Hallo,
ich habe ein Schreiben von einer Inkassofirma im März 2008, wegen einer nicht beglichenen Rechnung i. H. v. 11 € bekommen. Nach Erhalt dieses Schreibens habe ich die Hauptforderung an den Gläubiger direkt gezahlt und dem Inkassobüro einen Brief geschrieben in dem ich die Forderung vollumfänglich abgelehnt habe..........und habe der Speicherung meiner Daten gem. BDSG widersprochen.
Heute habe ich meine SCHUFA bekommen, in dem diese Inkassofirma drin steht, mit "Konto in Abwicklung" mit 61 € (IK-Geb.)
Wie kann ich mich dagegen wären?
"Konto in Abwicklung"..... Hauptforderung begliche
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Wenn du die Hauptforderung nach Erhalt des Inkassoschreibens an den Gläubiger überwiesen hast, war die Forderung doch berechtigt - oder?
Was sagen denn die AGBs des Gläubigers bezüglich Schufa ... aus?
Wer hat denn den Eintrag veranlasst - der Gläubiger oder das IKU?
Ja schon berechtigt.
AGBs muss ich mir erst mal raussuchen....
Das Inkasso hat den Eintrag veranlasst.
Ich dachte durch den Satz "Widerspruch zur Speicherung meiner Daten gem. BDSG" dürfen die nicht so einfach weiterleiten. Das IK ist Schufa-Vertragspartner....
LG
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Zur Schufa steht gar nichts in den AGBs.
Mich regt es nur auf das es 11 € waren mit 61 Euro Gebühr. Ich weiss ja das ich selbst schuld bin....kanns aber leider nimmer ändern.
Ich habe auch schon mit der Schufa gesprochen, ich soll einen Widerspruch machen und dann wird geprüft und meine Daten sind erst mal gesperrt.....
Kann denn so ein IK machen was es will?
Gibts denn hier niemanden der mir einen Rat geben kann?
Sie wissen doch schon alles Wichtige ...
Nein im Ernst:
Wenn Sie in Verzug waren, was Sie ja nicht bestreiten, war und ist die Eintragung korrekt.
Das ist es, was ich seit Monaten versuche klar zu machen:
Klagen wird wegen der paar Euro wahrscheinlich keiner mehr, das bedeutet aber nicht, dass Sie im Recht sind.
Vielmehr wird den IKUs meist der Ersatz der Inkassogebühren nicht deshalb verwehrt, weil diese zu Unrecht erhoben würden (denn dann gäbe es schon lange keine IKU mehr), sondern weil die Gerichte die Verhältnismäßigkeit eines gerichtlichen Mahnverfahrens bei Kleinstforderungen regelmäßig anzweifeln.
Das bedeutet aber nicht, dass sie die rechtmäßigkeit der Mahngebühren regelmäßig in Zweifel ziehen würden!
Und damit besteht erst mal das Recht, diese auch bei der Schufa einzutragen.
Das ist es, was die Taos dieses Boards ihren willigen Schülern nicht verraten ...
Hallo,
ein derartiger Schufaeintrag kann für Sie ziemlich weitreichende Folgen haben, ich würde ihn daher nicht auf die leichte Schulter nehmen und dagagen vorgehen. Allerdings reicht dazu nicht Ihre Einschätzung, dass sie 61,- Euro im vergleich zu 61,- Euro zu viel finden. Sie sollten schon darlegen, dass sie nicht im Verzug waren, die geltend gemachte Forderung nicht gerechtfertigt ist und diese daher nicht an die Schufa gemeldet werden durfte.
Ansonsten steht das in der Schufa und wird ja nicht mal mehr erledigt, weil Sie es nicht bezahlen.
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