Kontopfändung - Schutz

17. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Mehrlernenwill
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kontopfändung - Schutz

Hallo ihr lieben 123 recht Foren User haben da mal ne Frage.Zwra geht es generall um Konotpfändung.Es geht um diesen Antrag auf Kontopfändungsschutz und ´zwar habe ich da was gefunden über Google einen ANtrag dafür udn da ist auch ein Baustein dabei der mich sehr interessiert wird sind 2 Leute im Haushalt udn haben etwa zusammen 950€ davon gehen etwa 650€ an Kosten ab.Wir sind verheiratet muss icha uch noch sagen udn alut Pfändungstabelle ist bei einer Person mit Ehefrau bis 1289,99 nichts pfändbar das heisst auch das wir unter dieser Grenze sind und gerade das haben was unser gesetzliches existensminium darstellt.Nun habe ich bei den Antarg den besagte Baustein gefunden ich schreibe den hier ab:
*Ich beantrage hiermit die sofortige Aufhebung der Kontopfändung, da mein Einkommen so gering ist, dass es unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt unda her mein gesetzliches Existensminium darstellt*
Sehe ich das dann so das wir dieses beantragen müssen udnd ie Päfndung dann aufgehoben wird wenn dann mal ne Pfändung kommt?Ichw eiss da sman den ANtrag erst bei eienr Pfändung stellt würde aber vorher gerne wissen ob das hier so stimmt wenne s so ist!Die kosten sidn natürlich belegbar die ich gerade gesagt habe.Ich muss dazus agen ich selber bin seit etwa 4 Monaten arbeitslos mein Mann arbeitetet bekommt allerdings Übergangsgeld und daher ist das EInkommen sehr gering!Den Betrag den ich nannte ist zusammen mit meinen Geld und Wohngeld!Ich hoffe auf eine ANtwort da es mich sehr interessiert da wir unter dieser Grenze liegen.Danke schon mal für eure Antworten!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hjbartel
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo,

es gibt zwei Arten von Kontoschutz :

- zum einen der Schutz, dass der Kontoinhaber innerhalb von 7 Tagen nach Buchung über Sozialleistungen verfügen kann, soweit sie aus öffentlichen Kassen kommen. Das Übergangsgeld gehört auch dazu. Für die Verfügung der Sozialleistungen innerhalb der 7 Tage benötigt man keinerlei Anträge oder so, die Bank darf in dieser Zeit die Auszahlung dieser Beträge nicht verweigern.

- das andere (mit der Pfändungstabelle) ist nicht bei der Bank, sondern beim Amtsgericht (Vollstreckungsstelle) zu beantragen - am besten persönlich. Unter Vorlage aller entsprechenden Dokumente etc. erhält man dann einen Beschluss vom Gericht (geht relativ scfhnell), den man bei seiner Bank einreicht und dann ist der entsprechende Betrag nicht von der Pfändung betroffen. Diesen Beschluss benötigt man für jede Pfändung neu, da in dem Beschluss auch die Daten des Gläubigers enthalten sind. Aus diesem Grund bekommt man den Beschluss auch nicht "auf Vorrat", sondern erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt.

Gruss Hans-Jürgen
***

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