weigere ich mich eben, Verzugsschaden hin oder her.

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#7
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Macht mal ein Reset !

Widerspruch begründungslos.

"Falls" es zu einer Klage kommen würde §254 !
Das Inkasso hätte den MB auch selbst stellen können.

lg

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#8
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn Inkassokosten als Verzugsschaden gesondert eingeklagt werden, dann sind diese selbstverständlich eine Hauptforderung. Dann können auch gesonderte Nebenkosten entstehen. Ob das Gericht die Klage dann für (teilweise) begründet erachtet, ist eine ganz andere Frage. <hr size=1 noshade>

Das würde auch die - vorsichtig formuliert - nicht sehr ausgeprägte Klagefreudigkeit erklären
quote:<hr size=1 noshade>Wenn gesondert auf Zahlung der Inkassokosten geklagt wird und der Anspruch besteht nicht (z.B. wegen Verstoß gegen die Schadensminimierungspflicht, § 254 BGB ), dann wird die Klage abgewiesen. In diesem Fall trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits, § 91 ZPO . <hr size=1 noshade>

Haben Sie da zufällig ein AZ parat wo dies mal versucht wurde ?
Mir ist kein einziges Gerichtsverfahren bekannt wo dies ein GL welcher ein ext Inkasso beauftragt hat gemacht hat




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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
pekaha
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 76x hilfreich)

Ich habe dazu auch wenig gefunden. Das liegt wohl daran, dass bei den erfolgreichen Klagen es sich meist um Versäumnisurteile handelt, weil der Beklagte sich nicht äußert ("Vogel-Strauss-Prinzip"). Die Gerichte machen sich dann normalerweise keine Arbeit damit, den Anspruch genauer zu überprüfen. In einem veröffentlichten Fall hat das AG Zossen (Urteil vom 13.12.2006 - 2 C 229/06 ) die Kosten für Inkasso als unschlüssig abgewiesen:

Aus den Gründen:

"Die Klage ist, soweit über sie nicht bereits entschieden worden ist, nicht begründet. Der Kl. steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beauftragung des Inkassounternehmens zu. Ein solcher Anspruch folgt weder aus §§ 280 Absatz II, 286 BGB noch aus einem sonstigen Rechtsgrund.

Die Kosten, die durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens entstehen, stellen einen Verzugsschaden dar (Ernst, in: MünchKomm 4. Aufl., § 286 Rdnr. 157; Unberath, in: Bamberger/Roth, BeckOK-BGB Stand: 1. 7. 2006, § 286 Rdnr. 74; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 286 Rdnr. 49).

Dieser Verzugsschaden ist indes nicht erstattungsfähig, da er durch die Kl. unter Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 Absatz II 1 BGB ) verursacht wurde. Der Kl. hätte für die Durchsetzung ihrer Forderung ein weitaus kostengünstigeres Mittel zur Verfügung gestanden. Sie hätte sich des gerichtlichen Mahnverfahrens bedienen können. Dieses hätte bei – mindestens – gleicher Effektivität nicht zur Verursachung weiterer Kosten geführt. Insoweit hat die Kl. gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit verstoßen. Soweit die bisherige Diskussion in Rechtsprechung und Literatur zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten nur den Vergleich zur anwaltlichen Mahnung zieht, verkennt sie, dass die Erwirkung eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids die wesentlich preiswertere Möglichkeit der Rechtsverfolgung darstellt. Es entsteht lediglich eine halbe Gerichtsgebühr, die in einem späteren streitigen Verfahren sogar Anrechnung findet. Auch der vorliegende Fall zeigt, dass die Einschaltung des Inkassounternehmens zusätzliche und vermeidbare Kosten auslöst. Hätte sich die Kl. von Anfang an des Mahnverfahrens bedient, wären keine Kosten über die nun ohnehin angefallenen Gerichtskosten hinaus entstanden. (...)"

Allerdings war das kein Fall, in dem Inkassokosten gesondert eingeklagt wurden. Ich vermute, dass das aus wirtschaftlichen Gründen normalerweise nicht gemacht wird. Wahrscheinlich gibt es meist auch eine Vereinbarung, dass das Inkassounternehmen gegenüber dem Gläubiger auf eine tatsächliche Geltendmachung der Gebühren verzichtet, wenn der Schuldner diese nicht bezahlt.


-- Editiert am 23.06.2010 10:03

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)


Das OLG Urteil ist ebenfalls ein Versäumnisurteil - allerdings des Klägers

OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat
Typ, AZ: Versäumnisurteil, 11 U 8/06

Datum: 24.04.2006
Leitsatz:
Keine Erstattung der Kosten eines Inkassobüros bei erkennbarer zahlungsunwilligem oder
-unfähigem Schuldner.



-- Editiert am 23.06.2010 19:12

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