Kontopfändung trotz Zahlung, wegen vorbehaltlich möglicher Nachmeldungen nicht geöffnet

4. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
kat_bln
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Kontopfändung trotz Zahlung, wegen vorbehaltlich möglicher Nachmeldungen nicht geöffnet

folgende Herausforderung liegt bei "B" vor.

"B" wurde bedauerlicherweise vor ein paar Tagen das Konto wegen einer Summe von 162€ gepfändet. Im Inkassoportal welches er aufrief, stand jedoch nur eine Summe von 91,91€ die er dort auch gleich begleichen konnte, was er auch tat.
B rief anschließend bei dem Inkassobüro an und erkundigte sich wann die Öffnung seines Kontos stattfinden wird.

Dort eröffnete man Ihm, dass es weiterhin bei der Pfändung bleiben würde, auch wenn die im Portal als zu schuldende Summe getilgt sei.
Grund hierfür ist, dass besagtes Inkassobüro zwei Kontopfändungen in Auftrag gab, denn "B" hat zwei verschiedene Banken, die jedoch von einer Bank abgelehnt wurde und man nun auf die Gerichtsvollzieherkosten warten müsse, die das Gericht nun erst einmal beschließen und an das Inkassobüro senden würde.

Wie lange "B" nun auf die Öffnung warten muss ist völlig unklar, dazu könne man ihm keine Auskunft geben. Im Inkassoportal steht nun Gesamtforderung "0,00€" mit folgendem Text: Diese Forderung ist vorbehaltlich möglicher Nachmeldungen ausgeglichen.

Was kann "B" jetzt machen, damit das Konto wieder zeitnah frei gemacht wird.
Ist dieses Vorgehen überhaupt rechtens?

Vielen Dank für eure Antworten.

Post vom Inkassobüro?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Also. Wenn der Zeitablauf so war, dass vor dem Begleichen die beiden Kontopfändungen raus waren und wenn der Gläubiger durchaus davon ausgehen durfte, dass man bei beiden Kunde war, dann muss man auch beide Pfändungsmaßnahmen bezahlen.
Wenn in einem System nur was von 91€ steht, aber sich zzgl Gerichtskosten und so weiter die 162€ ergeben, dann ist das ok.

Die Endsumme ergibt sich eindeutig aus dem PfÜB. Da steht alles drin. Davon die überwiesenen 91€ abziehen und ggf. Zinsen nachrechnen-. Rest überweisen und das Inkasso anweisen, binnen 5 Tagen das Konto freizugeben und den entwerteten Titel herauszugeben, andernfalls würde man klagen. Gar nicht groß diskutieren.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Also. Wenn der Zeitablauf so war, dass vor dem Begleichen die beiden Kontopfändungen raus waren und wenn der Gläubiger durchaus davon ausgehen durfte, dass man bei beiden Kunde war, dann muss man auch beide Pfändungsmaßnahmen bezahlen.
Wenn in einem System nur was von 91€ steht, aber sich zzgl Gerichtskosten und so weiter die 162€ ergeben, dann ist das ok.

Die Endsumme ergibt sich eindeutig aus dem PfÜB. Da steht alles drin. Davon die überwiesenen 91€ abziehen und ggf. Zinsen nachrechnen-. Rest überweisen und das Inkasso anweisen, binnen 5 Tagen das Konto freizugeben und den entwerteten Titel herauszugeben, andernfalls würde man klagen. Gar nicht groß diskutieren.

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#3
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Deswegen in der Zukunft:
das Geld auf das PfüB belegte Konto einzahlen und der Bank die Anweisung geben das Geld auszukehren.
Hat den Vorteil das die Bank den PfüB dann als erledigt ablegt und das Konto freimacht.

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Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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