Können nur Schuldtitel verkauft werden ?

8. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
Wickler
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 27x hilfreich)
Können nur Schuldtitel verkauft werden ?

Hallo,
leider ist letzte Woche unsere Mutter verstorben, die im Haushalt unserer Eltern immer den ganzen Finanzkram gemacht hat. Wir wussten zwar, dass sie noch diverse Schulden hatte und da auch nach Möglichkeit Schulden abgezahlt hat, doch hat sie auch die berühmte "Giftschublade" gehabt, wo sie Rechnungen, Mahnungen etc gebunkert hat. Und leider finden wir zur Zeit beim Aufräumen der Wohnung immer mehr solcher Verstecke.
Leider scheinen wir noch nicht alle gefunden zu haben bzw es fehlen Informationen,ob/was davon nun eigentlich abgezahlt ist, was u.U. verjährt sein könnte usw. Bei u.U. verjährten Forderungen versuchen wir durch Abgleich mit den Kontoauszügen rauszufinden, wann meine Mutter da zum letzten Mal eine Rate hin überwiesen hat, da ja mit jeder neuerlichen Zahlung die 3jährige Verjährungsfrist neu beginnt.

Nun, soweit ich das schon rausfinden konnte, bewirkt die Beauftragung eines Inkassobüros keinen Neubeginn der Verjährungsfrist. Das heißt eine ursprüngliche Forderung aus dem Jahr 2017, die zwischenzeitlich nicht bedient wurde, wäre zum 1.1.21 verjährt, auch wenn der Gläubiger z.B. 2019 ein Inkassounternehmen beauftragt hat.
Aber wie ist das eigentlich bei abgetretenen Forderungen,d.h. solchen, die zwischenzeitlich von irgendjemandem aufgekauft wurden ? Gilt da auch der Forderungsbeginn der ursprünglichen Forderung oder beginnt die Verjährungsfrist mit dem Forderungsaufkauf erneut ?

Post vom Inkassobüro?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

nein

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Wickler):
da ja mit jeder neuerlichen Zahlung die 3jährige Verjährungsfrist neu beginnt.

Oder auch mit jeder ernsthaften Verhandlung mit dem Gläubiger / dem Inkasso.


In solchen Fällen gehe ich wie folgt vor:
Erst mal sortieren und einen Überblick verschaffen, wo noch was offen ist.
Dann schreibe ich die Gläubiger an, teile mit das ich entsprechend bevollmächtigt bin (Kopie des Nachweis füge ich bei) und das ich gerade in den Vorbereitungen für eine Nachlassinsolvenz der Verstorbenen bin.
Das ich im dem Rahmen Hinweise fand, das man eventuell Gläubiger sein könnte. Man möge in dem Falle doch bitte eine detaillierte Forderungsaufstellung übermitteln welche um die Verjährten Forderungen bereinigt ist.
Das ganze mit First nach Datum zum antworten (4 Wochen) und per Einschreiben-Einwurf.


Dann warte ich ab was da kommt und je nach Antworten schaut man dann weiter wie man reagiert..


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Wickler):
da ja mit jeder neuerlichen Zahlung die 3jährige Verjährungsfrist neu beginnt.


Zitat (von Harry van Sell):
Oder auch mit jeder ernsthaften Verhandlung mit dem Gläubiger / dem Inkasso.


Die Aussage ist schlicht falsch.


Zitat (von Wickler):
Aber wie ist das eigentlich bei abgetretenen Forderungen,d.h. solchen, die zwischenzeitlich von irgendjemandem aufgekauft wurden ?


Das ändert nichts an der gesetzlichen Verjährungsfrist.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Wickler
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 27x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Die Aussage ist schlicht falsch.


Nun, das Gericht sieht das etwas anders:
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Juli 2007 – 4 U 173/06

Siehe auch https://www.bezahlen.net/ratgeber/verjaehrung-bei-ratenzahlung/#Besonderheiten_bei_der_Verjaehrung_von_Ratenforderungen

Und auch das Gesetz kennt eine derartige Regelung:
§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB
"Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird."



-- Editiert von Wickler am 09.05.2021 10:11

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Eine Verhandlung hemmt die Verjährung, lässt sie aber nicht neu beginnen. Insofern ist zumindest dieser teil durchaus falsch bzw. nicht korrekt dargestellt.

Sollte die Verhandlung aber ein Schuldeingeständnis beinhalten, beginnt die Verjährung trotzdem erneut. Deswegen wollen viele Inkassos ja stets eine Unterschrift bei verjährten Forderungen unter so einem Eingeständnis.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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