Kontopfändung doppelt so hoch wie der ursprüngliche Vollstreckungsbescheid

30. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
go502398-70
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 1x hilfreich)
Kontopfändung doppelt so hoch wie der ursprüngliche Vollstreckungsbescheid

Hallo

ich habe gerade ein Problem meine Oma hat eine alte Forderung komplett verdattelt es gab inzwischen eine Kontopfändung die auch bezahlt wurde.

Jetzt kam der entwertete Vollstreckungsbescheid vom Inkassobüro zurück, jetzt kam raus der VB war damals über 900Euro gepfändet wurden aber rund 2200.

Klar es kommen Kosten usw dazu aber mehr als das doppelte?? gibt es noch einen Weg das ganze zu prüfen was da gelaufen ist oder ist das jetzt schon zu spät?

Macht es einen unterschied wenn sie schon seit mehreren Jahren nicht mehr in Deutschland wohnt und da auch nicht mehr gemeldet ist? die hat sich einen Alterssitz in Italien zugelegt.

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Was soll man damit bitte anfangen?
Wie alt ist die Forderung gewesen, was Stand denn auf dem Pfändungs und Überweisungsbeschluss für eine Summe drauf?
Wer hat eingetrieben?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go502398-70
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 1x hilfreich)

Leider habe ich im Moment keine weiteren Fakten die müsste ich mir erst beschaffen.

Eingetrieben hat ein Inkasso.

Bevor ich eben jetzt einen Aufwand betreibe geht es um die Grundsätzliche Frage kann doch noch etwas gemacht werden?

Ich kann mir denken dass das Inkasso so einiges auf die Liste gesetzt hat wie "Kontoführungsgebühren" und ähnliche Fantasien, verjährte Zinsen usw.

Aber kann man jetzt überhaupt noch etwas machen wenn zu viel gepfändet wurde?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Dazu muss man wissen, was es an Unfug ist. Schwierig wird es bei verjährten Anteilen, denn einmal bezahlt, sind die auch nur schwer wieder zurückzufordern bzw. nahezu gar nicht.
Bei völligem Unfug allerdings könnte man auch im Nachhinein ggf. dagegen vorgehen.

Insofern: Ja, vermutlich lohnt sich die Sachaufklärung, um das besser einschätzen zu können. Sobald man mal eine vernünftige Forderungsaufstellung sieht, kann man mehr dazu sagen. Wie lange ist die Pfändung bzw. die Auskehrung her?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go502398-70
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 1x hilfreich)

Alles klar dann werde ich zusehen dass ich eine Auflistung bekomme.

Die Pfändung ist erst erst nicht ganz 2Wochen her den alten Vollstreckungsbescheid habe ich seid vorgestern.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Im PfÜB wird das wie aufgeschlüsselt? Eventuell sieht man anhand der Positionen schon etwas.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go502398-70
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 1x hilfreich)

einen PfÜB habe ich nicht.

Sie wohnt ja schon seit einigen Jahren im Ausland und ist auch dort gemeldet den Brief des IB mit dem alten Titel ist nur zufällig in meinem Postfach gelandet

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Dann weiter Sachaufklärung. Oder es zähneknirschend akzeptieren. Hilft ja nichts.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
go502398-70
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 1x hilfreich)

ganz genau

ich wollt nur eben wissen ob sich der Aufwand lohnt ob es jetzt nicht eh schon zu spät wäre weil schon vollstreckt.

Auf der anderen Seite könnte ich ja auch wenn ich einen Titel habe irgendwelche Sachen rein schreiben und niemand könnte was machen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Sachen, die nicht vollstreckt werden dürfen, weil frei erfundener Unfug, kann man meiner Meinung nach durchaus wieder zurückfordern. Bei verjährten Zinsen ist es halt blöd, denn sie sind nur dann nicht zu zahlen, wenn die Einrede der Verjährung aktiv erhoben wird. Andererseits könnte es aufgrund der geringen vergangenen Zeit so sein, dass man selbst damit noch landet. Würde ich ggf. einen Anwalt befragen.

Also so gesehen kann es sich "lohnen", da noch aufzuklären, soweit ich das sehe.

Davon abgesehen dass das ein anderes Geschmäckle hat: Wenn beispielsweise Zinsen in einer Höhe gefordert werden, die so nicht im Titel stehen, könnte vielleicht sogar Prozessbetrug seitens Gläubiger/Inkasso im Raum stehen. Das ist jedenfalls meine persönliche Meinung.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
go502398-70
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 1x hilfreich)

so ich habe jetzt die Aufstellung das meiste sind in der Tat Zinsen ab 2005 und dann noch ein paar "Kosten" wie EMA Abfrage Kontoführungsgebühren usw.

Wie müsste man jetzt wegen der Einrede der Verjährung vorgehen? Geht das an das Gericht das den PfÜB erlassen hat oder gegenüber dem Gläubiger?

Bisher ist kein Beschluss oder sonst was wirksam zugestellt worden weil die Zustellungsadresse ja nicht mehr mit der Meldeadresse überein stimmt.

Wenn ich das so sehe sind das schon an Kosten und Zinsen bis 2015 schon an die 800Euro das würde schon einen Versuch lohnen

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Was sind das für Positionen im Einzelnen? So etwas wie Kontoführungsgebühren ist ganz grundsätzlich Blödsinn. Da es um eine Überbezahlung geht, würde ich zuerst das Inkasso anschreiben, das man die Gelder zurück verlangt und bei Weigerung gerne auf deren Kosten einen Anwalt mit einer Zahlungsklage beauftragt

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
go502398-70
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich guck mal das ich das Ding später einscannen oder ein Bild machen kann.

Aber das sind nur ein paar Euro vielleicht 70 wenns hoch kommt, die Zinsen sind da schon viel interessantere Batzen wie kann man da das mit der Verjährung hin bekommen?

Die Kosten sind ja auch alle aus 2013 oder früher die wären dann ja auch weg.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
go502398-70
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 1x hilfreich)

Das mit Scan bekomme ich so schnell nicht hin aber es geht auch eher grundsätzlich darum wie man jetzt am besten die Einrede der Verjährung erhebt.

Geht das beim Gericht des PfÜb oder doch gegenüber dem Inkassobüro was eingetrieben hat oder gegebenüber dem Gläubiger direkt?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Erst mal gegenüber dem Inkasso oder direkt via Klage beim gericht.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von go502398-70):
ber es geht auch eher grundsätzlich darum wie man jetzt am besten die Einrede der Verjährung erhebt.


Jetzt gar nicht mehr. Die Verjährungseinrede richtet sich gegen eine Forderung. Aber eine Forderung gibt es nicht mehr.

Außerdem vernichtet die Verjährungseinrede auch keine Forderung, die Forderung würde trotzdem bestehen bleiben, sie ist dann nur nicht mehr durchsetzbar.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Jetzt gar nicht mehr. Die Verjährungseinrede richtet sich gegen eine Forderung. Aber eine Forderung gibt es nicht mehr.

Außerdem vernichtet die Verjährungseinrede auch keine Forderung, die Forderung würde trotzdem bestehen bleiben, sie ist dann nur nicht mehr durchsetzbar.

Lies nochmal alles. Es geht um die verjährten Zinsen (nicht die Hauptforderung selbst) und die Art und Weise, wie man dagegen vorgeht im Falle, dass sie beim PfÜB nicht rausgerechnet waren.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.812 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen